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Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem 01.01.2023 besteht die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Ihre Mitarbeiter (einschl. Aushilfen) sind weiterhin verpflichtet, Ihnen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Zukünftiges Vorgehen
Nach den ersten zwei Lohnabrechnungszeiträumen möchten wir eine einheitliche Vorgehensweise einführen, die es uns erleichtert, die Daten möglichst früh zu verarbeiten, um auf eventuelle Unstimmigkeiten rechtzeitig reagieren zu können und somit unnötige Korrekturen zu vermeiden.
Bitte teilen Sie uns daher die Arbeitsunfähigkeiten wöchentlich, spätestens aber 5 Tage vor der Lohnabrechnung per E-Mail mit.
Folgende Bescheinigungen gibt es weiterhin nur in Papierform, bei denen es beim bisherigen Verfahren und der Vorlagepflicht bleibt:
- Privat versicherte Beschäftigte
- AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
- Sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Erkrankung des Kindes, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. |