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Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten
Ab dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindeststundenlohn von 8,50 Euro.
Für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte müssen ab dem 01.01.2015 Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden (MiLoG § 17), siehe Muster „Dokumentation der täglichen Arbeitszeit“.
In folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen müssen für alle Arbeitnehmer Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden (SchwarzArbG § 2a):
1. im Baugewerbe
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
3. im Personenbeförderungsgewerbe
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
5. im Schaustellergewerbe
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft
7. im Gebäudereinigungsgewerbe
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
9. in der Fleischwirtschaft
Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen.
Die vorgeschriebenen Aufzeichnungen können jederzeit von Mitarbeitern der Zoll- und Finanzverwaltung unangemeldet kontrolliert und nachgeprüft werden.
Die Nichteinhaltung der Zahlung des Mindestlohnes und der Aufzeichnungspflichten, können mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.
Muster:
Dokumentation der täglichen Arbeitszeit
Ausführliche Informationen zum Thema:
NWB-Mandanteninformation zum Mindestlohn