BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1369 / 19 / 10001 :003 vom 15.07.2024
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte Fassung und nach § 6 AStG sowie die Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:
- ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
- Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung
- ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG
- Anleitung zur ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG.
Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG alte Fassung, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt – Mitteilung § 6 Abs. 7 AStG alte Fassung zu verwenden. Für Tatbestände nach § 6 Absatz 1 AStG, die ab dem 1. Januar 2022 verwirklicht wurden, ist der Vordruck ASt – Mitteilung § 6 Abs. 5 AStG zu verwenden. Die mit diesem Schreiben neu bekannt gegebenen Vordruckmuster sind spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen. Sie stehen voraussichtlich ab dem 1. August 2024 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereit.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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