Kindergeldanspruch bei mehraktiger Berufsausbildung

Eine volljährige Tochter hatte ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten abgeschlossen. Während ihrer anschließenden Fortbildung zur Steuerfachwirtin arbeitete sie regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei. Sie behauptete, ihr Berufsziel „Steuerfachwirtin“ noch nicht erreicht zu haben. Nach der entsprechenden Prüfungsordnung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Steuerfachangestellten Voraussetzung; ebenso wie die dreijährige Berufserfahrung als Steuerfachangestellte. Ihr erster Abschluss sei hiernach integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs.

Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf. Ein einheitlicher Ausbildungsgang liegt nur vor, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden. Die Berufsausbildung Steuerfachangestellte und die Fortbildung Steuerfachwirtin seien keine Ausbildungseinheit. Vielmehr liege eine die berufliche Erfahrung berücksichtigende Fortbildungsmaßnahme (Zweitausbildung) vor.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat zwischenzeitlich in einem anderen Fall entschieden, dass es sich bei einer nach Beendigung der Ausbildung zur Steuerfachangestellten nachfolgenden Fachschulausbildung um eine Zweitausbildung handelt, wenn das Kind diese nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortsetzt. Eine mehr als 20 Wochenstunden umfassende Erwerbstätigkeit während der Wartezeit und während der Durchführung der Fachschulausbildung schließt einen Kindergeldanspruch aus.

Geschlossener Immobilienfonds: Rückabwicklung oder steuerpflichtige Veräußerung

Eheleute hatten sich an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, der aber nicht die versprochenen Renditen erwirtschaftete. Sie verklagten daher die Bank, die die Beteiligung vertrieben hatte, auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung. Im Rahmen eines Vergleichs zahlte die Bank eine Abfindung, die das Finanzamt als Veräußerungspreis für die Immobilie wertete. Es ermittelte einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, weil die Beteiligung weniger als zehn Jahre bestanden hatte.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Abfindungsbetrag aufzuteilen ist. Soweit er den Wert der Immobilie übersteigt, ist er nicht Veräußerungspreis, sondern steuerfreier Schadensersatz.

 

Wohnungseigentümer müssen auch hohe Sanierungskosten tragen

Hat ein Altbau feuchte Wände und ist dadurch die Nutzung der Räumlichkeiten stark beeinträchtigt, muss eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Schäden beseitigen, auch wenn die Kosten dafür sehr hoch sind. Notfalls muss die Sanierung gemeinsam finanziert werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In einem 1890 erbauten Gebäude waren die Außenwände in drei Eigentumseinheiten im Souterrain stark durchfeuchtet. Laut einem eingeholten Gutachten sollte die Sanierung 300.000 € kosten. Der Mehrheit der Eigentümer war dies zu teuer. Die Sanierung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass in Altbauten feuchte Wände durchaus üblich seien.

Nach Auffassung des Gerichts muss die Sanierung durchgeführt werden. Eine Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum instand zu halten und notfalls auch zu sanieren. Entscheidend ist dabei, wie die Räume genutzt werden. Für Kellerräume in einem Altbau würden andere Maßstäbe gelten als für Wohnungen und Geschäftsräume. Bei letzterer Nutzung könne auch bei Altbauten erwartet werden, dass die Wände nicht feucht sind.

 

Zuschätzungen bei nicht nachvollziehbaren Zahlungseingängen

Die Finanzverwaltung hat die Besteuerungsgrundlagen u. a. insoweit zu schätzen, wie sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann oder der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann.

Bei ungeklärten Zahlungseingängen auf dem Bankkonto eines Steuerpflichtigen ist dieser verstärkt zur Aufklärung und Mitwirkung verpflichtet. Ist nicht feststellbar, woher die Zahlungseingänge stammen, kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass diese Eingänge unversteuerte Einnahmen sind.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass eine Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen zulässig ist, wenn Herkunft bzw. Bestimmung der Zahlungseingänge nicht angegeben werden.

 

Werkvertragsrecht: Schadensersatz kann nicht mehr nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der statt der Beseitigung des Mangels vom ausführenden Unternehmen Schadensersatz in Geld auf der Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten verlangt werden kann. Wenn die Mangelbeseitigung unterbleibt, kann der Mangelschaden nur noch dadurch ermittelt werden, dass der Minderwert des Werks wegen des nicht beseitigten Mangels geschätzt wird.

Hiervon nicht berührt sind die Rechte auf Mangelbeseitigung oder auf Vorschuss und Kostenerstattung für eine Selbstvornahme.

Hinweis: Diese Grundsätze gelten nicht nur für Werkverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern auch für Verträge, die unter Einbezug der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen geschlossen werden, und für Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen mangelhafter Planung und Überwachung.

Vereinssatzung muss Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit beinhalten

Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, ergeben sich hieraus verschiedene Steuervergünstigungen sowohl für den Verein, als auch für seine Unterstützer. Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit werden bestimmte Anforderungen an die Satzung gestellt. In einer Anlage zur Abgabenordung (AO) befindet sich eine Mustersatzung mit den für steuerliche Zwecke notwendigen Inhalten.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war in der Vereinssatzung lediglich geregelt, dass der Verein unmittelbar Zwecke des Hochwasserschutzes fördert. Es fehlte aber der notwendige Hinweis, dass er ausschließlich den Hochwasserschutz fördert. Hierdurch waren die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nicht erfüllt.

Tipp: Die Inhalte der Mustersatzung in der Anlage zur AO sind für steuerliche Zwecke unbedingt einzuhalten. Die Abstimmung der Satzung mit dem Steuerberater ist im Vorfeld der Vereinsgründung empfehlenswert.

Reiseveranstalter können sich beim Bezug von Reisevorleistungen auf das Unionsrecht berufen

Nimmt ein Reiseveranstalter Reisevorleistungen in Anspruch, bestimmt sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach der Differenz zwischen dem Reisepreis und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen. Reisevorleistungen sind bezogene Leistungen, die dem Reisenden direkt zugutekommen, wie beispielsweise der Flug oder die Unterkunft.

Im entschiedenen Fall bezog ein Reiseveranstalter Reisevorleistungen von einem Unternehmer aus Österreich. Das Finanzamt sah den Reiseveranstalter als Leistungsempfänger an, der die Umsatzsteuer für die bezogene Leistung schuldet (Reverse Charge). Nach den unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung im Inland sind die erbrachten Reisevorleistungen abweichend von der nationalen Rechtslage jedoch nicht steuerbar.

Der Bundesfinanzhof entschied, der Reiseveranstalter kann sich bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat unmittelbar auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen. Entgegen dem nationalen Umsatzsteuerrecht schuldet er dann keine Umsatzsteuer als Leistungsempfänger.

 

Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH wegen mangelnder Organisation und Überwachung

Ein GmbH-Geschäftsführer haftet als gesetzlicher Vertreter für Steuerschulden der GmbH, soweit die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden.

In einem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall wandte sich ein GmbH-Geschäftsführer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vergeblich gegen den gegen ihn erlassenen Haftungsbescheid für Umsatzsteuer-Schulden der GmbH. Er hatte grob fahrlässig und pflichtwidrig gehandelt, weil er seinen Vater, der mehr oder weniger alleinverantwortlich die steuerlichen und buchhalterischen Angelegenheiten der GmbH führte, nicht kontrolliert hatte. Damit trifft ihn ein Organisations- und Überwachungsverschulden.

Der Vater hatte Beratungsleistungen, die er vermeintlich gegenüber der GmbH erbracht hatte, nicht ordnungsgemäß mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Dies war Gegenstand eines gegen den Vater gerichteten strafrechtlichen sowie finanzgerichtlichen Verfahrens. Er nahm das zum Anlass, um der GmbH Umsatzsteuer „nachzuberechnen“, die diese als Vorsteuer geltend machte. Dem GmbH-Geschäftsführer hätten diese außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle nicht verborgen bleiben dürfen, da der darauf basierende Vorsteuerabzug in den Streitjahren bis zu 42 % des gesamten Vorsteuervolumens der GmbH ausmachte.

 

Zulässigkeit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Gesamthandsvermögen bei späterer Investition im Sonderbetriebsvermögen

Ein Steuerpflichtiger kann unter bestimmten Voraussetzungen für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Bei einer Personengesellschaft tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Zu deren Vermögen gehört unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass ein im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch bei der späteren Anschaffung eines Wirtschaftsguts im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters aufgelöst werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Bildung des Investitionsabzugsbetrags zu einer quotalen Gewinnminderung bei allen Gesellschaftern geführt hat, während seine Auflösung sich nur auf das Sonderbetriebsvermögen des investierenden Gesellschafters auswirkt.

 

Befreiung von der Erbschaftsteuer bei Erwerb eines Familienheims setzt zivilrechtliches Eigentum voraus

Vererbt der Erblasser an seinen überlebenden Ehegatten eine im Inland, der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum belegene Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim), bleibt dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Wohnung muss beim überlebenden Ehegatten (Erwerber) unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nur gegeben ist, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Tods zivilrechtlicher Eigentümer der Wohnung war.

Im entschiedenen Fall hatte die Erblasserin (Ehefrau) eine Wohnung gekauft und bereits mit ihrem Ehegatten bezogen. Sie war allerdings noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, sondern ihr Anspruch auf Verschaffung des Eigentums war durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Der Ehegatte konnte damit nur diesen Verschaffungsanspruch erwerben, der nicht mit dem zivilrechtlichen Eigentum gleichzusetzen ist. Obwohl er später mit Eintragung im Grundbuch zum Eigentümer wurde, musste er den Erwerb mit dem Verkehrswert der Wohnung der Erbschaftsteuer unterwerfen.