Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für eine von einem gemeinnützigen Verein betriebene Kfz-Werkstatt

Geklagt hatte ein als gemeinnützig anerkannter Verein. Er verfolgte satzungsgemäß den Zweck, Jugendlichen Bildung und Kulturgut sowie u. a. auch gesellschaftliche Normen und Werte zu vermitteln. Der Verein brachte Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leisteten in der vom Kläger betriebenen Kfz-Werkstatt ihre Praktika ab und führten dabei unter Aufsicht von Kfz-Meistern u. a. Reparaturarbeiten an Kfz aus. Die Leistungen der Kfz-Werkstatt umfassten neben dem im Rahmen der Reparaturen in Rechnung gestellten Arbeitslohn vor allem die Weiterberechnung der Ersatzteile. Auf die Umsätze wandte der Kläger den ermäßigten Steuersatz an.

Das Finanzgericht Münster hielt dies nicht für rechtmäßig. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gelte der ermäßigte Steuersatz nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen diene, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der Kläger habe jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Er erbrachte Kfz-Reparaturen gegen Entgelt. Der Kläger trete mit seinen Leistungen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern, die vergleichbare Leistungen ohne Anspruch auf Ermäßigung am Markt anbieten. Er müsse daher den vollen Umsatzsteuersatz anwenden.

 

Für Kleinunternehmer: Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben

Kleinunternehmen können aufatmen. Der Deutsche Bundestag beschloss für sie eine spürbare Bürokratieentlastung. Ab 1. Januar 2020 wird die umsatzsteuer-liche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben.

Mit dem Ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus dem Jahr 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der Abgabenordnung von 500.000 Euro auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Mit der neuen gesetzlichen Anpassung wird nun auch der Gleichlauf der Umsatzgrenzen hergestellt.

 

Für Kleinunternehmer ab 1. Januar 2020 Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze

Für Lieferungen und sonstige entgeltliche Leistungen eines Kleinunternehmers im Inland wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III kommt eine Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 Euro auf 22.000 Euro.

Ab 1. Januar 2020 gilt: Von der Kleinunternehmerregelung profitieren im Inland ansässige Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr (d. h. 2019) 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr (2020) voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt.

Die Umsatzgrenzen sind als Bruttogrenzen zu verstehen. Sie umfassen die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer. Entsprechend dürfte der Vorjahresnettoumsatz bei ausschließlich dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätzen nicht mehr als 18.487 Euro betragen. Für die Prüfung des Umsatzes ist der Zufluss entscheidend.

 

Bürokratieentlastungsgesetz III: Erleichterungen für Unternehmensgründer bei Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Mit dem Dritten Bürokratieabbaugesetz hat der Gesetzgeber u. a. auch Erleichterungen für Unternehmensgründer bei der Umsatzsteuer geschaffen:

Bislang mussten Unternehmensgründer im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und im Folgejahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) auf elektronischem Weg übermitteln. Diese Regelung wird – zur Erleichterung für Unternehmensgründer – für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt.

Es gelten die allgemeinen Regelungen für die Abgabe von UStVA:

  • d. h., grundsätzlich vierteljährliche Übermittlung von UStVA,
  • bei einer Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr von mehr als 7.500 Euro monatliche Übermittlung der UStVA,
  • bei einer Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 1.000 Euro gibt es die Möglichkeit der Befreiung von der Übermittlung von UStVA.

Das bedeutet im Ergebnis:

  • Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen für das Jahr 2019 und 2020 monatlich UStVA übermitteln.
  • Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2020 aufnehmen, müssen für das Jahr 2020 monatlich und ab dem Jahr 2021 nach den allgemeinen Regelungen ihre UStVA übermitteln.
  • Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit im Jahr 2021 aufnehmen, gelten die allgemeinen Regelungen für die Übermittlung von UStVA.
Hinweis: Die zwingende monatliche Übermittlung von UStVA für Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel zu Beginn der Tätigkeit bleibt unverändert bestehen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass mit Gutscheinen, die vor dem 1. Januar 2019 ausgegeben wurden, umsatzsteuerlich wie folgt zu verfahren ist:

Wenn Gutscheine ausgegeben wurden, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Wenn hingegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt wurden, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbe-
steuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer. Hierfür folgende Beispiele: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus, ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen, ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.

 

Bitcoin-Gewinn ist steuerpflichtig

Zwar sind Kryptowährungen wie Bitcoin kein gesetzliches Zahlungsmittel. Wenn ein Anleger in sie investiert und innerhalb eines Jahres an- und verkauft, muss der Gewinn jedoch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden!

Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins und Co. unterliegen wie bei anderen Wirtschaftsgütern auch der Steuer. So entschied auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass Kryptowährungen grundsätzlich mit Fremdwährungen vergleichbar sind, deren Gewinne ebenfalls besteuert werden.

 

Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulunterricht

Unmittelbar dem Schul‑ oder Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen nach nationalem Recht von der Umsatzsteuer befreit; z. B., wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Inhaberin einer Fahrschule war der Meinung, der von ihr angebotene Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 sei daher umsatzsteuerfrei.

Der Bundesfinanzhof widersprach. Die Fahrschulinhaberin konnte sich nicht auf die nationale Befreiungsnorm berufen, da die erforderliche Bescheinigung nicht vorlag.

Auch die Berufung auf die europäische Norm, nach der „Schul‑ und Hochschulunterricht“ von der Umsatzsteuer befreit sind, blieb erfolglos. Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht. Dieser kommt für sich allein nicht der für den „Schul‑ und Hochschulunterricht“ kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleich. Daher fällt Fahrunterricht in einer Fahrschule nicht unter den Begriff des „Schul‑ und Hochschulunterrichts“.

 

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Ein Unternehmer hatte ein Blockheizkraftwerk bestellt und angezahlt. Er erhielt es jedoch nicht, weil der Verkäufer insolvent und wegen Betrugs verurteilt wurde. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Blockheizkraftwerks nicht an.

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Unternehmer können die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für ihr Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen. Das setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Wurde die Steuer vor Ausführung der Umsätze gezahlt, ist sie abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.

Zudem muss der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung „sicher“ sein. Im entschiedenen Fall waren alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung, wie etwa Kaufgegenstand, Kaufpreis und Lieferzeitpunkt, festgelegt. Unerheblich war, dass von Anfang an feststand, dass es nicht zur Lieferung des Blockheizkraftwerks kommen würde. Denn der Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, ob der Lieferant im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen konnte und ob er das wollte.

Steuerliche Gestaltung des Schuldzinsenabzugs beim Erwerb einer gemischt genutzten Immobilie

Während Schuldzinsen für ein Darlehn zum Erwerb einer vermieteten Immobilie steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sind, gilt dies nicht für eine eigengenutzte Immobilie. Wird z. B. ein Zweifamilienhaus angeschafft, in dem eine Wohnung eigengenutzt und die andere fremdvermietet wird, kann durch eine geschickte Kaufvertrags‑ und Finanzierungsgestaltung das eingesetzte Eigenkapital der eigengenutzten Wohnung zugeordnet werden, sodass gezahlte Schuldzinsen ganz oder zum großen Teil auf die vermietete Wohnung entfallen und die Steuerlast mindern.

Hierfür ist es erforderlich, dass der Kaufpreis für die beiden Gebäudeteile im Notarvertrag getrennt vereinbart und bezahlt wird. Dabei muss der auf die vermietete Wohnung entfallende Kaufpreis nachweislich durch ein gesondertes Darlehn bezahlt werden. Wird der gesamte Kaufpreis allerdings in einer Summe von einem Bankkonto bezahlt, auf das vorher das Darlehn ausgezahlt wurde, kann das Darlehn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht mehr ausschließlich der vermieteten Wohnung zugeordnet werden, weil sich Eigen‑ und Fremdkapital vermischt haben.

Tipp: Die Gestaltung sollte mit dem steuerlichen Berater frühzeitig abgesprochen werden. Sie ist auch bei der Herstellung einer gemischt genutzten Immobilie möglich.

Keine erweiterte Grundbesitzkürzung des Gewerbeertrags bei Überlassung von Betriebsvorrichtungen

Verpachtet ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz, kann es auf Antrag den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verpachtung entfällt.

Werden allerdings neben dem eigentlichen Grundbesitz auch nicht mit dem Grundstück fest verbundene Betriebsvorrichtungen mitvermietet, ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ausgeschlossen. Es wird nur die gesetzliche Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes berücksichtigt. Auf den Umfang der zusätzlich vermieteten Betriebsvorrichtungen kommt es nicht an.

Mit dieser Begründung wurde die erweiterte Kürzungsmöglichkeit beim Gewerbeertrag für die Verpachtung der zur Ausstattung eines Hotels gehörenden Bierkellerkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und Büfettanlagen abgelehnt.