Kaution des Mieters zunächst keine steuerpflichtige Einnahme des Vermieters

Vermieter müssen die Kaution, die ihnen der Mieter zahlt, zunächst nicht als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuern. Erst wenn die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehalten wird, weil der Mieter z. B. in der Wohnung Schäden hinterlassen hat, ist die Kaution als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln. Darauf wies das Finanzgericht Münster hin.

Ein Vermieter hatte in seiner Einkommensteuererklärung die Mieteinnahmen angegeben, allerdings ohne die vom Mieter geleistete Mietkaution. Das Finanzamt sah in den vereinnahmten Mietkautionen steuerpflichtige Einnahmen und begründete dies damit, dass der Mieter diese auf das laufende Mietkonto überwies. Außerdem sei die Kaution nach Auszug der Mieter teilweise nicht an diese zurückgezahlt worden. Das Finanzgericht Münster gab hingegen dem Kläger Recht.

Steuerfreies Firmenfitnessprogramm

Im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms konnten Arbeitnehmer in verschiedenen Fitnessstudios trainieren. Der Arbeitgeber erwarb jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 Euro zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 Euro bzw. 20 Euro. Bei der Lohnbesteuerung ließ der Arbeitgeber die Sachbezüge außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die 44 Euro-Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %.

Dem schlossen sich jedoch weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof an. Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten worden, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

Besteuerung der Einmalzahlung aus Direktversicherung ist verfassungsgemäß

Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von rund 23.000 Euro. Das beklagte Finanzamt unterwarf diesen Betrag der Einkommensteuer, was zu einer Steuerfestsetzung von rund 5.500 Euro führte. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Besteuerung verfassungswidrig ist. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung. Die Steuerbelastung wäre geringer gewesen, wenn sich die Klägerin statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen fielen die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe an, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Da der Klägerin nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge nur ca. 12.700 Euro von der Versicherungsleistung verblieben, sei auch die Eigentumsgarantie verletzt. Außerdem sei sie bei Abschluss der Versicherung nicht hinreichend auf die steuerlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Schließlich sei die Steuerersparnis in der Ansparphase nicht so hoch gewesen wie die nun festgesetzte Steuernachzahlung, weil die Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrages von 210 Euro pro Monat abzugsfähig gewesen seien.

Die Klage wurde durch das Finanzgericht Münster abgewiesen. Die Einmalzahlung sei unstreitig als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern. Des Weiteren sei die volle Versteuerung auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Auch sei die Eigentumsgarantie nicht verletzt, da der Klägerin unter Berücksichtigung der zeitlichen Streckung der Krankenversicherungsbeiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der Ansparphase tatsächlich im Ergebnis ca. 20.000 Euro von der Versicherungsleistung verblieben. Schließlich sei nicht der Staat, sondern das Versicherungsunternehmen für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Klägerin verantwortlich.

Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen

Ein Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, da der Arbeitgeber des Klägers diese erstattet habe. Mit seiner Klage machte das Ehepaar geltend, dass es durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet sei. Sie erhielten vom Arbeitgeber nur steuerfreien Arbeitslohn, aber keinen Ersatz der Aufwendungen. Sie waren der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung – anders als bei anderen Sonderausgaben – keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vorsieht. Des Weiteren regle das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu Kinderbetreuungskosten die Streitfrage ebenfalls nicht.

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln keinen Erfolg. Das Finanzamt habe zu Recht den Abzug versagt. Kinderbetreuungskosten könnten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Kläger seien in Höhe des Arbeitgeberzuschusses aber nicht wirtschaftlich belastet, sodass ihnen keine Aufwendungen entstanden seien. Ebenso führe der von den Klägern erstrebte zusätzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber – etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens – die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringe.

Kosten für Hausnotrufsystem können steuerlich geltend gemacht werden

Eine im Jahr 1933 geborene Seniorin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein sog. Hausnotrufsystem in Anspruch, womit sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge.

Das Sächsische Finanzgericht gab jedoch der Seniorin Recht. 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems seien als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem.

Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, sei die steuerliche Anerkennung bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt. Auch bei allein lebenden Senioren könnten die Kosten eines externen Hausnotrufsystems steuerlich berücksichtigt werden, wobei es unerheblich sei, dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befinde.

Kosten für Winterdienst steuerlich geltend machen

Hauseigentümer trifft häufig eine Räumpflicht, die auch an die Mieter weitergegeben werden kann. Wenn ein Unternehmen mit der Schneebeseitigung beauftragt wird, können die Kosten für den Winterdienst steuermindernd geltend gemacht werden.

Die Ausgaben können in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Es dürfen 20 Prozent der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Jahr bei der Steuer abgezogen werden. Wenn der Steuerzahler beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus zahlt, lassen sich bis zu 120 Euro Steuern sparen.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Mieter können die Kosten für die Schneebeseitigung der Betriebskostenabrechnung entnehmen.

Erweiterung Kinderkrankengeld während der Corona-Pandemie

Der Bundesrat hat am 18. Januar 2021 die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld in der Corona-Pandemie gebilligt. Er soll damit im Jahr 2021 pro Elternteil von 10 auf 20 Tage pro Kind, für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind verdoppelt werden.

Voraussetzungen sind, dass:

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.

Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Home-Office arbeiten.

Eingescannte Rechnungskopien ausreichend für fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege

Die Beteiligten stritten sich um die Berechtigung des Klägers, Vorsteuervergütung zu erhalten bzw. ob die Einreichung eingescannter Rechnungskopien statt eingescannter Originalrechnungen den Anforderungen und damit für eine fristgerechte Vorlage der Rechnungsbelege genügen.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Die Einreichung von eingescannten Rechnungskopien in elektronischer Form genüge den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Beantragung der Vorsteuervergütung. Soweit das deutsche Recht verlangt, dass für eine ordnungsgemäße Antragstellung die Originalrechnungen eingescannt und auf elektronischem Weg dem Antrag beigefügt werden müssen, verstoße diese Regelung gegen die unionsrechtlichen Vorgaben und müsse einschränkend ausgelegt werden. Im Übrigen sei die Einreichung eines Scans des Originals einer Rechnung auch nicht erforderlich, um Missbräuche durch mehrfache Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen zu vermeiden.

Auch bei Online-Weihnachtsfeier Steuerregeln beachten

Auch wenn eine Firma für die Mitarbeiter eine Weihnachtsfeier virtuell ausrichtet, gelten steuerliche Voraussetzungen. Andernfalls fällt für die Arbeitnehmer Lohnsteuer an. Online-Weihnachtsfeiern können durchaus aufwändig ausgestaltet sein, vom Essens-und Getränkepaket, das Mitarbeitern nach Hause geliefert wird, über virtuelle Cocktailmix- oder Kochkurse bis hin zum gemeinsamen Onlinespiel, gibt es zahlreiche Angebote.

Grundsätzlich bleiben Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Betriebsfeier bis zu einem Betrag von 110 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. Wenn die Feier teurer wird, sind für den Teil, der die 110-Euro-Grenze übersteigt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge beim Mitarbeiter abzurechnen. Denn dann gilt die Weihnachtsfeier als sog. geldwerter Vorteil.

Alternativ kann der Arbeitgeber den höheren Aufwand pauschal versteuern. Soll dies vermieden werden, sollten bereits bei der Planung der Feier die Kosten pro Mitarbeiter im Auge behalten werden. Dabei sind auch Geschenke, die die Mitarbeiter im Rahmen der Weihnachtsfeier erhalten, in den Freibetrag von 110 Euro einzurechnen. An der Feier müssen alle Arbeitnehmer der Firma oder Abteilung teilnehmen dürfen und prinzipiell sind nicht mehr als zwei Veranstaltungen im Jahr steuerfrei. Diese Regel gilt auch in der Corona-Krise, d. h., die Weihnachtsfeier kann nicht einfach ins kommende Jahr verschoben und dann 2021 dreimal gefeiert werden. Wenn der Arbeitgeber öfter als zweimal im Jahr Feiern veranstaltet, sind die weiteren Feste prinzipiell – ohne Freibetrag – voll steuerpflichtig.

Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2019 verlängert

Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen wird bis zum 31.03.2021 verlängert. Das teilte das Bundesfinanzministerium am 04.12.2020 vor dem Hintergrund der Corona-Krise mit. Am 17.12.2020 hat sich die Große Koalition darüber hinaus kurzfristig auf eine umfassendere Fristverlängerung geeinigt, die bis 31.08.2021 reichen soll.

Zudem werden den Angaben zufolge auch Stundungsmöglichkeiten verlängert. Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31.03.2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30.06.2021. Damit würden bis Ende Dezember 2020 befristete Regelungen verlängert.