Keine Berichtigung des Einkommensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der ordnungsgemäß erklärten Einkünfte

Ein Steuerpflichtiger erklärte seinem Finanzamt ordnungsgemäß u. a. Einkünfte in Höhe von 128.641 Euro aus selbständiger Arbeit. Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des Finanzamts wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich übersehen, sodass eine Erfassung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers unterblieb. Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Veranlagungsbezirk mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die u. a. auf Einkünfte „des Ehemanns/der Ehefrau von weniger als 4.200 Euro“ hinwiesen und eine „personelle Prüfung“ des als „risikobehaftet“ eingestuften Falls vorsahen. Die Prüf- und Risikohinweise wurden von der zuständigen Sachbearbeiterin bearbeitet. Sie überprüfte aber nicht, ob die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zutreffend im Einkommensteuerbescheid übernommen worden waren. Im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid berichtigt. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass das Finanzamt zur Berichtigung des Einkommensteuerbescheids berechtigt gewesen sei.

Der Bundesfinanzhof gab dem Steuerpflichtigen Recht. Laut der Abgabenordnung sei nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen) erlaubt, die beim Erlass des Einkommensteuerbescheids unterlaufen sind. Im vorliegenden Fall beruhe der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid aber darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden hätten und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten gewesen wäre. Das schließe das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm aus.

 

Kürzung des Betriebsausgabenabzugs für Schuldzinsen auf Überentnahmen

Nicht alle für betriebliche Verbindlichkeiten angefallenen Schuldzinsen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Fallen die Schuldzinsen jedoch wegen der Anschaffung/Herstellung von Anlagevermögensgegenständen an, ist der Abzug immer zulässig. Für andere Schuldzinsen, z. B. für ein betriebliches Girokonto, ist der Abzug jedoch begrenzt, wenn die Zinsen durch Überentnahmen entstanden sind.

Überentnahmen liegen dann vor, wenn im Wirtschaftsjahr die Entnahmen für nicht betriebliche Zwecke höher sind als der steuerliche Gewinn zuzüglich eventueller Einlagen. Bestehen also gleichzeitig Überentnahmen und sind Zinsaufwendungen angefallen, dann wird dem Gewinn ein Betrag von 6 % der Überentnahmen hinzugerechnet. Hat der Betrieb einen Verlust erwirtschaftet und sind gleichzeitig Entnahmen getätigt worden, bilden diese Entnahmen die Bemessungsgrundlage für die Hinzurechnung.

Die Überentnahmen werden für jedes Jahr ermittelt, ebenso auch die Unterentnahmen. Überentnahmen aus den Vorjahren werden den Beträgen des laufenden Jahres hinzugerechnet, Unterentnahmen werden mit Überentnahmen saldiert. Nur auf den jeweiligen Saldo am Ende des Wirtschaftsjahres wird der fiktive Zinssatz von 6 % berechnet. Die tatsächlich gezahlten Zinsen sind um einen Festbetrag von 2.050 Euro zu kürzen. Der danach verbleibende Betrag wird mit dem rechnerischen Hinzurechnungsbetrag verglichen und der niedrigere der beiden Beträge wird dann zum Gewinn hinzugerechnet. Diese Berechnung muss auch vorgenommen werden, wenn der Gewinn des Betriebs durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird. Dann müssen die Entnahmen/Einlagen besonders aufgezeichnet werden. Ein extra Feststellungsverfahren für die Fortführung der Überentnahmen über mehrere Jahre ist nicht vorgesehen.

 

Informationen für Grenzpendler Deutschland/Frankreich

Das Bundesfinanzministerium hat nun auch eine Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 13. Mai 2020 veröffentlicht, die die Besteuerung von Grenzpendlern nach Frankreich regelt. Es wurde u. a. vereinbart, dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, keinen Einfluss auf die sog. 45-Tage-Regelung haben. Grenzgänger müssen grundsätzlich täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie können den Grenzgänger-Status allerdings behalten, wenn sie an maximal 45 Tagen im gesamten Jahr bzw. an 20 % der Arbeitstage bei unterjähriger Beschäftigung nicht zurückkehren.

Für Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht unter die 45-Tage-Regelung fallen, können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurde, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne diese Verordnungen oder Empfehlungen ausgeübt hätten.

Es muss eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice-Tage aufgrund der Corona-Pandemie vorgelegt werden. Die Vereinbarung gilt nur, soweit der Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird.

Hinweis: Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Vereinbarung nicht. Insbesondere gilt sie nicht für Arbeitstage, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig im Homeoffice ausgeübt werden.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 14. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Sie verlängert sich ab dem 31. Mai 2020 bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt wird.

Konjunktur- und Zukunftspaket als Folge der Corona-Krise

Die Regierungskoalition hat sich auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt. Kernpunkte sind laut Bundesregierung die Senkung der Mehrwertsteuer sowie Entlastungen für Familien, Wirtschaft und Kommunen. Auf diese Eckpunkte hat sich die Regierungskoalition u. a. verständigt:

Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Satz von 7 % auf 5 % gesenkt werden.

Kinderbonus für Familien: Einmalig sollen Eltern 300 Euro pro Kind erhalten. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

Gezielte Maßnahmen für Unternehmen: Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro angehoben.

Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.

Die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG und auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden um ein Jahr verlängert.

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Der Verlustrücktrag kann unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von
30 % kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen werden. Er kann nicht nur bei der Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet.

Briefporto für Standardbriefe rechtswidrig

Die Erhöhung des Entgelts für die Beförderung von Standardbriefen von 0,62 Euro auf 0,70 Euro für den Zeitraum von 2016 bis 2018 war rechtswidrig. Dies entschied das BVerwG (Az. 6 C 1.19).

Briefporto für Standardbriefe rechtswidrig

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.05.2020 zum Urteil 6 C 1.19 vom 27.05.2020

Die Erhöhung des Entgelts für die Beförderung von Standardbriefen von 0,62 Euro auf 0,70 Euro für den Zeitraum von 2016 bis 2018 war rechtswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Bundesnetzagentur hat der beigeladenen Deutschen Post AG die beantragten Erhöhungen der Entgelte für verschiedene Standardbriefdienstleistungen für den Zeitraum von 2016 bis 2018 genehmigt (sog. Price-Cap-Verfahren). Die beklagte Bundesrepublik ist verfassungs- und unionsrechtlich verpflichtet sicherzustellen, dass diese Leistungen flächendeckend im gesamten Bundesgebiet in einer bestimmten Qualität und zu erschwinglichen Preisen erbracht werden (Universaldienst). Die Deutsche Post AG hat sich gegenüber der Bundesrepublik rechtsverbindlich verpflichtet, den Universaldienst wahrzunehmen. Als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost verfügt sie über die Infrastruktur, die für eine flächendeckende Briefbeförderung notwendig ist. Ihr Umsatzanteil im Briefmarkt liegt nach wie vor bei mehr als 80 %.

Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post AG schreibt das Postgesetz vor, dass die Entgelte für Standardbriefdienstleistungen genehmigungspflichtig sind. Maßstab ist das Entgelt, das ein vernünftig wirtschaftendes Unternehmen in einem funktionierenden Wettbewerb unter Marktbedingungen erzielen würde (Wettbewerbspreis). Hierfür sind die Kosten, die das regulierte Unternehmen tatsächlich aufwendet, um die Leistungen zu erbringen, mit den fiktiven Kosten, die bei Vornahme der gebotenen Innovationen und Rationalisierungen im Regulierungszeitraum anfielen, zu vergleichen (Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung). Bestandteil der Effizienzkosten ist ein angemessener Gewinnzuschlag. Darüber hinaus sind Kosten zu berücksichtigen, die dem regulierten Unternehmen entstehen, weil es bei der Erbringung der Leistungen gesetzliche Verpflichtungen beachten muss. Hierbei handelt es sich insbesondere um Kosten für die Erfüllung der rechtsverbindlichen Anforderungen an den Universaldienst, die ein effizient wirtschaftendes Unternehmen nicht eingehen würde. Das so ermittelte Kostenniveau ist mit dem Ausgangsentgeltniveau zu vergleichen.

Die genehmigten Entgelterhöhungen für die Jahre 2016 bis 2018 sind vor allem darauf zurückzuführen, dass die Bundesregierung als Verordnungsgeber im Jahr 2015 einen neuen Maßstab für die Ermittlung des Gewinnzuschlags eingeführt hat. Sie hat die Postentgeltregulierungsverordnung dahingehend geändert, dass sich der Gewinnzuschlag nicht mehr nach dem unternehmerischen Risiko, d. h. nach der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, bemisst, sondern Ergebnis einer Vergleichsmarktbetrachtung ist. Maßgebend sind die Gewinnmargen solcher Unternehmen, die in anderen europäischen Ländern auf vergleichbaren Märkten tätig sind. Die Briefmärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind ausnahmslos dadurch gekennzeichnet, dass die früheren staatlichen Monopolunternehmen nach wie vor eine marktbeherrschende Stellung innehaben. Dementsprechend hat die Bundesnetzagentur auf die nach dem Geschäftsumfang gewichteten Umsatzrenditen dieser Unternehmen abgestellt.

Die Klage eines Vereins, in dem andere Postunternehmen zusammengeschlossen sind, gegen die Genehmigung der Entgelterhöhung für die Beförderung von Standardbriefen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Sprungrevision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtene Entgeltgenehmigung aufgehoben.

Die Entgeltgenehmigung ist rechtswidrig und verletzt daher den Kläger als Kunden der Beigeladenen in seinem grundgesetzlich geschützten Recht, den Inhalt von Verträgen autonom auszuhandeln. Die Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass die im Jahr 2015 erlassenen Bestimmungen der Postentgeltregulierungsverordnung über die Ermittlung des unternehmerischen Gewinns durch eine Vergleichsmarktbetrachtung unwirksam sind. Sie sind nicht durch eine Verordnungsermächtigung des Postgesetzes gedeckt. Denn der seit 1998 unverändert geltende postgesetzliche Entgeltmaßstab der Effizienzkosten für den Gewinnzuschlag stellt auf die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals des regulierten Unternehmens ab. Dieser Kostenbegriff erfasst keinen Gewinnzuschlag, der sich an Gewinnmargen vergleichbarer Unternehmen auf vergleichbaren anderen Märkten orientiert.

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Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld verlängert

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird – wenn der Anspruch schon vor dem 31.12.2019 bestand – von 12 auf 21 Monate bis längstens 31.12.2020 verlängert. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 16.04.2020 beschlossen.

Bislang galt, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld auf die Dauer von zwölf Monaten beschränkt ist. Jedoch waren in der Vergangenheit bei rückläufiger Konjunktur schon etliche Unternehmen gezwungen gewesen, wegen gesunkener Kapazitäten auch ihr Arbeitsvolumen zu reduzieren und Kurzarbeit anzumelden sowie Kurzarbeitergeld zu beantragen.

Die Folge: Werden solche Unternehmen nunmehr auch noch massiv von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen, ist das Risiko groß, dass die zwölfmonatige Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld noch während der Corona-Pandemie ausläuft. Dann müsste das Unternehmen erst drei Monate warten, um erneut Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Hierauf hat das Bundesarbeitsministerium nun mit der Verlängerung der Bezugsdauer reagiert („Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ – KugBeV).

  • Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wird über die normale Bezugsdauer von zwölf Monaten hinaus die Bezugsdauer auf bis zu 21 Monate verlängert.
  • Die Bezugsdauer gilt längstens bis 31.12.2020.
  • Die geänderte Verordnung ist rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft getreten.

Die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeit betrifft nicht im Kern „Corona-geschädigte“ Unternehmen, sondern solche, die bereits vor dem 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren und deshalb Kurzarbeit anmelden mussten.

 

Erweiterte Möglichkeiten beim Hinzuverdienst zum Kurzarbeitergeld

Außerdem weitet das Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter aus: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelungen gelten bis Jahresende.

Hinweis:

Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld, die Unternehmen zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2020 geleistet haben, sollen steuerfrei bleiben. Voraussetzung soll sein, dass Aufstockungsbetrag und Kurzarbeitergeld zusammen 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Werde mehr gezahlt, müsse nur der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll in den Bundestag eingebracht und zügig behandelt werden.

Erhöhung von Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Die Belastungen des Arbeitsmarktes durch die Corona-Krise sollen weiter abgefedert werden: Der Bundesrat hat am 15.05.2020 dem sog. Sozialschutz-Paket II zugestimmt. Es sieht u. a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor.

Folgende Erhöhungen wurden beschlossen:

  • Das Kurzarbeitergeld wird erhöht, und zwar abhängig von der Dauer der Kurzarbeit. Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
  • Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.

Problemfall: Familienheim und Erbschaftsteuer

Das Familienheim, in dem sich der Mittelpunkt des Haushalts einer Familie oder auch nur eines Ehepaares befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen an den überlebenden Ehepartner erbschaftsteuerfrei vererbt werden. Lebte das Ehepaar im Zeitpunkt des Todes eines Partners in einem eigenen Haus, bleibt der Wert dieses Hauses bei der Erbschaftsteuer unberücksichtigt, wenn der überlebende Ehepartner es in den nächsten 10 Jahren als Eigentümer weiter bewohnt. Das gilt auch für eine Haushälfte, wenn der Überlebende bereits vorher Miteigentümer war. Für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen gilt diese Befreiung nicht.

Kann der erbende Ehegatte die Wohnung aus zwingenden Gründen nicht die vollen 10 Jahre selbst nutzen, ist dies für die Befreiung nicht schädlich. Zu diesen zwingenden Gründen rechnet auch ein krankheitsbedingter Umzug in ein Pflegeheim. Erfolgt der Umzug in ein Altersheim, ist dies kein zwingender Grund, ebenso wenig der Umzug in eine kleinere Wohnung oder in ein anderes Haus in der Nähe der Kinder.

Schädlich ist auf jeden Fall auch die Veräußerung oder Schenkung an Kinder, selbst wenn der Überlebende z. B. aufgrund eines Nießbrauchs weiter im Haus wohnen bleibt. Die Erbschaftsteuer fällt dann rückwirkend an. Dies kann bei den heutigen Grundstückspreisen eine erhebliche Steuernachzahlung zur Folge haben, selbst wenn keine Zinsen auf die Nachzahlung berechnet werden.

 

Pkw-Überlassung an Arbeitnehmerehegattin kann umsatzsteuerrechtliche Folgen haben

Der Kläger hatte seine Ehefrau auf geringfügiger Basis (400 Euro/Monat) für Büroarbeiten und Kurierfahrten angestellt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden vor. Die Ehefrau wurde vereinbarungsgemäß im Wesentlichen durch die Einräumung der Möglichkeit vergütet, einen Pkw unbeschränkt und selbstbeteiligungsfrei privat zu nutzen, den sie auch für die betrieblichen Fahrten einzusetzen hatte.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass das zwischen dem Unternehmer und seiner Ehefrau bestehende Arbeitsverhältnis wirksam vereinbart worden ist, sodass es sich bei der Gestattung der privaten Nutzung des ihr überlassenen Kfz um einen Bestandteil ihrer Vergütung gehandelt hat. Dies habe zur Folge, dass die Gestattung der privaten Fahrzeugbenutzung als tauschähnlicher Umsatz, sowie die Veräußerung des zum Unternehmensvermögen gehörenden Fahrzeugs der Umsatzbesteuerung unterworfen wurden. Der Ehemann sei aber aus der Anschaffung sowie aus den laufenden Kosten des Fahrzeugs zum Vorsteuerabzug berechtigt.