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Am 1.10.2022 ist das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz in Kraft getreten, das u. a. die Voraussetzungen der Steuerfreiheit der sog. Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG regelt.
Seit dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und sozialabgabenfrei bis zu 3.000 € pro Mitarbeiter zahlen.
Freiwillige Arbeitgeberleistung in mehreren Teilschritten möglich
Innerhalb des Begünstigungszeitraums können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ohne gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers
- Barzahlungen oder Sachleistungen bis zu 3.000 € entweder als
- Einmalbetrag oder auch in mehreren Teilbeträgen oder in Mischformen zwischen
- Barlohn und Sachzuwendung in
- einem oder mehreren Veranlagungszeiträumen
leisten, die als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Da die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG arbeitgeberbezogen ist, kann ein Arbeitnehmer im Begünstigungszeitraum auch von mehreren Arbeitgebern eine Prämie von jeweils bis zu 3.000 € steuerfrei vereinnahmen. Der Arbeitnehmer, der sich neben seinem Hauptarbeitsverhältnis in einem weiteren Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber befindet, kann von beiden Arbeitgebern die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie erhalten.
Der Arbeitgeber hat die Zahlung unter entsprechender Kennzeichnung als Inflationsausgleich o. Ä. gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Freibetrag – keine Freigrenze
Bei der steuerfreien Zusatzzahlung handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Das bedeutet, dass erst der insgesamt 3.000 € übersteigende Teil der Steuer- und Sozialabgabenpflicht unterliegt.
Begünstigter Personenkreis
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG gilt für alle Arbeitnehmer.
Da es auf den Umfang der persönlichen unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht nicht ankommt, sind auch
- kurzfristig oder
- geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer begünstigt.
Auf eine Angemessenheit der freiwilligen Zusatzzahlung kommt es hierbei nicht an.
Nicht begünstigt sind demgegenüber Bezieher von Gewinneinkünften.
Gesellschafter-Geschäftsführer
Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Prämie nicht unbedingt steuerfreier Arbeitslohn, sondern kann auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Von Arbeitslohn ist auszugehen, wenn ein betrieblicher Grund für die Zahlung vorliegt. Zum Nachweis ist wie bei den anderen Arbeitnehmern darzulegen, dass es sich um eine Arbeitgeberleistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise handelt. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer neben den weiteren Mitarbeitern eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie, dürfte von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen sein. Das dürfte allerdings dann nicht gelten, wenn die Leistungen unverhältnismäßig unterschiedlich hoch sind.
Liegt kein überzeugender betrieblicher Grund vor, soll eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben sein mit der Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Familienangehörige
Bei familiennahen Dienstverhältnissen ist ein Fremdvergleich heranzuziehen. Zum einen ist grundsätzlich zur steuerlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeit eines Familienangehörigen durch Stundenaufschreibung nachzuweisen. Zum anderen müssen alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten. Sollten nur Familienangehörige eine Inflationsausgleichsprämie erhalten, nicht aber fremde Dritte, oder sind die Prämien nicht wertgleich, dürfte dies gegen einen Fremdvergleich sprechen.
Ist der Fremdvergleich nicht erfüllt, stellt die Arbeitgeberleistung keine Betriebsausgabe dar, der Empfänger erhält keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Die Steuerfreiheit gilt nur bei Arbeitgeberleistungen, die „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist ebenso wenig begünstigt wie ein Gehaltsverzicht.
Eine Verrechnung mit
- Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld bzw.
- vertraglich vereinbarten Bonuszahlungen/Tantiemen sowie
- ein Überstundenausgleich
ist daher nicht möglich.
Allerdings kann ein Arbeitgeber eine bislang freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlte Zusatzleistung durch eine steuerfreie und sozialabgabenfreie Zahlung ersetzen.
Sozialversicherungsfreiheit
Sofern die Voraussetzungen der steuerfreien Zahlung nach § 3 Nr. 11c EStG erfüllt sind, bleiben die Zusatzzahlungen auch sozialversicherungsfrei.
Verhältnis zu anderen (steuerfreien) Arbeitgeberzahlungen
Die Inflationsausgleichsprämie kann auch neben anderen steuerfreien Zusatzzahlungen wie z. B. Corona-Prämie oder Corona-Pflegebonus gezahlt werden. Eine Anrechnung findet nicht statt. |