Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob stets von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber anschließend im Rahmen eines Vertrages das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt.

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unbeachtlich. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgegeben werden, sind nach dem BGB nichtig. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind und das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien keine Geltung haben soll. Folglich ist kein Scheingeschäft gegeben, wenn der von den Vertragsbeteiligten erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt. So verhielt es sich auch im Streitfall.

Abzug von außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte

Im Einkommensteuerrecht gibt es den Begriff der „außergewöhnlichen Belastung“, für die in den §§ 33, 33a und 33b EStG Regeln zum Abzug von den Einkünften enthalten sind. Es gibt drei unterschiedliche Abzugsbereiche, die in diesem Zusammenhang in Betracht kommen:

  1. Außergewöhnliche Belastungen, die durch den Unterhalt/die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person entstehen (i. d. R. Kinder oder Eltern)
  2. Pauschbeträge für Kosten, die Behinderten und Hinterbliebenen entstehen (§ 33b EStG)
  3. Zwangsläufig anfallende größere Aufwendungen beim Steuerpflichtigen bzw. zusammenveranlagten Partner (§ 33 Abs. 1 bis 3 EStG)

Die Voraussetzungen und die Höhe der Abzüge für die Gruppen 1. und 2. ergeben sich durch feste Pauschbeträge und Nachweisvoraussetzungen, daher soll die 3. Gruppe näher betrachtet werden. Hier sind Kosten gemeint, die bei jedem Steuerpflichtigen anfallen können. Den größten Anteil nehmen wohl krankheitsbedingte Aufwendungen ein, soweit sie nicht durch die Krankenkassen oder bei Beamten durch die Beihilfe der staatlichen Arbeitgeber getragen werden. Als eine weitere Gruppe von Aufwendungen sind Ersatzbeschaffungen zu nennen, die durch Naturereignisse, wie z. B. Brand, Hochwasser,
u. a. für notwendige Sachgegenstände erforderlich geworden sind. Diese Gegenstände können sein: Kleidungsstücke, Hausrat, Einrichtungsgegenstände einer normalen Wohnung.

Die Ersatzanschaffungen müssen der Höhe nach notwendig und angemessen sein und können für den Steuerpflichtigen, seinen/seine Partner/in und im Haushalt lebende Kinder in Betracht kommen. Hierfür muss der Steuerpflichtige jedoch glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verursacht hat und auch keine Ersatzansprüche bestehen. Wenn übliche Ver-sicherungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen wurden, liegt keine steuerlich berücksichtigungsfähige Belastung vor. Aber auch die Kosten einer Beisetzung im angemessenen Rahmen für nahe Angehörige, die kein Vermögen hinterlassen haben, fallen unter 3.

Alle Belastungen dieser 3. Gruppe sind je Kalenderjahr zusammenzurechnen. Von dieser Summe wird die „zumutbare Eigenbelastung“ abgezogen. Diese richtet sich nach der Höhe der Einkünfte und der Kinderzahl und beträgt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, also vor Abzug der Sonderausgaben und sonstiger Freibeträge. Die Steuerrechtsprechung hat sich über Jahre hinweg mit einer Reihe von Kosten befasst und sie in Bezug auf den Abzug beurteilt. Beispielhaft seien folgende Fälle genannt:

  • behinderungsbedingte Mehrkosten für den Umbau oder die Errichtung eines Wohnhauses/einer Wohnung: Abzugsfähig, darunter können auch durch eine Behinderung erforderliche Möbel-anschaffungen oder die Anschaffung behinderungsgerechten Geschirrs fallen.
  • Treppenlift: Kosten können abzugsfähig sein, wenn die medizinische Notwendigkeit durch den zuständigen Amtsarzt bestätigt wird.
  • Aussteuer für die Tochter: Dafür von den Eltern aufgewandte Kosten anlässlich der Heirat sind regelmäßig nicht (mehr) als zwangsläufig anzusehen.
  • Diätverpflegung: Keine außergewöhnliche Belastung!
  • Heilkuraufwendungen: Abzugsfähig, wenn zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig und die Kosten nicht von einer Krankenkasse erstattet werden.
  • Erpressungsgelder: Keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Erpressungsgrund selbst ohne Zwang geschaffen wurde. Bei Zwangsläufigkeit kann aber Abzug gegeben sein.
  • Kapitalabfindung von Unterhaltsansprüchen: Abzug scheidet in aller Regel aus, weil nicht zwangsläufig entstanden.

Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig

Der Kläger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Er erzielte daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.

Der Bundesfinanzhof hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen ein „anderes Wirtschaftsgut“ dar. Virtuelle Währungen sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, hätten einen Kurswert und könnten für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Wenn Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres erfolgen, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof bestätigt mit seinem Urteil die Ansicht der Finanzverwaltung.

Das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom zeigt, dass rund ein Drittel der Befragten (32 %) sich vorstellen können, in Zukunft Kryptowährungen zu kaufen. Dabei haben
3 % bereits in der Vergangenheit gekauft, 6 % haben das fest vor und 23 % wollen es auf jeden Fall nicht ausschließen. Somit ist dieses Thema von großer Relevanz.

Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen ein „anderes Wirtschaftsgut“ dar. Virtuelle Währungen sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, hätten einen Kurswert und könnten für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Wenn Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres erfolgen, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.

Hinweis

Der Bundesfinanzhof bestätigt mit seinem Urteil die Ansicht der Finanzverwaltung.

Das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage des Digitalverbands Bitkom zeigt, dass rund ein Drittel der Befragten (32 %) sich vorstellen können, in Zukunft Kryptowährungen zu kaufen. Dabei haben
3 % bereits in der Vergangenheit gekauft, 6 % haben das fest vor und 23 % wollen es auf jeden Fall nicht ausschließen. Somit ist dieses Thema von großer Relevanz.

Mieterhöhungserklärung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen – Einzel-Aufstellung aller Kosten nicht notwendig

Eine Vermieterin hatte die Erhöhung der Miete mit dem Einbau einer neuen Zentralheizungsanlage sowie einer Wärmedämmung begründet. Sie händigte der Mieterin eine tabellarische Aufstellung der Maßnahmen und deren Gesamt- sowie Instandsetzungskosten aus. Die Klägerin lehnte die Zahlung der geforderten Mieterhöhung aus formellen Gründen ab.

Der Bundesgerichtshof hielt es jedoch für ausreichend, wenn Vermieter in der Erhöhungserklärung die Gesamtkosten einer Modernisierungsmaßnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten für dadurch eingesparte Instandsetzungsmaßnahmen angeben. Die detaillierte Aufstellung der Posten und Gewerke ist hier nicht nötig gewesen.

Wirksame Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers – Keine Haftung für Lohnsteuerschulden

Mit der Abberufung als Geschäftsführer ist die Geschäftsführertätigkeit beendet. Dies gilt unbeschadet des Zeitpunkts, in dem die Beendigung im Handelsregister eingetragen wird. Die Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung, d. h. der Beginn und das Ende der gesellschaftsrechtlichen Organstellung – und damit auch die Entstehung und das Erlöschen der steuerrechtlichen Pflichtenstellung bei GmbH-Geschäftsführern – hängen allein vom Inhalt und der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses ab. Der öffentliche Glaube des Handelsregisters hat keinen Einfluss auf die Haftung nach § 69 AO.

Zwar gab es im Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf keinen schriftlichen Gesellschafterbeschluss, in dem die Abberufung ausdrücklich ausgesprochen wurde, aber für Gesellschafterbeschlüsse bestehe kein allgemeines Bestimmtheitsgebot, erst recht kein Ausdrücklichkeitsgebot, sodass auch konkludente Beschlussfassungen möglich seien. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze war die Geschäftsführerstellung des Klägers zum streitigen Zeitpunkt beendet.

Ersatzzustellung durch Niederlegung bei Unmöglichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids

Die Unmöglichkeit der Einlegung eines Steuerbescheids in den Briefkasten oder einer ähnlichen für den Postempfang eingerichteten Vorrichtung ist laut Finanzgericht Düsseldorf Wirksamkeitsvoraussetzung für dessen Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post.

Wenn die Benachrichtigung über eine Niederlegung in den Briefkasten eingeworfen wird, bestehen daher ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Ersatzzustellung. Denn ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde hat die Zustellerin im Streitfall die Mitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten der Empfangsbevollmächtigten der Antragstellerin eingeworfen. Es ist in tatsächlicher Hinsicht nichts dafür ersichtlich, dass in diesen Briefkasten, in den die Mitteilung eingeworfen wurde, nicht auch die Bescheide selbst hätten eingelegt werden können.

Grunderwerbsteuer bei Grundstücksveräußerung unter Nießbrauchsvorbehalt

Wenn der Grundstückskäufer ohne angemessene Vergütung dem Verkäufer (oder einem Dritten) Nutzungsrechte an dem Grundstück (Nießbrauchs- und Wohnungsrechte) belasse, liege darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingebe und der deshalb in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Wenn jedoch der Grundstücksverkäufer die vorbehaltenen Nutzungen angemessen vergütet, liegt in der Nutzungsüberlassung keine Gegenleistung für das Grundstück i. S. Grunderwerbsteuergesetzes. Ob sich der Verkäufer Nutzungen ohne angemessenes Entgelt vorbehalten hat, ist durch Auslegung des Kaufvertrags zu ermitteln.

Wartungskosten bei Leasingverträgen gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen

Der Begriff der „Leasingraten“ im Gewerbesteuergesetz sind ‑ ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen ‑ wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der „Leasingrate“ und gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil ausgeführt, dass Leasingraten nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ausdrücklich in die Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einbezogen worden sind. Sie sind dann hinzuzurechnen, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Leasingraten gezahlt werden, im Eigentum eines Dritten steht. In diesen Fällen ist das Leasing mit der Pacht oder Miete vergleichbar. Die vertragliche Überwälzung von Nebenkosten vom Vermieter/Verpächter auf den Mieter/Pächter wirkt sich typischerweise in einer Verminderung des „reinen“ Miet- oder Pachtzinses aus, ebenso bei Abwälzung der Wartungskosten auf den Leasingnehmer im Hinblick auf die Höhe der Leasingrate. Wirtschaftlich stellen die besonderen Vergütungen für die Wartungsarbeiten nichts anderes dar als Teile des Entgelts, das der Leasingnehmer für die Überlassung des Gebrauchs einschließlich der Nutzung und der mit der Nutzung verbundenen Abnutzung zu entrichten hat. Es wäre mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn das für die Wartung zu leistende Entgelt verschieden behandelt würde, je nachdem ob es in der Leasingrate enthalten sei oder besonders entrichtet werde.

Wertermittlungsmethoden bei einem Grundstück für Zwecke der Schenkungsteuer

Wer seinem Sohn oder der Tochter ein besonderes Geschenk zu einem besonderen Anlass machen will, der schenkt ihm oder ihr ein kleines Häuschen für die neue Lebensphase. Das machte in dem nachfolgenden Beispielsfall ein Vater, der aber so vernünftig war, dass er der Tochter die Auswahl des Grundstücks mit Gebäude, Carport und Garten überließ und das von der Tochter mit notarieller Urkunde erworbene Grundstück nur (!) bezahlte. Neben dem Kaufpreis von 900.000 Euro übernahm er auch die Grund-erwerbsteuer und die Notar- und Grundbuchkosten. Nach der Hochzeitsfeier kam das zuständige Finanzamt auf den Vater zu und verlangte eine Schenkungsteuererklärung – diese Steuer hatte er in dem Schenkungsvertrag mit der Tochter auch übernommen.

Der Vater ermittelte den Wert des Grundstücks nach dem im Bewertungsgesetz beschriebenen Sachwertverfahren mit rd. 520.000 Euro. Das für Einfamilienhäuser vorrangig anzuwendende Vergleichswertverfahren berücksichtigte er nicht, weil der Gutachterausschuss für Grundstücke mitgeteilt hatte, dass für die Lage des Grundstücks kein Vergleichswert vorhanden war. Der schenkungsteuerliche Wert belief sich damit inklusive der übernommenen Grund-erwerbsteuer von 6,5 % und der Notar- und Grundbuchkosten auf 593.000 Euro. Dazu kam dann noch die Schenkungsteuer selbst, die der Vater übernommen hatte. Das Finanzamt folgte in seinem Schenkungsteuerbescheid aber dem ermittelten Wert nicht, sondern ging vom Kaufpreis aus, weil dieser ja als Vergleichspreis zur Verfügung stand. Da der Vater aber dieser Argumentation nicht folgen wollte, kam der Fall vor das Finanzgericht und schließlich zum Bundesfinanzhof. 

Der Bundesfinanzhof vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass bei fehlenden Vergleichspreisen für andere Grundstücke auch ein zeitnah zur Schenkung vereinbarter Kaufpreis für das betreffende Grundstück maßgebend sein kann. Dieser Kaufpreis lag hier vor. Durch die Anwendung des Vergleichswertes belief sich die Schenkungsteuer damit auf 125.200 Euro anstatt einer Steuer von 23.562 Euro bei der Bewertung nach dem Sachwertverfahren. Die unterschiedlichen Beträge ergeben sich wie folgt:

Rechnung Sachwert

593.000 Euro (Ausgangswert) – 400.000 Euro (Freibetrag) = 193.000 Euro + 21.230 Euro (11 % übernommene Steuer) = 214.230 Euro (stpfl. Wert) davon 23.562 Euro (11 % Steuer)

Rechnung Vergleichswert

973.000 Euro (Vergleichswert) – 400.000 Euro (Freibetrag) = 573.000 Euro + 85.950 Euro (15 % übernommene Steuer) = 658.950 Euro (stpfl. Wert) davon 125.200 Euro (15 % Steuer)

An diesem Beispielsfall wird erkennbar, welche Tücken bei solchen Transaktionen lauern und welch erhebliche Auswirkung die unterschiedlichen Bewertungsverfahren auf die festzusetzende Steuer haben.