August 2022 Onlineansicht

Liebe Mandanten, 

mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde die Auszahlung einer einmaligen und steuerpflichtigen, aber beitragsfreien Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € beschlossen. Die Auszahlung dieser Pauschale erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung für den Monat September 2022. 

Anspruch auf die Pauschale haben Arbeitnehmer, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, zum 01.09.2022 in einem gegenwärtigen 1. Dienstverhältnis stehen und in Steuerklasse 1 bis 5 zu erfassen sind oder pauschal besteuerten Aushilfslohn erhalten. 

Zur Lohnabrechnung für den Monat September 2022 benötigen wir daher von Ihnen folgende Angaben: 

Beigefügt ist ein Formular, mit dem der Arbeitnehmer Ihnen bestätigt, dass es sich bei seinem Arbeitsverhältnis um sein 1. Arbeitsverhältnis handelt. Dieses ist besonders wichtig bei den Aushilfslohn-Beschäftigten. 

Sollte uns diese Bestätigung nicht bis zur September-Abrechnung vorliegen, erfolgt mit der September-Abrechnung keine Auszahlung der Energiepreispauschale. 

Die Anrechnung der Energiepreispauschale für den Arbeitgeber erfolgt bei einer monatlich abzugebenden Lohnsteuer-Anmeldung bereits mit der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022, so dass der Betrag an den Arbeitgeber seitens der Finanzbehörden bereits Mitte September 2022 von der zu zahlenden Lohnsteuer abgezogen wird. 

Bei vierteljährlich abzugebenden Lohnsteuer-Anmeldungen erfolgt die Auszahlung im Oktober 2022. Bei Jahresmeldungen besteht ein Wahlrecht, wann die Auszahlung im Zeitraum von September bis Dezember 2022 erfolgen soll. 

Sollten dazu noch Fragen sein, steht Ihnen unser Team jederzeit gern zur Verfügung.

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