Rentenpaket 2025 kann in Kraft treten

Das Anfang Dezember vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten hat am 19.12.2025 den Bundesrat passiert. Das Gesetz umfasst die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die Vollendung der sog. Mütterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots.

Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 lag die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent. Diese Haltelinie wird nun bis zum Jahr 2031 verlängert. Damit sollen ein Absinken des Rentenniveaus und die Abkopplung der Renten von den Löhnen verhindert werden.

Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Aktuell unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder. Künftig sollen mit der Mütterrente III die Erziehungszeiten für alle Kinder auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Ziel ist es, alle Mütter vollständig rentenrechtlich gleichzustellen. Diese Regelungen sollen 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.

Der Wegfall des Anschlussverbots ist eine arbeitsmarktrechtliche Voraussetzung für die Aktivrente.

Der Bundespräsident kann das Gesetz nun ausfertigen. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum überwiegenden Teil zum 01.01.2026 in Kraft.

Der Bundesrat hat auch am 19.12.2025 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 Euro im Monat vor. Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (ohne Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamte) ab Überschreiten des gesetzlichen Rentenalters.

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden, es tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Im Rahmen des Rentenpakets sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Das sieht das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) vor. Der Bundesrat hat auch diesem Gesetz am 19.12.2025 zugestimmt.

Rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine Betriebsrente. In kleinen und mittleren Unternehmen allerdings und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ist sie noch wenig verbreitet. Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz will die Bundesregierung daher die betriebliche Altersvorsorge weiter fördern. Vorgesehen sind Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht. Ausbau des Sozialpartnermodells: Mit diesem Modell werden seit 2018 Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert. Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten daran teilnehmen können. Das sind häufig kleinere Unternehmen.

 

  • Mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel: Anwartschaften auf eine Betriebsrente sollen leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden können.
  • Neue Impulse im Finanzaufsichtsrecht, um die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu machen: Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage.
  • Bessere steuerliche Förderung der Betriebsrente für Geringverdiener: Die Einkommensgrenze für die Förderung wird angehoben. Zudem steigt der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss.
  • Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung: Damit sollen Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet werden.

Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Eine GmbH erzielte im Streitjahr 2017 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.843.459 Euro. Im Jahr 2018, welches auf Grund einer Verschmelzung mit Wirkung zum 30.09.2018 endete, erzielte die GmbH einen Verlust in Höhe von 14.058 Euro. Noch vor der Verschmelzung hatte eine andere GmbH am 17.10.2018 100 Prozent der Anteile an der verlusttragenden Gesellschaft erworben. Das beklagte Finanzamt verweigerte daraufhin einen Verlustrücktrag in das Jahr 2017 mit Verweis auf § 8c KStG. Der Verlust sei nicht mehr abziehbar, da ein schädlicher Beteiligungserwerb vorlag. Verluste, die bis zum Erwerbszeitpunkt entstanden seien, dürften weder vor- noch rückgetragen werden. Die Verschmelzungsrückwirkung ändere daran nichts.

Die Richter des Bundesfinanzhofs widersprachen dieser Ansicht, denn § 8c KStG greife hinsichtlich des Verlustvortrags, nicht jedoch für den Verlustrücktrag (Az. I R 1/23). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs will die Vorschrift verhindern, dass vor dem Anteilseignerwechsel entstandene Verluste für das wirtschaftliche Engagement des neuen Anteilseigners genutzt werden. Werde der Verlust jedoch in ein Jahr zurückgetragen, in dem der Gesellschafterbestand noch unverändert war, bleibe die wirtschaftliche „Identität“ der Gesellschaft gewahrt. § 8c KStG stehe einem solchen Verlustrücktrag nicht entgegen.

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2026

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die sog. Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2026 aktualisiert und veröffentlicht. Die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sind angehoben worden. Des Weiteren sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.

Hintergrund

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes – ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten – typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet.

Sachbezugswerte ab 01.01.2026

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich ab dem 01.01.2026. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in der „Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ die amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2026 festgelegt. Der Bundesrat hat am 19.12.2025 zugestimmt.

Alle Werte gelten bundesweit. Die Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Im Jahr 2026 wird der Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung bundeseinheitlich von 333 Euro auf 345 Euro pro Monat steigen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Frühstück: 2,37 Euro kalendertäglich, 71 Euro monatlich
  • Mittagessen: 4,57 Euro kalendertäglich, 137 Euro monatlich
  • Abendessen: 4,57 Euro kalendertäglich, 137 Euro monatlich

Ab 01.01.2026 wird der Wert für Unterkunft oder Mieten bundeseinheitlich von 282 Euro auf 285 Euro pro Monat steigen. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 01.01.2026 9,50 Euro. Der Wert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Die Sachbezugswerte 2026 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2026 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2026 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abfindung einer Pensionszusage

Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit diesem Beschluss einerseits von seiner früheren Rechtsprechung abgegrenzt und andererseits das Urteil des Finanzgerichts Münster bestätigt (Az. VIII R 17/23). Dieses hatte entschieden, dass die Kapitalabfindung einer gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bestehenden Pensionszusage bei betrieblicher Veranlassung – hier im Fall der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft – keine vGA darstelle, wenn es eine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächliche Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Gesellschaft gebe. Es betonte zudem, dass die Kapitalabfindung im Austausch gegen den Wegfall des Pensionsanspruchs des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Ziel der Sanierung der Gesellschaft erfolgte.

Hinweis

Durch die Bestätigung des Urteils des Finanzgerichts Münster durch den Bundesfinanzhof ist auch keine vGA im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Vorgaben des formellen Fremdvergleichs gegeben.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Fremd-Geschäftsführer hätte der Abfindungsvereinbarung im Interesse der GmbH und zudem hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter fremder Dritter als Pensionszusagebegünstigter der Vereinbarung zugestimmt.

Neue Grundsteuer „Bundesmodell“ verfassungskonform

Der Bundesfinanzhof hält die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sog. Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25).

Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Die Kläger in dem Verfahren II R 25/24 waren Miteigentümer einer 54 qm umfassenden vermieteten Eigentumswohnung. Die Wohnung befand sich in guter Wohnlage in Köln, im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Klägerin des Verfahrens II R 31/24 gehörte eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfläche in einer sächsischen Gemeinde. Der Kläger in dem Verfahren II R 3/25 war Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin. Die jeweiligen Finanzämter hatten in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, §§ 252 Satz 1 des Bewertungsgesetzes) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und zurückgewiesenen Klagen gegen die Berechnung des Grundsteuerwerts, machten die Kläger in den Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof erneut jeweils umfangreiche Verstöße gegen das Grundgesetz geltend.

Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten jedoch inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanzen und versagten den Revisionen in der Sache den Erfolg. Der Bundesfinanzhof ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.

Hinweis

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen verwenden nicht das sog. Bundesmodell, sondern eigene Ländermodelle. Auch hierzu sind Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

Energiepreise: Entlastungen für alle

Die Energiepreise sollen ab dem 01.01.2026 für alle spürbar sinken. Die Bundesregierung bezuschusst die Strom-Netzentgelte und schafft die Gasspeicherumlage ab. Die Stromsteuer für produzierende Unternehmen und Landwirte soll dauerhaft niedrig bleiben.

Die Änderungen im Stromsteuergesetz haben den Bundesrat am 19.12.2025 passiert. Sie müssen noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG (Az. IV C 6 – S 2170/00015/002/094) ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 14.11.2001. Es gilt für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) ist dieses BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden.

Das Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Es enthält Ausnahmen für eine Anwendung auch für frühere Wirtschaftsjahre.

Hinweis

Besonders interessant ist die Anlage Richtwerte für die Viehbewertung

Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen konkretisiert

Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine Wohnung in einem bekannten Tourismusort, die sie ab dem Jahr 2016 als Ferienwohnung vermietete. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht.

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können (Az. IX R 23/24). Dafür sei erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschritten werde. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung sei auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Der Bundesfinanzhof hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen

Kann der Alleingesellschafter einer gGmbH Zahlungen an diese als Spende geltend machen, die er als Mietzahlungen für ein Grundstück zurückerhält?

Die (damals zusammen veranlagten) Kläger erzielten u. a. Einkünfte aus einem Besitz-Einzelunternehmen. Der Kläger gründete 2014 eine gemeinnützige gGmbH zur Förderung von Kunst und Kultur und vermietete ihr ab 2016 Museumsflächen im eigenen Gebäude. Parallel gab er eine Patronatserklärung ab: monatliche Spenden mindestens in Miethöhe zur finanziellen Ausstattung der gGmbH. Die gGmbH zahlte die vertragliche Miete per Dauerauftrag, der Kläger spendete regelmäßig an die gGmbH (Spendenquittungen lagen vor). Nach einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die als Sonderausgaben anerkannten Spenden um den auf die Miete entfallenden Teil, u. a. wegen fehlender Unentgeltlichkeit – „Geldkreislauf“ und stellte zudem die Gewinnerzielungsabsicht des Besitz-Einzelunternehmens in Frage. Der Einspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Unternehmer Klage.

Das Finanzgericht Münster hielt die Klage für begründet (Az. 1 K 102/23). Es handele sich bei den Zahlungen um Spenden, da die in der Patronatserklärung eingegangene Spendenzusage freiwillig sei. Daran ändere deren Zweck, die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der gGmbH, nichts. Unentgeltlichkeit/keine Gegenleistung: Der Mietvertrag und die Spenden seien zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Der Mietvertrag sei zivilrechtlich wirksam, wie unter fremden Dritten üblich abgeschlossen, die Hauptpflichten seien klar und die Miethöhe im Rahmen. Dass Spendenmittel der gGmbH (auch) die Miete ermöglichten, nehme den Spenden nicht die Unentgeltlichkeit. Es liege daher kein schädlicher „Kreislauf“ vor. Die Zuwendungen würden in den ideellen Bereich der gGmbH fließen, unterlägen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindung und erhöhten nicht den Wert der Beteiligung. Ein Gestaltungsmissbrauch oder eine verdeckte Einlage sei daher nicht zu erkennen. Die Vermietung sei zudem auf Dauer angelegt, eine negative Totalgewinnprognose stehe nicht fest und es gäbe keine Anzeichen, dass die Tätigkeit aus privaten Neigungen betrieben werde, weshalb auch eine Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens zu bejahen sei