Neue Regeln zur E-Rechnungspflicht

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) vom 15.10.2025 (Az. III C 2 – S-7287-a/00019/007/243) stellt Änderungen und Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 15.10. 2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 dar.

Diese Anpassungen präzisieren und erweitern die Anforderungen an die E-Rechnung und behandeln insbesondere die technischen Vorgaben sowie die Folgen von Formatfehlern.

Grundsätzliches zur Rechnungsstellung

Rechnungsstellungspflicht besteht?

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung ausführt, ist er grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Eine Rechnung muss ausgestellt werden, wenn die Leistung nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und eine der folgenden Fallgruppen zutrifft:

  • Die Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht.
  • Die Leistung wird an eine juristische Person erbracht, auch wenn diese nicht Unternehmer ist.
  • Im Zusammenhang mit einem Grundstück wird eine steuerpflichtige Leistung (Werklieferung oder sonstige Leistung) an einen Empfänger erbracht, der nicht bereits unter die Punkte 1 oder 2 fällt.

Frist für die Ausstellung:

Eine Rechnung muss regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Bei Voraus- oder Anzahlungsrechnungen muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts ausgestellt werden.

Verpflichtung zur E-Rechnung:

Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern muss regelmäßig eine E-Rechnung verwendet werden.

Wer kann die Rechnung ausstellen?

Eine Rechnung kann ausgestellt werden:

  • Durch den leistenden Unternehmer selbst,
  • Durch einen beauftragten Dritten, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG),
  • Durch den Leistungsempfänger (Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG),

Änderungen und Ergänzungen im BMF-Schreiben vom 15.10.2025

  1. Formatfehler und deren Auswirkungen
  • Formatfehler:

Eine E-Rechnung, die nicht den technischen Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entspricht, wird nicht als gültige E-Rechnung anerkannt, sondern als sonstige Rechnung unter den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt. Formatfehler können vorliegen, wenn die Rechnung entweder nicht den zulässigen Syntaxen entspricht oder keine vollständige und richtige Datenextraktion ermöglicht.

  • Technische Anforderungen:

Die Datei muss einem strukturierten Format wie XRechnung oder ZUGFeRD entsprechen. Ein bloßes PDF reicht nicht aus, wenn es keine entsprechende XML-Datenstruktur enthält.

  1. Verpflichtende E-Rechnung für Gutschriften und Rechnungen (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG)
  • Gültigkeit der E-Rechnungspflicht für Gutschriften:

Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten nicht nur für die Rechnungsausstellung, sondern auch für Gutschriften gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG. D. h., dass auch Gutschriften, die als Rechnungen behandelt werden, in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden müssen, um den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG gerecht zu werden.

  1. Kleinbetragsrechnungen, Kleinunternehmer und Fahrausweise
  • Abweichende Regelungen:

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), Rechnungen von Kleinunternehmern sowie Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgestellt werden, können abweichend von der Verpflichtung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz UStG immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Dies gilt gemäß den Regelungen in § 33 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 34a
Satz 4 UStDV.

 

 

  1. Validierung von E-Rechnungen
  • Eine Validierung der E-Rechnung prüft, ob die Rechnung den technischen Anforderungen entspricht und korrekt formatiert ist. Diese Validierung unterstützt den Empfänger bei der Prüfung, ersetzt jedoch nicht die ihm obliegende Pflicht, die Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
    • Gemäß Abschnitt 15.2a Abs. 6 und 11 Abs. 3 UStAE bleibt es die Verantwortung des Empfängers, sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen (z. B. Steuersatz, Betrag, Leistungsbeschreibung) korrekt sind und die Rechnungen den erforderlichen steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen.
  1. Rechtliche Konsequenzen von Formatfehlern
  • Keine steuerlichen Vorteile:

Wird ein Formatfehler festgestellt, gilt die Rechnung als sonstige Rechnung unter den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG und erfüllt nicht die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG. Diese Rechnungen sind von den steuerlichen Erleichterungen der E-Rechnung (wie z. B. dem Vorsteuerabzug) ausgeschlossen.

  1. Praktische Umsetzung
  • Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Rechnungsstellungssysteme und Archivierungslösungen die neuen technischen Anforderungen erfüllen. Dies kann durch die Implementierung einer geeigneten Validierungssoftware zur Prüfung der Rechnungen vor deren Versand erfolgen.

Hinweis

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Meldepflichten: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollen bestimmte Transaktionen an die Finanzbehörden melden

Der Gesetzgeber will eine stärkere Regulierung bei Kryptowerten. Künftig sollen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bestimmte Transaktionen an die Finanzbehörden melden.

Der Bundestag hat am 06.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (BT-Drs. 21/1937, sog. DAC-8-Richtlinie) beschlossen. Damit wird eine Meldepflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente (elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld) ausgeweitet. Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Hinweis

Bemerkenswert ist der Umstand, dass der Rat der EU die Richtlinie zur Änderung der EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) bereits am 17.10.2023 angenommen hat. Mit dieser Änderung wird der automatische Informationsaustausch auf Kryptowerte und auf Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen ausgeweitet. Das Ziel der Richtlinie ist demnach, durch die Ausweitung der Anwendungsbereiche der Registrierungs- und Meldepflichten sowie die allgemeine Zusammenarbeit der Steuerbehörden insbesondere die „Nachverfolgungslücke“ bei Kryptowerten zu schließen.

Oft nicht bekannt ist, dass darüber hinaus der bisherige automatische Informationsaustausch von Steuerdaten auch auf grenzüberschreitende Vorbescheide von vermögenden Privatpersonen sowie über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden, ausgeweitet wurden.

Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen nicht offenlegen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Steuerpflichtiger im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige hat, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft (Az. IX R 25/24).

Im Streitfall nahm das beklagte Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sog. Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten und Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Die Anträge wurden vom Finanzamt abgelehnt. Die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision zurück. Einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde – was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war – infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilten die Richter ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde Auskunft erteilen müsse. Jedoch werde der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verböte der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.

Fristversäumnis durch längere Postlaufzeit: Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Zustellung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wird, wenn ein fristgebundener Schriftsatz verspätet eingeht und der Absender sich auf eine Zustellung am nächsten Werktag verlässt. Hintergrund ist die Postrechtsreform 2024, die längere Beförderungszeiten vorsieht. Wer auf einen Eingang am nächsten Werktag vertraut, riskiere den Fristablauf, so die Richter am Oberlandesgericht (Az. 6 UF 176/25).

Kassengesetz – Befragung macht bürokratische Lasten deutlich

Laut Koalitionsvertrag soll das sog. Kassengesetz mit seinen vielfältigen Pflichten evaluiert werden. Ziel der IHK-Befragung war u. a., mehr über die in der Praxis auftretenden Probleme und Belastungen zu erfahren. Dabei wurde deutlich: Die verschärften Vorgaben zur Kassenführung belasten die Unternehmen erheblich: Teure Nachrüstungen der Kassensysteme, Berge von oft unerwünscht ausgegebenen Belegen und unangekündigte Kontrollen erschweren den Betriebsalltag. Eigentlich sollen diese Maßnahmen Kassenbetrug verhindern, doch die Wirkung ist ebenso ungewiss wie die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen.

Steuerhinterziehungsbekämpfung: Datenpaket-Auswertung zu Krypto-Geschäften

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen (z. B. Ether und Bitcoin) sind innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch Tätigkeiten wie Mining, Forging, Staking oder Lending im Zusammenhang mit Kryptowerten im Privatvermögen müssen angegeben werden.

Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) verschärft seine Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Kryptowährungen. Grundlage ist ein zweites umfangreiches Datenpaket über den Handel mit Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet, welches dem LBF NRW aktuell zur Auswertung vorliegt. Die Daten werden aufbereitet und anschließend bundesweit zur weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt.

Einheitlicher Zahlungsempfänger in Thüringen und Bayern ab Oktober 2025 verbindlich

Das Thüringer Finanzministerium und das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) machen darauf aufmerksam, dass künftig für alle Überweisungen an sämtliche Finanzämter in Thüringen und Bayern der einheitliche Empfängername „Freistaat Thüringen“ bzw. „Freistaat Bayern“ gilt. Die bisherige Praxis, einzelne Behörden wie z.  B. das Finanzamt oder Ministerien als Empfänger zu benennen, entfällt künftig vollständig.

 

Hintergrund

Ab dem 09.10.2025 können alle Bankkunden im Euro-Raum Geldbeträge innerhalb von Sekunden, also praktisch in Echtzeit, überweisen – ohne zusätzliche Kosten. Möglich macht dies eine EU-Verordnung, die Echtzeitüberweisungen zur Pflicht macht.

Zudem müssen Banken sowie Sparkassen ab 09.10.2025 prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers und die IBAN des Empfängerkontos bei SEPA-Überweisungen zusammenpassen. Dieses neue Verfahren gilt für Überweisungen in Euro – unabhängig ob sie per Online-Banking, in der Filiale oder als Echtzeitüberweisung ausgeführt werden. Die Zahlungsempfängerprüfung wird auch „Verification of Payee“ (VoP) genannt. Das neue Verfahren soll bestimmte Betrugsmaschen sowie fehlerhafte Überweisungen aufgrund von Tippfehlern verhindern.

Kleine Schreibfehler sind kein Problem, aber größere Abweichungen führen zu Warnhinweisen. Wer trotz Warnhinweisen überweist, trägt selbst das Risiko. Eine Ausnahme gibt es bei Papierüberweisungen, die in einen Überweisungskasten eingeworfen werden. Diese fallen nicht unter die neue Pflicht.

Verträge zwischen nahen Angehörigen: Wann das Finanzamt mitspielt

Verträge innerhalb der Familie sind steuerlich heikel. Anders als bei Fremden fehlt oft der natürliche Interessengegensatz. Deshalb prüft die Finanzverwaltung genau, ob Vereinbarungen mit Eltern, Kindern oder Ehepartnern steuerlich anzuerkennen sind. Grundsätzlich gilt: Nur wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam, fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt wird, entfaltet er steuerliche Wirkung. Mündliche Absprachen genügen nicht, klare Schriftform schafft Sicherheit. Mietzahlungen sollten regelmäßig und nachweisbar fließen – Barzahlungen oder nachträgliche Umbuchungen wecken Zweifel. Ebenso wichtig: Der Vertrag muss Inhalte enthalten, die auch unter Fremden Standard wären, etwa Miethöhe, Nebenkostenregelung oder Kündigungsfristen.

Besonders praxisrelevant ist daher die Wohnraumüberlassung – an Fremde Dritte und dadurch explizit an nahe Angehörige – zu verbilligter Miete.

Hier differenziert § 21 Abs. 2 EStG seit 2021 drei Stufen: Liegt die vereinbarte Miete bei mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, gilt die Vermietung in vollem Umfang als entgeltlich. Werbungskosten – also Zinsen, Abschreibung oder Renovierungskosten – dürfen vollständig abgezogen werden, eine Prognoserechnung ist nicht erforderlich.

Bewegt sich die Miete im Bereich von 50 % bis unter 66 % der Marktmiete, verlangt das Finanzamt eine Totalüberschussprognose über 30 Jahre. Nur wenn auf lange Sicht ein Überschuss zu erwarten ist, bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten. Fällt die Prognose negativ aus, wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Werbungskosten sind dann nur im Verhältnis des entgeltlichen Anteils abziehbar. Die Beweislast liegt hier klar beim Vermieter.

Wird weniger als 50 % der Marktmiete verlangt, erfolgt die Aufteilung zwingend. Das bedeutet: Werbungskosten dürfen nur anteilig geltend gemacht werden.

Ein Beispiel verdeutlicht die Systematik: Die ortsübliche Warmmiete beträgt 1.000 Euro. Vermietet ein Vater an seine Tochter für 700 Euro (70 %), kann er sämtliche Werbungskosten abziehen. Bei 600 Euro (60 %) ist eine Überschussprognose nötig. Ergibt diese über 30 Jahre ein positives Ergebnis, bleibt es beim vollen Abzug. Liegt die Miete bei 400 Euro (40 %), dürfen nur 40 % der Kosten angesetzt werden.

Fazit: Wer mit Angehörigen Verträge schließt, muss diese fremdüblich gestalten und konsequent durchführen. Bei verbilligter Vermietung sind die 66 %- und 50 %-Grenze entscheidend für den Werbungskostenabzug. Eine sorgfältige Prognoserechnung kann helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden – hier unterstützt Sie Ihre Steuerkanzlei.

Schätzung bei ordnungswidriger Kassenführung – Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand

Weil eine Diskothek kein Restaurant ist, kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in Bezug auf eine Diskothek, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Zudem äußerte der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel daran, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet (Az. X R 19/21).

Über den entschiedenen Fall hinaus interessant ist diese Entscheidung zum einen deshalb, weil der Bundesfinanzhof darlegt, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abgabenordnung) der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist. Dies müssen Finanzamt sowie Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.

Zum andern hat sich der Bundesfinanzhof mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat bereits mit seinem Beschluss vom 14.12.2022 aufgeworfen, mit dem er das BMF aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der Senat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Dies wird mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits begründet.