Pkw-Überlassung an Arbeitnehmerehegattin kann umsatzsteuerrechtliche Folgen haben

Der Kläger hatte seine Ehefrau auf geringfügiger Basis (400 Euro/Monat) für Büroarbeiten und Kurierfahrten angestellt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden vor. Die Ehefrau wurde vereinbarungsgemäß im Wesentlichen durch die Einräumung der Möglichkeit vergütet, einen Pkw unbeschränkt und selbstbeteiligungsfrei privat zu nutzen, den sie auch für die betrieblichen Fahrten einzusetzen hatte.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass das zwischen dem Unternehmer und seiner Ehefrau bestehende Arbeitsverhältnis wirksam vereinbart worden ist, sodass es sich bei der Gestattung der privaten Nutzung des ihr überlassenen Kfz um einen Bestandteil ihrer Vergütung gehandelt hat. Dies habe zur Folge, dass die Gestattung der privaten Fahrzeugbenutzung als tauschähnlicher Umsatz, sowie die Veräußerung des zum Unternehmensvermögen gehörenden Fahrzeugs der Umsatzbesteuerung unterworfen wurden. Der Ehemann sei aber aus der Anschaffung sowie aus den laufenden Kosten des Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Corona-Krise: Unterstützung für Gastronomie

Der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten soll von 19 auf 7 Prozent abgesenkt werden. Ziel ist es, das Gastronomiegewerbe in der Zeit der Wiedereröffnung zu unterstützen und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Beschränkungen zu mildern. Die Regelung soll ein Jahr lang gelten: vom 01.07.2020 bis 30.06.2021.

 

Rückwirkende Steuerfreiheit von Fort- und Weiterbildungen

Der Gesetzgeber will Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers stärker fördern und hat daher einen § 3 Nr. 19 in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Steuerfrei sind demnach Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen der Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist die Neuregelung am 01.01.2020 in Kraft getreten, gilt aber rückwirkend bereits ab dem 01.01.2019. Bisher führten berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurden.

Die neue Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 19 EStG-E) gilt nun für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, wie z. B. Benimm- und Sprachkurse, Fortbildungen, die die Persönlichkeit des Arbeitnehmers entwickeln oder allgemeine PC- und Softwareschulungen, die nicht arbeitsplatzbezogen sind. Hat der Arbeitgeber für eine derartige Weiterbildung 2019 Lohnsteuer und Sozialabgaben einbehalten, können Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2019 die zu viel bezahlten Steuern zurückholen.

 

Kindergeldanspruch geht nicht durch Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit verloren

Die Tochter eines grundsätzlich kindergeldberechtigten Vaters begann nach Abschluss des Gymnasiums ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ). Das Kind litt schon seit seiner eigenen Schulzeit an Bulimie und Anorexie. Ihr Gesundheitszustand verschlechterte sich während des FSJ, sodass sie es Ende Mai 2018 kündigte und sich in stationäre Behandlung begab. Im Anschluss daran absolvierte sie ein weiteres FSJ bei einem anderen Träger. Der Vater erhielt Kindergeld für seine Tochter. Die Familienkasse hob die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung bis Ende August 2018 allerdings ab Juni 2018 auf, da durch den Abbruch des FSJ keine Unterbrechung der Ausbildung vorliege. Der Vater war der Ansicht, seine Tochter habe die Ausbildung nur krankheitsbedingt unterbrochen.

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Es sei bei der Berücksichtigung von Kindern in Ausbildung allgemein anerkannt, dass für die Zeit einer Erkrankung weiterhin Anspruch auf Kindergeld bestehe. Dies entspreche der von der Rechtsprechung angewandten Gesetzesauslegung und sei nicht lediglich eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung. Dieser Grundsatz könne auf den Fall einer Erkrankung während eines Freiwilligendienstes übertragen werden. Es sei unerheblich, dass das Kind das FSJ bei einem anderen Träger fortgesetzt habe, da nicht zweifelhaft gewesen sei, dass das Kind stets die Absicht gehabt habe, das FSJ nach seiner Genesung fortzusetzen.

 

Datenschutzgrundverordnung begründet keinen Anspruch auf Akteneinsicht auf dem Gebiet der Einkommensteuer

In diesem Fall war das Bestehen eines Anspruchs auf Akteneinsicht der Kläger nach den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) streitig. Die Kläger begehrten unter Hinweis auf das Auskunftsrecht betroffener Personen nach der DSGVO die Einsicht in ihre Einkommensteuerakte bei ihrem Finanzamt. Der Antrag wurde abgelehnt.

Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab. Es bestehe für die Kläger kein Anspruch auf Akteneinsicht, denn der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften der DSGVO erstrecke sich nicht auf das Gebiet der Einkommensteuer. Die Vorschriften der DSGVO seien im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar – nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Des Weiteren sei es nicht zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern (die Kläger hatten sich auch auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12.01.2018 berufen). Die Finanzverwaltung dürfe von gesetzlichen Bestimmungen nicht abweichen.

 

Doppelbesteuerung von Renten

Das Finanzgericht Saarland hat das Aktenzeichen des bei ihm anhängigen Verfahrens zur Frage der Doppelbesteuerung von Renten bekannt gegeben. Es wird dort als Verfahren mit besonderer Bedeutung unter dem Aktenzeichen 3 K 1072/20 geführt. Betroffene Rentner können jetzt Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO beantragen. Da das Verfahren noch nicht beim Bundesfinanzhof anhängig ist, bedarf es zum Ruhen des Verfahrens der Zustimmung der Finanzbehörde.

Ein Ruheständler wehrt sich gegen die Besteuerung seiner gesetzlichen Altersrente. Daneben bezieht er eine Rente aus der Zusatzversorgungskasse Saarland. Schwerpunkt seiner Klage ist die aus seiner Sicht verfassungswidrige Doppelbesteuerung der Rentenbeiträge in der Einzahlungs- und der Auszahlungsphase. Ebenso wendet er sich gegen die Typisierungen in § 22 EStG, deren Ertragsanteil nicht richtig berechnet wäre, die Zuordnung der Rentenbeiträge zu den Sonderausgaben sowie gegen die rückwirkende Anhebung des steuerpflichtigen Anteils der Renten für Beiträge vor 2005. Der Kläger bezweifelt u. a., ob hinsichtlich des Zwanges zur gesetzlichen Rentenversicherung überhaupt eine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegt, da es an einer Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen eines Umlageverfahrens fehle.

Es steht derzeit noch nicht fest, wann mit einer Entscheidung in diesem Verfahren vor dem Finanzgericht Saarland zu rechnen ist.

 

Hinweis

Die Finanzgerichte Hessen und Baden-Württemberg haben in der Besteuerung der Altersrenten keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gesehen. Gegen beide Entscheidungen ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

 

Steuerfolgen bei Sachspenden aus dem Betrieb an steuerbegünstigte Organisationen

Sachspenden werden z. Zt. in großem Umfang durch Unternehmen aus dem Betriebsvermögen insbesondere zu karitativen Zwecken geleistet. Spenden an steuerbegünstigte Organisationen sind steuerlich als Entnahmen einzustufen.

Beim Abgang aus einem Betrieb müssen sie mit dem Teilwert gewinnerhöhend angesetzt werden. Handelt es sich bei den Spenden um Waren, die der Betrieb zwecks Weiterverkauf eingekauft hat oder um hergestellte Erzeugnisse, dann gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichzeitig als Teilwert. Ist seit dem Erwerb/der Herstellung eine Preisänderung erfolgt, gilt der fiktive Einkaufspreis/Herstellungskostenpreis im Zeitpunkt der Spende als Teilwert. Werden nicht mehr verkäufliche Waren, z. B. Lebensmittel gespendet, ist der Preis entsprechend geringer, evtl. ist auch ein Wert von 0 Euro anzusetzen. Ausnahmsweise kann die Sachspende auch mit ihrem Buchwert angesetzt werden, wenn sie an eine steuerbegünstigte Körperschaft geleistet wird. Dies gilt aber nur, wenn die Spendenbescheinigung der begünstigten Organisation nicht über einen höheren Wert lautet.

Stellt die empfangende Körperschaft eine Spendenbescheinigung über die Sachspende aus, kann der Betrag um die auf die Spende entfallende Umsatzsteuer erhöht werden. Der Spender kann den Wert der Sachspende als Sonderausgabe abziehen, wenn der Empfänger die Spendenbescheinigung nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster erstellt. Bei Sachspenden muss diese Bescheinigung auch die Grundlagen für die Ermittlung des bestätigten Werts enthalten.

Die Sachspenden unterliegen auch der Umsatzsteuer, weil der Unternehmer beim Einkauf auch die darauf gezahlte Vorsteuer geltend gemacht hat. Der Wert der Spenden richtet sich wie bei den Ertragsteuern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Auch für die Umsatzsteuer kann der Wert aber bis auf 0 Euro absinken, wenn z. B. bei Frischwaren das Haltbarkeitsdatum in wenigen Tagen erreicht wird oder die Waren andere Mängel aufweisen. Liegt eine Wertabgabe mit einer Bemessungsgrundlage von mehr als 1 Euro vor, richtet sich der Steuersatz für die Umsatzsteuer nach dem normalen Satz für die Ware, d. h. der Steuersatz gem. § 12 UStG von 7 % oder 19 % kommt zur Anwendung.

 

Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen

Arbeitgeber können durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert sein, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 22.04.2020 erklärt:

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

 

Informationen für Grenzpendler

Deutsche Grenzpendler, die in Luxemburg, den Niederlanden, Belgien und Österreich beschäftigt sind, besteuern ihren Arbeitslohn im jeweiligen Land. Ein erhöhtes Maß an „Homeoffice-Tagen“ kann daher zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Grenzpendler führen.

Das Bundesfinanzministerium hat Verständigungsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg, dem
Königreich der Niederlande, dem Königreich Belgien und der Republik Österreich veröffentlicht. Diese Vereinbarungen regeln die Besteuerung von Grenzpendlern in den genannten Ländern und bedeutet eine Entlastung für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie. Es wurde vereinbart, dass die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in dem jeweiligen Land behandelt werden.

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen (Bescheinigung des Arbeitgebers über Homeoffice-Tage aufgrund der Corona-Pandemie).

Die Vereinbarungen finden Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.04.2020 (Ausnahme Belgien: 31.05.2020). Danach erfolgt eine automatische Verlängerung oder – im Falle von Belgien – eine vereinbarte Verlängerung um einen Monat.

Corona-Krise: Unternehmen, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften weiterhin handlungsfähig

Die vom Deutschen Bundestag anlässlich der Corona-Krise beschlossene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen sichergestellt wird, trat am 28. März 2020 in Kraft und gilt bis Ende 2021: Erstmals sind virtuelle Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften möglich.

Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig.