Durch die Corona-Krise sind viele kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Existenz bedroht.
Die Bundesregierung hat daher am 12. Juni 2020 eine Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen beschlossen mit dem Ziel, die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen zu sichern, die durch die Corona-Pandemie erhebliche Umsatzausfälle erleiden.
- Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Die Einstellung der Geschäftstätigkeit infolge der Corona-Pandemie wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
- Förderfähige Kosten
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, sind ebenfalls förderfähig.
Ebenso sind Provisionen, die Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den vorgenannten Fixkosten gleichgestellt.
- Höhe der Förderung
Die Förderung wird für die Monate Juni, Juli und August 2020 gewährt. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 40-80 % der Fixkosten, gestaffelt in Abhängigkeit des Umsatzeinbruchs.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
- 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Bei gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen wird anstelle der Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.
Die maximale Förderung beträgt insgesamt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate.
- Antrag und Nachweis
Der Nachweis des Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
- erste Stufe (Antragstellung)
– Umsatzeinbruch:
Es ist eine Abschätzung des Umsatzes im April und Mai 2020 abzugeben sowie eine Prognose des Umsatzes für den beantragten Förderzeitraum.
– Fixkosten:
Es ist eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten vorzunehmen.
Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen.
- zweite Stufe (nachträglicher Nachweis)
– Umsatzeinbruch:
a. Sobald die endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 vorliegen, werden diese durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.
Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 Prozent entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
b. Zudem teilt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit.
– Fixkosten:
Die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermitteln die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
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