Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2014
1. Gesetzlicher Hintergrund
Ab 01. Januar 2015 müssen alle Gesellschaften (Kirchensteuerabzugsverpflichtete), die kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen an im Inland kirchensteuerpflichtige Empfänger (Kirchensteuerschuldner) erbringen, zwingend Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten (Änderung des § 51a Abs. 2c EStG).
Um festzustellen, ob ein Empfänger (z. B. Gesellschafter) kirchensteuerpflichtig ist und um die Kirchensteuer richtig abführen zu können, muss die Gesellschaft die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) der Empfänger beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zwingend jährlich elektronisch abfragen.
Diese Abfrage muss auch erfolgen, wenn die Konfessionsangaben bekannt sind und auch, wenn keine kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen geplant sind. Dieses neue Verfahren nennt sich Kirchensteuerabzugsverfahren (KiStA).
2. Welche Gesellschaften müssen jährlich abfragen?
Grundsätzlich sind alle Gesellschaften, die kapitalertragsteuerpflichtige Leistungen erbringen können, verpflichtet jährlich die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale der Gesellschafter durchzuführen.
Ausgenommen hiervon sind laut den uns aktuell zur Verfügung stehenden Informationen des Bundeszentralamts für Steuern:
- Gesellschaften, bei denen zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird. Dies betrifft z. B. Gesellschaften, bei denen aufgrund
- des Gesellschaftsvertrages/Gesellschafterbeschlusses die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist (z. B. keine Ausschüttung in den ersten drei Geschäftsjahren),
- der Satzung die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist,
- des Unternehmenszwecks die Ausschüttung von Gewinnen ausgeschlossen ist (z. B. GmbH ist Komplementärin einer GmbH & Co. KG).
- Gesellschaften, an denen keine inländischen natürlichen Personen beteiligt sind.
- Gesellschaften mit nur einem Gesellschafter (z. B. 1-Personen-GmbH), deren Gesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (z.B. muslimische Religionsgemeinschaften). Wenn dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, hat sich die Kapitalgesellschaft beim BZSt zum Verfahren zuzulassen und die Kirchensteuermerkmale abzufragen.
Aus den FAQ des BZSt ist diese vom 17. Juli 2014 besonders hervorzuheben:
Muss sich eine Kapitalgesellschaft, die nicht beabsichtigt, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen, aktuell zum Verfahren registrieren und zulassen?
Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss in der Lage sein, bei einer kapitalertragsteuerpflichtigen Auszahlung anhand der vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Kirchensteuerabzugsmerkmale die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge einzubehalten. Die Abfrage der Merkmale erfolgt für das Folgejahr in der Regelabfrage (jeweils vom 01.09. – 31.10.), sofern eine Ausschüttung im Folgejahr nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.
Im Einzelfall kann eine Ausschüttung zwar nicht ausgeschlossen, jedoch sehr unwahrscheinlich sein. Unwahrscheinlich ist eine Ausschüttung z. B. dann, wenn die aktuelle Ertragslage, Verlustvorträge oder das Auskehrungsverhalten der Vorjahre nach normalem Geschäftsverlauf eine Ausschüttung im Folgejahr nicht erwarten lassen.
In diesem Fall kann eine Registrierung und Abfrage zunächst unterbleiben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die Gesellschaft in die Lage versetzt, im Fall einer steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage – auch unterjährig – nachzuholen. Will die Gesellschaft daher aktuell keine Registrierung vornehmen, dann hat sie bei allen potentiell kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zu einer Anlassabfrage für den Fall einer Ausschüttung im Folgejahr einzuholen. Damit wird sichergestellt, dass die Prognose, dass eine Ausschüttung unterbleibt, im Folgejahr anlassbezogen korrigiert und der Kirchensteuerabzug vorgenommen werden kann.
3. Was ist 2014 von der Gesellschaft zu tun?
- Bis spätestens 31. August 2014
– Anmeldung zum Kirchensteuerabzugsverfahren im Bundeszentralamt für Steuern Online-Portal (siehe Punkt 4.1).
– Beschaffung der notwendigen Daten der Gesellschafter zur Abfrage deren Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt (siehe Punkt 4.4).
- Vom 01. September bis 31. Oktober 2014
Durchführung der Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt (siehe Punkt 4.5).
4.1 Anmeldung zum Kirchensteuerabzugsverfahren
Die Anmeldung zum Kirchensteuerabzugsverfahren muss im Bundeszentralamt für Steuern Online-Portal (BOP) von der Gesellschaft durchgeführt werden.
Dazu benötigt die Gesellschaft zuerst einen Zugang zum BZStOnline-Portal.
- Hat die Gesellschaft schon früher einen Zugang zum BZStOnline-Portal beantragt und ist sie bereits im Besitz eines BOP-Zertifikats, kann dieses verwendet werden.
- Besitzt die Gesellschaft bereits einen Zugang zu ELSTER-Online, kann mit diesen Zugangsdaten ebenfalls der Zugang zum BZStOnline-Portal erfolgen. Eine Erst-Registrierung ist dann nicht durchzuführen.
Den amtlichen Vordruck zur erstmaligen Anmeldung im BZStOnline-Portal für die Gesellschaft finden Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamtes für Steuern.
Nach der erstmaligen Registrierung der Gesellschaft durch einen Unternehmensverantwortlichen beim BZSt erhält die Gesellschaft ein Zertifikat für den zukünftigen Zugang zum BZStOnline-Portal.
Der Antrag zur Teilnahme am Kirchensteuerabzugsverfahren befindet sich nach der Anmeldung im BZStOnline-Portal im geschützten Bereich. Dieser Antrag ist in elektronischer Form und als unterzeichnetes Exemplar an das BZSt zu senden.
Nach der Anmeldung erhält die Gesellschaft eine Verfahrenskennung zum Kirchensteuerabzugsverfahren, mit der zukünftig die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale der Gesellschafter durchgeführt werden muss.
4.2 Information der Gesellschafter über die Abfrage beim BZSt
Um zukünftig die Kirchensteuer richtig einbehalten zu können, muss die Gesellschaft jährlich zwischen dem 01. September und dem 31. Oktober die Kirchensteuerabzugsmerkmale (Religionszugehörigkeit) beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen (sogenannte Regelabfrage). Vor jeder Abfrage (jährlich) müssen die Gesellschafter über die bevorstehende Abfrage und das Widerspruchsrecht gegen die Abfrage möglichst bald (jeweils bis spätestens 30. Juni) schriftlich oder in anderer geeigneter Form informiert werden.
4.3 Information der Gesellschafter über ihr Widerspruchsrecht (Sperrvermerk)
Da die Angaben zu der Religionszugehörigkeit schützenswerte persönliche Daten sind, haben die Gesellschafter nach § 51a Abs. 2e EStG ein Widerspruchsrecht gegen die Datenweitergabe durch das BZSt. Soll dieses ausgeübt werden, muss der Gesellschafter diesen Widerspruch mit dem amtlichen Vordruck (Sperrvermerk) beim BZSt erklären.
Dieser Sperrvermerk muss bis zum 30. Juni beim BZSt eingegangen sein, damit er für die ab September durchzuführende Abfrage durch die Gesellschaft wirkt.
Ein einmal gesetzter Sperrvermerk bleibt bis zu seinem Widerruf gültig. Bei einem gesetzten Sperrvermerk erhält die Gesellschaft bei der Abfrage keine Konfessionsdaten vom Bundeszentralamt für Steuern und kann dann die Kirchensteuer nicht abziehen.
Das Bundeszentralamt für Steuern sendet die Information über einen gesetzten Sperrvermerk an das Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters. Der Gesellschafter wird dann vom Finanzamt ggf. aufgefordert, seine Kapitalerträge im Rahmen der ESt-Veranlagung zu erklären. Dabei wird dann auch die Kirchensteuer ermittelt.
Den Vordruck für den Sperrvermerk finden Sie unter http://www.bzst.de unter Formulare und Links | Erklärung zum Sperrvermerk.
4.4 Beschaffung der notwendigen Daten der Gesellschafter
Für die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) benötigt der Abfragende (Gesellschaft) die Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Kirchensteuer-Schuldners (Gesellschafter). Sofern Ihrem Mandanten (Gesellschaft) die Daten nicht vorliegen, hat dieser folgende Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung:
- Abfrage der Daten der Gesellschafter bereits im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflicht über die anstehende Abfrage der KiStAM
- Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer beim BZSt im Bundeszentralamt für Steuern Online-Portal. Dazu benötigt der Abfragende den Namen, die exakte Anschrift und das Geburtsdatum des Kirchensteuer-Schuldners (Gesellschafters). Diese Abfrage kann auch zusammen mit der Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale erfolgen (ab 01. September 2014). In diesem Fall erhalten Sie neben den Konfessionsdaten auch die Steuer-Identifikationsnummer.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern unter http://www.bzst.de.
4.5 Durchführung der Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale
Im Zeitraum 01. September bis 31. Oktober muss die Gesellschaft die Abfrage im BZStOnline-Portal durchführen.
Die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale muss von der Gesellschaft für alle Gesellschafter erfolgen, die am 31.08. der Gesellschaft bekannt sind und kirchensteuerpflichtig sein können (inländische Privatpersonen).
Für die Abfrage wird neben den Angaben zu den Gesellschaftern auch die Verfahrenskennung der Gesellschaft benötigt.
Falls Sie als Steuerberatungsgesellschaft selbst Kirchensteuerabzugsverpflichteter sind, dann genügt eine Registrierung beim BZSt als Kirchensteuerabzugsverpflichteter – die Eigenschaft „Datenübermittler für Dritte“ ist dann automatisch mit enthalten.
5. Inhalt des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM)
Das KiStAM ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft des Gesellschafters abgebildet werden. Erhält man bei der Abfrage statt des sechsstelligen Schlüssels einen neutralen Null-Wert zurück, ist die Person entweder kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder hat der Übermittlung des KiStAM durch Eintrag eines Sperrvermerks widersprochen. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer einzubehalten.
Das Ergebnis der KiStAM-Abfrage erhält der Abfragende per E-Mail in das BZStOnline-Portal-Postfach.
Die gewonnenen Konfessionsdaten dürfen ausschließlich für Zwecke der Kapitalertragsteuer verwendet werden.
6. Regelabfrage und Anlassabfrage der KiStAM
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Regelabfrage und einer Anlassabfrage:
- Die Regelabfrage muss jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. erfolgen, erstmalig 2014.
Die Regelabfragen müssen jedes Jahr neu durchgeführt werden – auch unabhängig davon, ob im nächsten Jahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Leistung geplant ist.
- Die Anlassabfrage wird auf Wunsch des Kunden (des Gesellschafters) oder bei Neubegründungen (z. B. von Gesellschaftsverhältnissen) durchgeführt.
Damit stellen Sie sicher, dass Konfessionsänderungen, die nach der Regelabfrage erfolgt sind, im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs korrekt berücksichtigt werden können.
7. Gesetzlichen Auftrag erfüllen
Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete (die Gesellschaft) erfüllt seinen gesetzlichen Auftrag, wenn er:
- die Gesellschafter informiert,
- die Regelabfrage jährlich durchführt und
- die gewonnenen Erkenntnisse sachgerecht im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung berücksichtigt.
8. Weitere Informationen
Informationen zur Registrierung und technischen Support zu dem neuen Verfahren erhalten Sie beim Service Desk der Bundesfinanzverwaltung unter der Telefonnummer +49 0800 8007545-5. Allgemeine und steuerliche Anfragen zum neuen KiStA-Verfahren werden durch das Bundeszentralamt für Steuern vom Fachbereich Kirchensteuerabzug unter der Telefonnummer +49 228 406-1240 beantwortet. Auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern finden Sie im Bereich Navigation unter „Steuern National / Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer / Kontakt“ auch jeweils Online-Kontaktformulare.
Auf folgenden Seiten des Bundeszentralamts für Steuern erhalten Sie weitere Informationen:
- Einstiegsseite Kirchensteuerabzugsverfahren
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/kirchensteuer_node.html
- Informationen für Bürger
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Info_Buerger/Informationen_fuer_Buerger_node.html
- Informationen für Abzugsverpflichtete (z. B. GmbH)
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/Info_Abzugverpflichtete/Informationen_fuer_Abzugsverpflichtete_node.html