Angemietete Räumlichkeiten als fiktives Anlage-vermögen – Nur „Produkt” des Gewerbes entscheidend für Abgrenzung

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nahm Stellung zur hälftigen Hinzurechnung von Entgelten für die Anmietung von Mitarbeiterunterkünften sowie zur Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Ein Gegenstand kann auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird; dies gilt selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt.

Ausgehend vom Unternehmenszweck kann nur das „Produkt” des Gewerbes entscheidende Abgrenzungsmerkmale für die Entscheidung bieten, ob es sich bei angemieteten Räumlichkeiten um fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen handelt. Für die Unterbringung von Mitarbeitern angemietete Räumlichkeiten sind fiktives Anlagevermögen, wenn das Vorhandensein der Räume zwingend erforderlich ist, um überhaupt das Geschäft ausüben zu können.

In diesem Fall wurde noch zu einem weiteren Aspekt entschieden: Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen ist vor allem der Anlass der betreffenden Veranstaltung maßgeblich. Die Aufwendungen einer GmbH für die Ausrichtung einer Feier am Tag eines runden Geburtstags ihres Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers sind eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft den Nachweis einer betrieblichen Veranlassung der Veranstaltung nicht führen kann.

Veräußerung eines Miteigentumsanteils am Einfamilienhaus anlässlich Ehescheidung als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar

Wenn der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner veräußert, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. So entschied der Bundesfinanzhof.

Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt laut Bundesfinanzhof vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der i. R. der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird. Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen. Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, lag hier nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei Termingeschäften

Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt laut Bundesfinanzhof die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.

Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit
Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird. Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.

Keine Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe

Die Klägerin hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.

Der Bundesfinanzhof hielt die Entscheidung des Finanzamts für rechtmäßig. Die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz kann nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. An letzterer Voraussetzung fehlt es hier, denn die Klägerin zahlt im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgt außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.

Hinweis

Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab. Dort erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe vor Ort übernahm.

Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto

Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten. So entschied der Bundesfinanzhof.

Die Kapitalgesellschaft als Adressatin des Feststellungsbescheids ist ungeachtet der vorrangig Anteilseignerbezogenen Wirkungen des Bescheids klagebefugt. Eine materiell-rechtliche Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheids für die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft begründet kein Drittanfechtungsrecht. Außerdem gebietet Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Zuerkennung eines Drittanfechtungsrechts des Anteilseigners. Das Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern wird zwar vom sog. Trennungsprinzip beherrscht, was aber nicht zur Folge hat, dass sich die beiden Ebenen „beziehungslos“ gegenüberstehen. Vielmehr sind Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsvertraglich miteinander verbunden und die Gesellschafter können ihre hieraus resultierenden Befugnisse (z. B. Informationsrechte) einsetzen, um die Kapitalgesellschaft zur Einlegung von Einsprüchen gegen vermeintlich rechtswidrige Feststellungsbescheide zu veranlassen.

Zinsen aus Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht Köln entschied, dass der in den Kaufpreisraten enthaltene Zinsanteil Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

Wenn ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig – länger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Letzterer unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar. Daran ändert auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nichts, da die Aufteilung des Gesamtkaufpreises als der Summe der Ratenleistungen in den Kaufpreis als Gegenleistung und die Zinsen als Entgelt für die Kapitalnutzung vom Willen der Vertragschließenden unabhängig ist. Die Grundlage findet sich in § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abzuzinsen, d. h. in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Diese Vorschrift ist nicht abdingbar. Insoweit unterscheidet sich das Steuerrecht vom bürgerlichen Recht.

Steuerliches Einlagekonto: Gesellschafter hat keine Anfechtungsbefugnis

Das Körperschaftsteuergesetz schreibt vor, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben ist. Auf dem Konto sind insbesondere die Einlagen zu erfassen, die der Gesellschafter an „seine“ Kapitalgesellschaft geleistet hat. Wenn solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt werden, dann muss der Gesellschafter diese sog. Einlagenrückgewähr nicht versteuern. Obgleich der Bescheid somit im Wesentlichen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters hat, richtet sich der Bescheid ausschließlich an die Kapitalgesellschaft.

Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das ist im Fall des Bescheids nach dem Körperschaftsteuergesetz die Kapitalgesellschaft und allein sie kann deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittanfechtungsrecht) ist auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen besteht keine Rechtsschutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen kann. Zum anderen hat ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Gesellschafter angefochten werden kann und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintritt. Die Versagung eines eigenen Anfechtungsrechts des Gesellschafters ist auch mit der Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes vereinbar (Art. 19 Abs. 4 GG).

Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags – Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Wenn es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags kommt, führt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags setzt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs voraus, dass er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird. Dies bedeutet u. a., dass die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden. „Verrechnung“ ist in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass es sich um eine einer tatsächlichen Zahlung gleichstehende Aufrechnung handeln muss; die reine Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung ist dagegen nicht ausreichend.

Verwendung eines neu erworbenen Pkw teils für steuerpflichtige, teils für steuerfreie Umsätze – Vorsteueraufteilung nicht nach Umsatzschlüssel

Wird ein Pkw nach der Anschaffung teils zur Erzielung steuerpflichtiger und teils zur Erzielung steuerfreier Umsätze verwendet, ist die Vorsteueraufteilung für den Pkw auf Grundlage der Fahrleistung des Pkw vorzunehmen. Eine Aufteilung im Verhältnis der auf die steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätze entfallenden Fahrleistungen führt laut Finanzgericht
Baden-Württemberg zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung als der Umsatzschlüssel.

Wenn eine Unternehmerin den neuen Pkw kurz vor Jahresende (hier: November) erworben und im Jahr der Anschaffung des Pkw bereits zuvor einen anderen „funktionsgleichen” Pkw für die gleichen Umsätze genutzt hat, ist für die Vorsteueraufteilung auf die tatsächliche Verwendung sowohl des alten als auch des neuen Pkw im gesamten Kalenderjahr und somit auf die Gesamtfahrleistung im gesamten Kalenderjahr abzustellen.

Wenn der neu angeschaffte Pkw ab der Anschaffung bis zum Jahresende in einem anderen Umfang als bei der Vorsteueraufteilung beim Kauf auf Basis der Gesamtfahrleistung für das Kalenderjahr ermittelt für steuerpflichtige bzw. steuerfreie Umsätze genutzt wird, ist insoweit eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Es kann jedenfalls in Fällen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, zu einem Nebeneinander der Anwendung von Vorsteuerabzugsausschluss und zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs kommen.