Nutzungsdauer von Computerhardware und Software herabgesetzt

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26.02.2021 Änderungen zur Nutzungsdauer von Computerhard- und software veröffentlicht. Die Finanzverwaltung akzeptiert demnach in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, eine Nutzungsdauer von einem Jahr.

Bemerkenswert ist die Tatsache, dass diese Grundsätze in den Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Auch gilt diese Regelung für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. Welche Wirtschaftsgüter der Begriff „Computerhardware“ umfasst und wie diese definiert sind, ist in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ausgeführt.

Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer in Impfzentren

Bund und Länder haben sich auf eine steuerliche Entlastung von freiwilligen Helfern in Impfzentren festgelegt. Die freiwilligen Helfer können nun vom Übungsleiter- oder vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. Hierauf macht das Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg aktuell aufmerksam.

  • Für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – gilt der „Übungsleiterfreibetrag“ (auch Übungsleiterpauschale genannt). Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Der Übungsleiterfreibetrag lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde er auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.
  • Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann den „Ehrenamtsfreibetrag“ (auch Ehrenamtspauschale genannt) in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug er bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtsfreibetrag greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) handeln.

Der Übungsleiter- und der Ehrenamtsfreibetrag sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten müssen die Einnahmen zusammengerechnet werden.

Corona-Krise: Besteuerung von Mieteinkünften bei Ausbleiben von Mieteinnahmen

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Verfügung vom 02.12.2020 erläutert, wie zu verfahren ist, wenn bei einem Vermietungsobjekt die Miete in einer finanziellen Notsituation aufgrund der Corona-Krise ganz oder teilweise erlassen wird.

Ein zeitweiser oder vollständiger Mieterlass aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters als Folge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie führe nicht grundsätzlich zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und habe folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen der verbilligten Vermietung. Insbesondere werde hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich der verbilligten Vermietung eröffnet. Erfüllte hingegen das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs, verbleibe es dabei.

Erlässt der Vermieter der im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führe dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters für dessen Einkünfte. Die Regelung sei auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden. War für das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibe es bei dieser Entscheidung.

Hinweis

Die Verfügung ist auf Bund- und Länderebene besprochen, was zu einer bundesweiten Anwendung führt.

Nichtbeanstandungsfrist der Länder bei Kassen läuft ab!

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenaufzeichnungen grundsätzlich mit Wirkung zum 01.01.2020 eingeführt. Grundsätzlich deshalb, da nach einer erstmaligen Fristverlängerung bis zum 30.09.2020 die zweite Fristverlängerung zum 31.03.2021 ausläuft.

Hintergrund: Innerhalb der gewährten Frist sind die Finanzverwaltungen angewiesen, Kassensysteme bis zum 31.03.2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn:

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder
  • der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Vielfach wird es nicht möglich sein, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen, wenn ein cloudbasierter Einbau ansteht. Dies deshalb, da die Lösungen einer cloudbasierten TSE vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert werden müssen (bis zum 19.02.2021 ist nur die cloudbasierte TSE-Lösung der Anbieter Deutsche Fiskal/D-Trust durch das BSI zertifiziert worden.)

Praxishilfe: Betroffene Unternehmen sollten umgehend ein Antrag nach § 148 Abgabenordnung zur Verlängerung der Frist beim zuständigen Finanzamt stellen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat dazu auf seiner Homepage eine detaillierte Praxishilfe eingestellt.

Hinweis

Betriebe mit einer ungeschützten Kasse laufen Gefahr, nach diesem Zeitpunkt, nicht rechtmäßig zu handeln mit der Folge von drohenden Schätzungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Rechte und Pflichten bei Homeoffice während der Corona-Pandemie

Mindestabstände, Maskenpflicht und regelmäßiges Lüften gehören weiterhin zu den wesentlichen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und wurden nun durch verbindlichere Vorgaben zum Homeoffice ergänzt. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt ab 27.01.2021 (vorerst) befristet bis zum 15.03.2021. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat FAQs für das Homeoffice während der Corona-Pandemie zusammengestellt, die auch die Corona-ArbSchV einschließen. Arbeitgeber müssen sich nun in den kommenden Wochen stärker darum bemühen, ihren Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe trifft der Arbeitgeber.

Arbeiten von zu Hause ist auch weiterhin an die Zustimmung der Beschäftigten geknüpft. Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung/betrieblichen Vereinbarung. Privater Wohnraum der Beschäftigten liegt außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitgebers. Homeoffice ist kein „ausgelagertes Büro“. Auch die häuslichen Verhältnisse der Beschäftigten (z. B. kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge) können einer Arbeit im Homeoffice entgegenstehen.

Wenn der Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sollten die Beschäftigten zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung wenden oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen. Arbeitgeber sind gegenüber den Arbeitsschutzbehörden auskunftspflichtig.

Hinweis

„FAQs zum Thema“ finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

 

Befreiung von der Sondervorauszahlung 2021

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können – wie schon im vergangenen Jahr – ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen. Es gibt aktuell allerdings keine bundeseinheitlich vorgeschriebene Vorgehensweise.

Gleichwohl wird die Dauerfristverlängerung gewährt. Diese ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Mit einer Dauerfristverlängerung können Unternehmen die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später einreichen. Dementsprechend verlängert sich auch die Zahlungsfrist.

Hinweis

Die Regelung gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31.03.2021.

Verkauf von durch Schenkung erworbenen Toren, Zäunen und ähnlichen Gegenständen über eBay als unternehmerische Tätigkeit?

Der Verkauf von durch Schenkung erworbenen Toren, Zäunen und ähnlichen Gegenständen von erheblichem Wert über eBay kann zu einer unternehmerischen Tätigkeit führen. So entschied das Finanzgericht Münster.

Das Gericht war der Auffassung, die Klägerin habe im Streitjahr mit den Verkäufen der schmiedeeisernen Tore und Zäune und den Sandsteinelementen von erheblichem Wert nicht lediglich privates Vermögen verwaltet bzw. veräußert, sondern eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit i. S. des Umsatzsteuergesetzes entfaltet. Die Klägerin habe ähnlich wie ein Händler agiert und sei deshalb unternehmerisch tätig gewesen. Ihr Handeln sei von wirtschaftlichen Interessen geprägt gewesen.

Umsatzsteuerliche Folgen des Brexit

Mit Wirkung zum 31.12.2020 endete endgültig auch die Übergangsphase nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU. Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben u. a. zu den umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit Stellung genommen. In Bezug auf den freien Warenverkehr für inländische Unternehmer gelten ab dem 31.12.2020 u. a. folgende Regelungen:

  • Warenlieferungen nach Großbritannien, die vor dem 01.01.2021 begonnen haben und erst im Jahr 2021 enden, unterliegen weiterhin den bis zum 31.12.2020 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen. Für entsprechende Warenlieferungen aus Großbritannien ins Inland gilt dies ebenso.
  • Nach dem 31.12.2020 beginnende Warenlieferungen nach Großbritannien werden bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung behandelt.
  • Seit dem 31.12.2020 können britische USt-ID-Nummern (GB) nicht mehr auf Gültigkeit bestätigt werden. Nordirische USt-ID-Nummern (XI) sind jedoch weiterhin gültig.
  • Die Behandlung von sonstigen Leistungen, die noch im Jahr 2020 begonnen wurden, aber erst im Jahr 2021 enden, richtet sich ebenfalls nach der ab dem 01.01.2021 geltenden Rechtslage. Es ist somit der Zeitpunkt der Ausführung maßgeblich. Dasselbe gilt für Teilleistungen.

Übernahme von Kosten für COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber

Das Bundesfinanzministerium hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Übernahme von Kosten für COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von COVID-19-Tests (Schnelltest, PCR- und Antikörper-Tests), sei es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme sei kein Arbeitslohn, so das Bundesfinanzministerium (Stand 03.02.2021).

Nicht angemessene Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens kann verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen

Eine GmbH wies eine Forderung gegenüber ihrem beherrschenden Gesellschafter auf ihrem Verrechnungskonto aus. Die Forderung wurde unverzinst dem Gesellschafter überlassen. Das Finanzamt setzte aufgrund der mangelnden Verzinsung jährliche verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an. Gegenüber einem Dritten hätte ein ordnungsgemäßer Geschäftsführer eine angemessene Verzinsung gefordert.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein gab der Finanzbehörde Recht. Auch die Nichtverzinsung einer Forderung führe zu einer vGA nach dem Körperschaftsteuergesetz, da eine verhinderte Vermögensmehrung vorliege. Für Darlehen auf Verrechnungskonten würden dabei dieselben Voraussetzungen gelten wie für separat vereinbarte Darlehen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Ein „ordentlicher und gewissenhafter“ Kaufmann würde ein Darlehen an einen fremden Dritten nicht zinslos überlassen, sondern stets eine bestimmte Verzinsung verlangen. Die mangelnde Verzinsung stelle somit eine verhinderte Vermögensmehrung dar.