Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office

Der Bundesrat setzt sich für die Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office ein. Dies geht aus der von der Bundesregierung vorgelegten Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 hervor.

Darin regt der Bundesrat an, das Home-Office für Arbeitnehmer steuerlich besser zu berücksichtigen. Die Aufwendungen, die hierfür entstehen, seien nach den geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Regelfall nicht oder nur begrenzt abziehbar. Daher solle geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufwendungen, die für einen häuslichen Arbeitsplatz entstehen, der nicht zwangsläufig in einem abgetrennten Arbeitszimmer gelegen sein müsse, zukünftig steuerlich berücksichtigt werden könnten. Der Bundesrat nimmt an, dass zukünftig vermehrt vom Arbeitsmodell Home-Office Gebrauch gemacht werde.

Grundfreibetrag und Kindergeld wird für 2021 erhöht

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 28. Oktober 2020 das zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen und dabei den steuerlichen Grundfreibetrag für 2021 im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf nochmals angehoben. Außerdem steigt das Kindergeld ab 2021 um 15 Euro im Monat.

Nach dem Entwurf soll das Kindergeld zum 1. Januar 2021 für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt.

Der steuerliche Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro sollte nach dem Regierungsentwurf auf 9.696 Euro angehoben werden. Aufgrund des inzwischen vorliegenden Existenzminimumberichts hoben die Koalitionsfraktionen den Betrag für 2021 um 48 Euro auf 9.744 Euro an. 2022 steigt der Grundfreibetrag wie geplant weiter auf 9.984 Euro.

Bezieher von Kindergeld müssen über Ausbildungsabbruch informieren – Rückforderung möglich

Eltern erhalten Kindergeld auch für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind z. B. eine Ausbildung absolviert. Wenn die Ausbildung abgebrochen wird, muss das der Familienkasse gemeldet werden.

Eine Mutter hatte für ihre Tochter Kindergeld erhalten. Diese unterbrach ihre Ausbildung wegen der Geburt eines Kindes. Anschließend wurde der Ausbildungsvertrag aufgehoben. Die Tochter bekam ein zweites Kind und zog zu Hause aus. Diese Änderungen teilte die Mutter der Familienkasse allerdings nicht mit. Sie bezog weiterhin Kindergeld, das auf die Sozialleistungen der Tochter angerechnet wurde. Die Familienkasse forderte das Kindergeld zurück, als sie feststellte, dass kein Anspruch mehr bestand. Die Mutter bekam keinen Erlass, da sie ihre Mitteilungspflichten verletzt habe.

Der Bundesfinanzhof hielt die Auffassung der Familienkasse für rechtmäßig, denn die fehlerhafte Auszahlung des Kindergeldes habe die Mutter verschuldet. Ein Erlass sei auch nicht gerechtfertigt, weil eine nachträgliche Korrektur bei den Sozialleistungen nicht mehr möglich sei. Anders wäre es, wenn die Behörde fehlerhaft gearbeitet oder den Anspruch auf Rückforderung verschuldet hätte, die Eltern aber ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen wären. Dann könnte ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen.

Kind in Ausbildung – Ausbildungsfreibetrag beantragen

Das Finanzamt gewährt Eltern auch für erwachsene Kinder steuerliche Vorteile. Wenn Volljährige eine Berufsausbildung machen, können Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich erhalten. Dafür muss allerdings ein Antrag gestellt werden.

Voraussetzung für den Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten und das Kind zudem auswärtig untergebracht ist. Solange sich das Kind in einer Berufsausbildung oder in einem Studium befindet, wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als Betriebsausgaben

Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Wenn das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft erfolgt, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

Streitig war hier, ob Aufwendungen der Klägerin für Sponsoring und in diesem Zusammenhang stehende Darlehenszinsen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin Recht. Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.

Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslandssemester besser absetzbar

Das Finanzamt muss Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen. Das hat der Bundesfinanzhof in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage bestätigt. Danach müssten auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. In diesen Fällen bleibe die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur Klärung der konkreten Höhe der Kosten zurück.

Hinweis: Im entschiedenen Fall schrieb die Studienordnung die Auslandssemester vor. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Entscheidung für sich nutzen, wenn das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht anerkennt.

 

Steuer-Identifikationsnummer gewinnt an Bedeutung durch Registermodernisierungsgesetz

Das Kabinett hat am 23. September 2020 den Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen. Mit diesem sog. Registermodernisierungsgesetz wird die Steuer-Identifikationsnummer als ein übergreifendes „Ordnungsmerkmal“ für besonders relevante Register eingeführt.

Die Steuer-Identifikationsnummer soll zu einer Art Bürgernummer werden, die einer Behörde den einfachen Zugriff auf bereits vorhandene Daten zu einer Person bei einer anderen Behörde ermöglicht. Erlaubt sein soll diese Abfrage allerdings nur, wenn die betroffene Person zustimmt. Vorgesehen ist, dass jeder Bürger die Möglichkeit erhält, über einen sicheren Zugang selbst einzusehen, welche Behörden welche Daten zu ihm ausgetauscht haben.

Zu den 56 Registern, in denen künftig zur Nutzung des neuen Verfahrens zusätzlich die Steuer-ID gespeichert werden soll, gehören neben dem Melderegister u. a. auch das Ausländerzentralregister, bestimmte Dateien der Rentenversicherung, das nationale Waffenregister, das Insolvenzregister und das Versichertenverzeichnis der Krankenkassen.

Bundesrat billigt Steuerbefreiung für E-Autos

Am 9. Oktober 2020 hat der Bundesrat die Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge gebilligt. Reine Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen wurden bzw. werden, sind damit weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines Elektrofahrzeugs zu schaffen.

Für Verbrennungsmotoren orientiert sich die Kfz-Steuer künftig stärker am Schadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an.

Die Hubraum-Besteuerung bleibt als zweiter Tarif-Baustein unverändert bestehen. Allerdings gilt künftig für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ein neuer Steuerfreibetrag von 30 Euro. Fällt nur eine Steuer auf den Hubraum an, müssen Autobesitzer auch nur den über 30 Euro hinausgehenden Betrag zahlen. Diese Entlastung gilt für Autos, die ab Mitte Juni 2020 zugelassen wurden und ist bis Ende 2024 befristet. Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

Zur Entlastung des Mittelstands entfällt künftig die bisherige Sonderregel für die Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen (z. B. Kasten- oder Pritschenwagen).

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb

Die Grunderwerbsteuer ist nach § 9 GrEStG auf die jeweilige Gegenleistung zu entrichten. Als Gegenleistung kommen in Betracht:

  • beim Kauf: der Kaufpreis einschließlich weiterer Leistungen des Erwerbers an den Verkäufer. Außerdem Leistungen des Erwerbers an andere Personen, die dafür auf den Erwerb des Grundstücks verzichten (z. B. bei einem bestehenden Vorkaufsrecht). Auch Leistungen eines Dritten an den Verkäufer, damit er dem Käufer das Grundstück verkauft.
  • beim Tausch: der Wert des eingetauschten Gegenstandes und einer evtl. Zuzahlung.
  • bei der Enteignung: die Entschädigung des hoheitlichen Enteigners.

Besonderheiten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bestehen für den Fall, dass der Grundstückserwerber nicht nur den unbebauten Grund und Boden erwirbt, sondern auch gleichzeitig mit dem Veräußerer oder einer von dieser bestimmten Person bzw. Gesellschaft einen Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes abschließt. Wenn also der Erwerber hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung an den Veräußerer gebunden ist, gehört auch der Preis für die Bauleistung zur Gegenleistung. Diese wesentliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage beruht auf zahlreichen, sehr ins Einzelne gehenden Urteilen des Bundesfinanzhofs.

Auf der anderen Seite fällt auf den anteiligen Kaufpreis für mitverkaufte bewegliche Gegenstände keine Grunderwerbsteuer an. Das gilt auch dann, wenn es sich um mit dem Gebäude verbundene Einrichtungsgegenstände, wie z. B. eine Einbauküche, eine Markise oder um Zubehör eines gewerblich genutzten Grundstücks handelt. Das bedeutet, dass Ladeneinrichtungen und Betriebsvorrichtungen (wie z. B. Kräne, Bierleitungen, Hotelzimmer-Einrichtungen) nicht zum Grundstück gehören und deren anteilige Gegenleistung nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt.

In diesen Fällen ist es also sinnvoll, den Erwerbspreis bereits im Kaufvertrag aufzuteilen. Auch die auf eine Eigentumswohnung entfallende anteilige Instandhaltungsrücklage gehört nicht zur Gegenleistung für den Erwerb der Wohnung. Auch hierfür ist ein besonderer Ausweis im Kaufvertrag empfehlenswert.

Abzug von Scheidungskosten im Einkommensteuerrecht

Kosten im Zusammenhang bzw. aus Anlass einer Ehescheidung können häufig einen großen Betrag ausmachen. Ein Abzug dieser Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung ist allerdings trotzdem wegen einer ab 2013 geltenden Regelung fast unmöglich.

Fallen allerdings Prozesskosten im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen für den Unterhaltsempfänger an, dann sind für ihn/sie diese Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus den Unterhaltszahlungen abzugsfähig. Das gilt aber nur, wenn der Unterhaltszahlende seine Aufwendungen als Sonderausgaben abzieht, denn nur in diesem Fall sind die Bezüge steuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden, dagegen läuft aber ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.

Wird dagegen um Versorgungsausgleichszahlungen gestritten, z. B. wegen Beamtenpensionsansprüchen oder Betriebsrenten, müssen die Kosten eines Rechtsstreits bei diesen Einkunftsarten als vorweggenommene Werbungskosten erklärt werden.

Geht der Rechtsstreit für den Klagenden erfolglos aus, können die Werbungskosten trotzdem im gleichen Umfang abgezogen werden, wie bei einem daraus folgenden Einkünftebezug. Der Unterhaltsleistende kann bei ihm angefallene Kosten allerdings nicht absetzen.