Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2019 beantragen

Unternehmer sind unter bestimmten Vorauszahlungen verpflichtet, während des laufenden Jahrs Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich

  • das Kalendervierteljahr oder
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer des Jahrs 2018 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2018 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2019 bis zum 11.02.2019 statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2019 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 11.02.2019 einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum 11.02.2019 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2020 fällige Vorauszahlung für Dezember 2019 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die Voranmeldungen und Vorauszahlungen jeweils einen Monat später fällig sind. D. h. die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2019 müssen grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Auch für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2019 zu stellen.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten

Die Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz steht. Leistet die Krankenkasse dagegen Gutschriften für gesundheitsfördernde Maßnahmen, fehlt es an einem solchen Zusammenhang.

Eine Krankenkasse hatte ihrem Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten zugesagt. Voraussetzung war, dass der Versicherte sich bestimmten Vorsorgemaßnahmen unterzogen hatte oder Aktivitäten und Maßnahmen im sportlichen Bereich nachweisen konnte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln des Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, nicht begünstigt seien, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.

Dem widersprach das Sächsische Finanzgericht. Eine Kürzung der als Sonderausgaben angesetzten Krankenkassenbeiträge um den Bonus komme nicht in Betracht, da keine die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung vorliege.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Ein Ehepaar war an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung ihrer Stammeinlage hatte es ein Bankdarlehn aufgenommen. Darüber hinaus gewährte es der GmbH mehrere Darlehn, die es selbst bei Banken refinanzierte. Für einige der Darlehn, die die Eheleute der GmbH gewährten, wurden vollständige bzw. teilweise Darlehns- und Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart. Die Kosten für ihre Darlehn machten sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Die Schuldzinsen für das Darlehn zur Refinanzierung der Stammeinlage sind steuerlich nicht abziehbar, denn sie stehen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie wären bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute spätestens mit ihrer Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten.

Soweit die Eheleute auf Zinsen und Rückzahlung der Darlehn verzichtet hatten, waren die Refinanzierungskosten ebenfalls nicht abziehbar, weil kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr mit (zukünftigen) Kapitalerträgen bestand. Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehn hat sich der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen, der zu den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehn bestand, hin zu den Beteiligungserträgen verlagert. Nur soweit ein Teilverzicht ausgesprochen wurde und die Darlehn fortbestanden, konnten die Eheleute ihre Refinanzierungskosten als Werbungskosten abziehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2019

Ab 1. Januar 2019 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung:

 

2019

monatlich

2018

monatlich

2019

jährlich

2018

jährlich

West
Krankenversicherung 4.537,50 € 4.425,00 € 54.450,00 € 53.100,00 €
Pflegeversicherung 4.537,50 € 4.425,00 € 54.450,00 € 53.100,00 €
Rentenversicherung 6.700,00 € 6.500,00 € 80.400,00 € 78.000,00 €
Arbeitslosenversicherung 6.700,00 € 6.500,00 € 80.400,00 € 78.000,00 €
Ost
Krankenversicherung 4.537,50 € 4.425,00 € 54.450,00 € 53.100,00 €
Pflegeversicherung 4.537,50 € 4.425,00 € 54.450,00 € 53.100,00 €
Rentenversicherung 6.150,00 € 5.800,00 € 73.800,00 € 69.600,00 €
Arbeitslosenversicherung 6.150,00 € 5.800,00 € 73.800,00 € 69.600,00 €

 

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 60.750 €. Für die bereits am 31. Dezember 2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 54.450 €.

Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils aus einer Betriebsveranstaltung auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. (Nachträgliche) Absagen bzw. das Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer gehen folglich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer.

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitgeberin die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant und alle Betriebsangehörigen hierzu eingeladen. Tatsächlich nahmen 25 Arbeitnehmer an der Feier teil, nachdem zwei der angemeldeten Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten. Zur Berechnung der lohnsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage teilte die Arbeitgeberin die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl der angemeldeten und nicht durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer.

Das Gericht bestätigte diese Auffassung und stellte sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen. So handele es sich bei den Mehrkosten für die Veranstaltung aufgrund nicht teilnehmender Personen um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Es fehle bei derartigen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung der an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begünstigt Dividenden, die ein Gewerbebetrieb von einer Gesellschaft erhält, an der er beteiligt ist. Die deutsche Regelung sieht jedoch eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften vor, die innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in einem Drittstaat ansässig sind. Für eine inländische Beteiligung oder eine Beteiligung innerhalb der EU ist eine Mindestbeteiligung von 15 % des Grund- oder Stammkapitals erforderlich.

Ist die ausschüttende Gesellschaft in einem Drittstaat ansässig, verlangt das Gesetz neben der Mindestbeteiligung u. a., dass die Bruttoerträge aus bestimmten aktiven Einkünften stammen. Zudem muss der Gewerbebetrieb weitere Nachweise erbringen, soweit es sich um Ausschüttungen von Enkelgesellschaften handelt, an denen der Gewerbebetrieb über die Tochtergesellschaft mittelbar beteiligt ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass diese strengeren Voraussetzungen nicht gerechtfertigt sind. Sie stellen eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten dar.

Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei einer Betriebsaufgabe der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens dem Betriebsaufgabegewinn zuzurechnen, wenn er in einem Veranlassungszusammenhang zur Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment steht. In diesem Fall erhöht der Ertrag nicht den laufenden Gewinn des letzten Geschäftsjahrs.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter

Wird ein Anwalt, der bei einer aus Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft angestellt ist, selbst zum Insolvenzverwalter bestellt, kann dies Einfluss auf die Qualifizierung der Einkünfte der Gesellschaft haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit des angestellten Anwalts im Wesentlichen auf einfach gelagerte Regel- oder Verbraucherinsolvenzen beschränkt und die Gesellschafter selbst bei diesen Fällen keine eigenverantwortlichen Tätigkeiten übernehmen.

Da die Gesellschafter im entschiedenen Fall nicht eigenverantwortlich tätig wurden, fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschaft. Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen nur teilweise freiberuflich und damit ‑ mangels Eigenverantwortlichkeit ‑ gewerblich, ist die Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt als gewerblich zu qualifizieren.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

 

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.

Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Kein Vorsteuerabzug aus Gebäudeabrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung des Grundstücks

Auch wenn ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde, sind Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten nicht (mehr) Bestandteil der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung. Die im Zusammenhang mit den Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist deshalb nur dann als Vorsteuer abzugsfähig, wenn im Zeitpunkt des Gebäudeabrisses aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass das Grundstück auch zukünftig umsatzsteuerpflichtig genutzt werden soll. Diese Absicht muss der Unternehmer nachweisen. Dies kann z. B. durch Vermietungsinserate für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung, Verkaufsangebote mit Umsatzsteuer oder entsprechend konkretisierte Maklerbeauftragungen geschehen.

(Quelle: Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Finanzgerichts)