Aktionsplan zur Elektrifizierung: Rolle von Rechenzentren im Energiesystem

Die EU-Kommission hat einen Aktionsplan zur Elektrifizierung vorgelegt. Ziel ist es, den Anteil von Strom am Endenergieverbrauch bis 2040 deutlich zu erhöhen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, die Dekarbonisierung voranzutreiben und die Abhängigkeit von importierten fossilen Energieträgern zu verringern. Einen weiteren Schwerpunkt legt der Aktionsplan auf die steuerliche Behandlung von Strom im Vergleich zu fossilen Energieträgern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.07.2026

Die EU-Kommission hat am 17.07.2026 einen Aktionsplan zur Elektrifizierung vorgelegt. Ziel ist es, den Anteil von Strom am Endenergieverbrauch bis 2040 deutlich zu erhöhen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, die Dekarbonisierung voranzutreiben und die Abhängigkeit von importierten fossilen Energieträgern zu verringern. Hierfür schlägt die EU-Kommission ein indikatives Elektrifizierungsziel von 46 % bis 2040 vor. Dieses Ziel soll im vierten Quartal 2026 im Rahmen des Paketes zur Energieunion bewertet werden.

Im Mittelpunkt des Aktionsplans steht die Beschleunigung der Elektrifizierung energieverbrauchender Sektoren, insbesondere der Industrie, des Verkehrs und des Gebäudebestands.

Der Aktionsplan adressiert die wichtigsten Hindernisse für die Elektrifizierung, wie z. B. das bestehende Preisgefälle zwischen Strom- und fossilen Energiekosten. Durch verschiedene Maßnahmen sollen Anreize für die Einführung saubererer, strombasierter Technologien wie Wärmepumpen, Elektrofahrzeuge und Batterien in ganz Europa geschaffen werden.

Rechenzentren im Fokus

Der Ausbau von Rechenkapazitäten sowie die Entwicklung und der Einsatz von KI gelten als zentrale Voraussetzungen für die technologische Souveränität Europas. Gleichzeitig erhöhen sie den Energiebedarf und stellen zusätzliche Anforderungen an Stromnetze oder Wasserressourcen. Um die Auswirkungen zu begrenzen, müssen Rechenzentren äußerst energie- und wassereffizient sowie nachhaltig sein. Gut konzipierte und integrierte Rechenzentren können einen Beitrag zur Senkung der Gesamtkosten des Elektrizitätssystems und zur Reduzierung der Strompreise leisten, indem sie die Netzstabilität und die Integration erneuerbarer Energien unterstützen. Laut EU-Kommission sollten flexible Rechenzentren daher angemessen gefördert werden. Die im Cloud and AI Development Act vorgeschlagenen Beschleunigungszonen für Rechenzentren sowie die angekündigten dreiseitigen Vereinbarungen könnten darüber hinaus die Integration von Rechenzentren erleichtern, den Infrastrukturausbau fördern und die Auswirkungen auf den Ressourcenverbrauch und die Verbraucherrechnungen begrenzen.

Die EU-Kommission kündigt hierzu u.a. folgende Maßnahmen an:

  • Bis 2027 soll eine Methodik entwickelt werden, mit der das Flexibilitätspotenzial verschiedener Industrien und insb. von Rechenzentren bewertet werden kann.;
  • Einführung eines gemeinsamen EU-Bewertungssystems für Rechenzentren, um mehr Transparenz über deren Energieverbrauch zu schaffen;
  • Einführung von Mindestleistungsstandards, um insbesondere das Flexibilitätspotenzial von Rechenzentren zu steigern;
  • Zusammenarbeit mit der Industrie, um clusterbasierte Partnerschaften für die Elektrifizierung und die Wiederverwendung von Abwärme an Industriestandorten zu fördern (unter Einbezug von Akteuren aus der Industrie, einschließlich Rechenzentren).

Steuerreformen zur Beschleunigung der Elektrifizierung

Einen weiteren Schwerpunkt legt der Aktionsplan auf die steuerliche Behandlung von Strom im Vergleich zu fossilen Energieträgern. Die EU-Mitgliedstaaten sollen Steuerreformen durchführen, um ein Gleichgewicht zwischen Strom- und Gaspreisen herzustellen. Im Aktionsplan werden dazu Positivbeispiele aus Belgien, den Niederlanden und Dänemark genannt. Energiesubventionen können ebenfalls einen Beitrag zum Erreichen der politischen Ziele, wie z. B. der Elektrifizierung von Schlüsselsektoren, leisten.

Im Bereich der Besteuerung sieht der Aktionsplan u. a. folgende Maßnahmen vor:

  • Im gleichzeitig veröffentlichten Verordnungsvorschlag zu zukunftssicheren Stromrechnungen wird u. a. vorgeschlagen, die steuerliche Benachteiligung von Strom gegenüber Gas abzubauen.;
  • Im Rahmen des angekündigten Energieunion-Pakets nach 2030 (Q4/2026) will die EU-Kommission Maßnahmen zum schrittweisen Abbau von Subventionen für fossile Brennstoffe vorlegen.;
  • Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgerufen, die bestehenden Spielräume der Mehrwertsteuerrichtlinie zu nutzen, um die Elektrifizierung durch die Anwendung niedrigerer MwSt.-Sätze auf z. B. Wärmepumpen, Solarmodule und Hausbatterien zu fördern. Im Bereich der Elektromobilität werden reduzierte Zulassungssteuern für Elektrofahrzeuge, kürzere Abschreibungszeiträume oder steuerliche Anreize für Elektrofahrzeuge von Unternehmen empfohlen.

Auch im Verkehrsbereich setzt die EU-Kommission auf steuerliche Anreize, u. a.:

  • Im Rahmen der Initiative zur zirkulären Mehrwertsteuer (angekündigt im Clean Industrial Deal) plant die EU-Kommission einen Rahmen für die EU-Mitgliedstaaten zu schaffen, um die Elektrifizierung von Unternehmensflotten zu unterstützen.;
  • Bis zum vierten Quartal 2026 soll eine Empfehlung zu steuerlichen und nicht steuerlichen nachfrageseitigen Anreizen für emissionsfreie Fahrzeuge vorgelegt werden.;
  • Die EU-Kommission ermutigt die EU-Mitgliedstaaten, die Besteuerung von Dienstwagen stärker zur Förderung batterieelektrischer Fahrzeuge einzusetzen. Als Beispiel wird Belgien genannt, wo entsprechende Reformen zu einem deutlichen Anstieg des Anteils von Elektrofahrzeugen bei Neuzulassungen von Firmenwagen geführt haben.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente

Mit der Frühstartrente sollen junge Menschen ein Startkapital für ihre private Altersvorsorge erhalten. Für Kinder und Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr will der Staat monatlich 10 Euro in ein individuelles Altersvorsorgedepot einzahlen. Das BMF hat dazu den Referentenentwurf veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 22.07.2026

Der Gesetzentwurf setzt den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung um, dass ab dem 1. Januar 2026 für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn Euro in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll. Ziel dieses Vorhabens ist es, durch einen frühen Start der kapitalgedeckten Altersvorsorge die Teilnahme am Kapitalmarkt bereits früh im Leben zu verankern, langfristige Erfahrungen mit Kapitalmarktanlagen und deren Renditechancen für breite Bevölkerungsschichten zu ermöglichen sowie die Kapitalmarktfinanzierung in Deutschland langfristig zu stärken. Das Gesetz ermöglicht im Anschluss an die Frühstartrente eine unbürokratische Überführung des bis zur Volljährigkeit angesparten Betrags in einen steuerlich geförderten Altersvorsorgevertrag.

Die wichtigsten Regelungsinhalte des Frühstartrentengesetzes sind nachfolgende Punkte:

  • Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr werden aus dem Bundeshaushalt 10 Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot eingezahlt, das von den Eltern des anspruchsberechtigten Kindes bei Anbietern eröffnet werden kann.
  • Zudem können private Einzahlungen geleistet werden, die in der Höhe auf 6.840 Euro pro Jahr begrenzt sind.
  • Die Auswahl der Produkte für die Frühstartrente wird für individuelle Verträge auf den Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge (Standardprodukt) beschränkt. Alle Anbieter der geförderten Altersvorsorge haben diese Standarddepot-Verträge in ihrem Angebot und nur für diese Verträge gilt der Effektivkostendeckel von 1 %. Die individuellen Verträge ermöglichen einen nahtlosen Anschluss an die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit des Kindes.
  • Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Anschließend erfolgt eine volle Besteuerung der Auszahlungsbeträge nach § 22 Nummer 5 EStG.
  • Für diejenigen Kinder eines Jahrgangs, deren Eltern keinen Depot-Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage der Mittel am Kapitalmarkt, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird.
  • Die kollektive Anlage erfolgt ausschließlich in Aktien bzw. Aktienfonds und global diversifiziert.
  • Das Abrufen der Mittel aus der kollektiven Anlage für einen Altersvorsorgevertrag ist quartalsweise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
  • Zum Zweck der finanziellen Bildung sind durch Anbieter individueller Verträge Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitzustellen.

Eine öffentliche Berichterstattung zur kollektiven Anlage ist ebenfalls vorgesehen. Sie soll voraussichtlich über eine Webseite erfolgen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten; Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen

Das BMF passt das Schreiben vom 5. November 2021 aufgrund der Einführung der Strompreispauschale zum 1. Januar 2026 gemäß BMF-Schreiben vom 11. November 2025 an (Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056, IV C 5 – S 2334/00087/015).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2177/00016/042/056, IV C 5 – S 2334/00087/015 vom 21.07.2026

Anpassung des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 (BStBl I S. 2205) aufgrund der Einführung der Strompreispauschale zum 1. Januar 2026 gemäß BMF-Schreiben vom 11. November 2025 (BStBl I S. 1929)

Mit diesem Schreiben werden die Rn. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 (BStBl I S. 2205) zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten bei der Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen geändert. Die Änderung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn die zuvor geltenden Regelungen der Rn. 19 und 20 bis zum 31. Juli 2026 weiter angewandt werden.

Durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 (BStBl I S. 1929) zur Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG; Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten wurde das BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (BStBl I S. 972) ersetzt, auf das in Rn. 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 (a. a. O.) verwiesen wird. Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Rn. 19 und 20 des BMF-Schreibens vom 5. November 2021 (a. a. O.) wie folgt geändert (Änderungen sind durch Fettschrift hervorgehoben):

19 Wird ein betriebliches Elektro‑ oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden häuslichen Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachgewiesen werden. Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein. Zum Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge werden Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z. B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge). Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen; die Einspeisung durch eine private Photovoltaik-Anlage ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten. Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.

20 Aus Vereinfachungsgründen kann der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils an den ansonsten privaten Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf den für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge (vgl. Rn. 19) zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Informationsaustausch über Finanzkonten wird ausgeweitet

Der internationale Informationsaustausch über Finanzkonten soll ausgeweitet werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BT-Drs. 21/7194) eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.07.2026

Der internationale Informationsaustausch über Finanzkonten soll ausgeweitet werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2023 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (21/7194) eingebracht. Die Zusatzvereinbarung erweitert den bestehenden automatischen Austausch unter anderem auf Informationen über neue digitale Finanzprodukte, Derivate, die sich auf Kryptowerte beziehen, und Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren. „Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten auszubauen“, begründet die Bundesregierung ihr Vorgehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 601/2026

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Körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG): Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags, Personengesellschaft als Organträger

Für die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie in Bezug auf Personengesellschaften als Organträger gilt das neue BMF-Schreiben (Az. IV C 2 – S 2770/00042/002/081).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2770/00042/002/081 vom 17.07.2026

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie in Bezug auf Personengesellschaften als Organträger Folgendes:

A. Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Die Voraussetzung der Mindestlaufzeit ist nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar auf fünf Jahre abgeschlossen ist, aber erst in einem auf das Jahr des Abschlusses folgenden Jahr ins Handelsregister eingetragen wird. Für die Frage, ob die Mindestlaufzeit erfüllt ist, kommt es auf die für die steuerliche Anerkennung maßgebende zivilrechtliche Wirksamkeit des GAV an. Eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Laufzeit des GAV erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem der GAV im Handelsregister eingetragen wird, ist nicht zu beanstanden.

B. Personengesellschaft als Organträger

I. Finanzielle Eingliederung der Organträger-Personengesellschaft

Bei einer Personengesellschaft als Organträger müssen die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 KStG). Danach ist es erforderlich, dass zumindest die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden.

II. Eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft

1. Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit

Durch das Merkmal der eigenen gewerblichen Tätigkeit einer Organträger-Personengesellschaft nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 KStG soll insbesondere auch verhindert werden, dass mit Hilfe einer Personengesellschaft ohne substanzielle originäre gewerbliche Tätigkeit das steuerliche Ergebnis einer nicht mehr zulässigen Mehrmütterorganschaft erreicht werden kann. Die Voraussetzung ist daher nur erfüllt, wenn die eigene gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 Absatz 2 EStG der Organträger-Personengesellschaft nicht nur geringfügig (siehe hierzu H 15.8 (5) Bagatellgrenze EStH 2025) ist.

1.1 Holdinggesellschaften/geschäftsleitende Holding

Eine Holdingpersonengesellschaft kann nur dann Organträger sein, wenn sie selbst eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Dies kann im Einzelfall auch eine Tätigkeit als geschäftsleitende Holding sein (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2024, I R 23/21, BStBl II 2026 S. xxx), was aber zwingend voraussetzt, dass die Personengesellschaft an mehreren Tochterkapitalgesellschaften beteiligt und für diese auch tatsächlich geschäftsleitend tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 1969, I R 252/64, BStBl II 1970 S. 257 und Rn. 14 des BFH-Urteils vom 18. Januar 2023, I R 16/19, BStBl II 2023 S. 1096). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren einzige Funktion die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Holdingpersonengesellschaft ist, wird hierbei nicht berücksichtigt. Für die Annahme einer tatsächlichen Geschäftsleitung reicht der bloße Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit den Tochtergesellschaften nicht aus.

1.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften

Das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann schon dann erfüllt sein, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen nur gegenüber einem Auftraggeber erbringt (vgl. H 15.4 Kundenkreis EStH 2025). Eine gewerbliche Tätigkeit kann daher auch vorliegen, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen (wie z. B. Erstellen der Buchführung, EDV-Unterstützung o. Ä.) nur gegenüber einer oder mehreren Konzerngesellschaften erbringt. Voraussetzung ist, dass die Leistungen gegen gesondertes fremdübliches Entgelt erbracht und abgerechnet werden.

1.3 Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird nicht allein deshalb selbst gewerblich im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 KStG tätig, weil sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist und lediglich aufgrund der gewerblichen Infektion (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 zweite Alternative EStG) gewerbliche Einkünfte erzielt.

2. Betriebsaufspaltung

Auch eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt als Organträger in Betracht, da sie originär gewerblich tätig ist im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2020, I R 72/16, BStBl II 2021 S. 484). Dies gilt auch, wenn die Besitzpersonengesellschaft ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2013, I R 40/12, BStBl II 2014 S. 272).

3. Zeitliche Aspekte

Zur steuerlichen Anerkennung einer Organschaft müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an erfüllt sein. Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss aber nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2013, I R 40/12, BStBl II 2014 S. 272).

C. Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 10. November 2005 – IV B 7-S 2770-24/05 – (BStBl I 2005 S. 1038) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Berufsgeheimnis im juristischen Reagenzglas: Halb voll oder halb leer?

Mit dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Neufassung der sog. DAC-Richtlinie sollen die gesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsberufen bleibt das Berufsgeheimnis für die prozessführungsbefugte Beraterschaft in Deutschland erhalten. Es gibt aber eine Abstufung zum Rechtsanwaltsberuf. Der DStV gibt einen Überblick.

DStV, Mitteilung vom 21.07.2026

Mit dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Neufassung der sog. DAC-Richtlinie sollen die gesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht an die Rechtsprechung des EuGH angepasst werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsberufen bleibt das Berufsgeheimnis für die prozessführungsbefugte Beraterschaft in Deutschland erhalten. Es gibt aber eine Abstufung zum Rechtsanwaltsberuf.

Die Rechtsprechung zum Berufsgeheimnis

In türkischer Haft hatte Mehmet A. Altay als Strafgefangener den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen und geltend gemacht, dass die Kommunikation zwischen einem Strafgefangenen und seinem Rechtsanwalt nicht verletzt werden dürfe. Der EGMR gab Herrn Altay Recht. Ein Mandant könne erwarten, dass der anwaltliche Austausch vertraulich bleibt. Bemerkenswert ist dabei, dass der EGMR mit diesem Urteil unbewusst die Weichen für die darauffolgende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Berufsgeheimnis auch von Steuerberatern stellte.

Denn in Anlehnung an das Urteil des EGMR entwickelte der EuGH in seinen Urteilen zu den Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltung die Grundsätze des Berufsgeheimnisses. Entbindet ein Mandant seinen Rechtsanwalt danach nicht von der Verschwiegenheitspflicht, dann muss der Anwalt seinen Mandanten über das Bestehen des Berufsgeheimnisses in Kenntnis setzen. In diesem Fall geht die Meldepflicht auf den Mandanten über.

Andere sog. meldepflichtige Intermediäre nach § 138 d Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), die an der jeweiligen grenzüberschreitenden Steuergestaltung beteiligt sind, muss der Rechtsanwalt dagegen nicht informieren. Nicht zuletzt, dank Herrn Altay, macht der EuGH deutlich, dass das Berufsgeheimnis auch die Existenz des Mandats umfasst. Eine gesetzliche Vorschrift zur Weitergabe dieser Information verletzt daher die Verschwiegenheitspflicht.

Dreistufenmodell der EU-Kommission

In ihrem Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden in Steuersachen hat die EU-Kommission diese jüngere Rechtsprechung des EuGH nun in Gesetzesvorschlagsform gegossen. Soweit der Rat der EU diesem Vorschlag zustimmt, dürfte sich das Berufsgeheimnis als Dreistufenmodell darstellen.

  • Stufe 1: Der Rechtsanwalt, der lediglich seine jeweilige Mandantschaft über die bestehende Verschwiegenheitspflicht informiert.
  • Stufe 2: Der Rechtsberuf mit Prozessführungsbefugnis, wie Steuerberater in Deutschland, Österreich und Rumänien, der andere beteiligte Intermediäre über das Bestehen seiner Verschwiegenheitspflicht und damit über die Existenz des Mandats in Kenntnis setzen muss.
  • Stufe 3: Alle anderen Rechtsberufe, die keine Prozessführungsbefugnis besitzen. Sie können sich auch dann nicht auf das Berufsgeheimnis berufen, wenn dies in ihrer nationalen Gesetzgebung festgesetzt ist.

Sinn und Zweck des Berufsgeheimnisses

Es ist sicherlich eine Erleichterung, dass die EU-Kommission das Berufsgeheimnis von Steuerberaten in Deutschland nicht weiter demontieren will.

Es ist zudem vollkommen richtig, dass das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte möglichst umfassend geschützt wird. Insoweit ist die Anpassung zum Umfang des Berufsgeheimnisse bei den Meldepflichten überfällig.

Doch muss man sich die Frage stellen, warum das Berufsgeheimnis anderer Rechtsberufe nicht dieselbe rechtliche Würdigung des Gesetzgebers erhalten soll. Dabei ist das Kriterium der Prozessbefugnis genauso zu hinterfragen wie die unterschiedliche rechtliche Folgerung.

  • Frage 1: Ist ein Berufsgeheimnis etwa eines belgischen Steuerberaters tatsächlich weniger wert, weil dieser keine Prozessführungsbefugnis besitzt?

    Die Gründe für die gesetzliche Festsetzung des Berufsgeheimnisses unterscheiden sich in Belgien und Deutschland kaum. Auch in Belgien sieht der Gesetzgeber qualifizierte Steuerberatung als Dienst im öffentlichen Interesse an. Steuerpflichtige sollen ohne Angst vor Offenlegung vertraulicher Informationen einen Steuerberater konsultieren können. Jedenfalls war die Prozessführungsbefugnis weder in Belgien noch in Deutschland ein Kriterium der Gesetzgeber für die Einführung des Berufsgeheimnisses. Nach heutigem Stand können Steuerberater in Deutschland ihr Berufsgeheimnis geltend machen, belgische dagegen nicht. Eine interessengerechte Lösung ist dies nicht.

  • Frage 2: Warum wird das Berufsgeheimnis der prozessführungsbefugten Rechtsberufe bei den Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen unterschiedlich bewertet?

    EU-Kommission und EuGH stellen als Kriterium auf den Vertrauensschutz des Mandanten ab. Dieser muss sich darauf verlassen können, dass sein Rechtsanwalt nicht zum Doppelagenten herabgewürdigt wird, der Informationen an die staatlichen Behörden, hier dem Bundeszentralamt für Steuern, weiterträgt. Denselben Vertrauensschutz muss aber auch der Mandant des Steuerberaters in Anspruch nehmen können. Ansonsten droht eine gefährliche Distanz zwischen Berater und Mandant mit der Folge, dass ihm Informationen und Absichten vorenthalten werden. Dann kann der Berater die ihm obliegende präventive Wirkung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege nicht gerecht werden.

Der DStV hatte sich im Vorfeld des Vorschlag der EU-Kommission dafür stark gemacht, dass die Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen dem Steuerpflichtigen obliegen solle. Ein solcher pragmatischer Ansatz hätte den Konflikt zwischen Meldepflicht und Berufsgeheimnis auf einfache Weise gelöst. Es ist deshalb bedauerlich, dass die EU-Kommission den Weg der Meldepflichten durch Intermediäre stur weiterverfolgt.

Übrigens: Herr Altay wurde im Jahr 2023 nach 31 Jahren Haft aus dem türkischen Gefängnis entlassen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung

Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit will die Bundesrepublik Deutschland die internationale Zusammenarbeit intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten ausbauen. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7193).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.07.2026

Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit will die Bundesrepublik Deutschland die internationale Zusammenarbeit intensivieren und den zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausch als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten ausbauen. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zu der „Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden“ (21/7193). Mit der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, bestimmte Informationen über mittels digitaler Plattformen erzielte Einkünfte regelmäßig zu erheben und den anderen Vertragsstaaten automatisch zu übermitteln. Solche Informationen werden bereits heute unter EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Auf der Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung werde der Informationsaustausch auch in diesem Bereich auf Drittstaaten erweitert, erläutert die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 593/2026

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Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Im Mittelpunkt des von BMF und BMJV vorgelegten Aktionsplans stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos.

BMF und BMJV, Pressemitteilung vom 16.07.2026

Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Dazu haben Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig heute einen gemeinsamen Aktionsplan vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos.

„Die Ehrlichen dürfen nicht die Dummen sein. Deshalb erhöhen wir im Kampf gegen Steuerbetrug den Ermittlungsdruck und das Entdeckungsrisiko. Uns geht es um Gerechtigkeit. Wer unseren Staat und unsere Gesellschaft betrügt, darf damit nicht durchkommen. Wir wollen, dass künftig höhere Strafen drohen. Keiner soll sich mehr so einfach mit einer Selbstanzeige freikaufen können.

Wir bündeln staatliche Verantwortung und steigern die operative Schlagkraft. Dafür gründen wir beim Zoll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität. Dort können die Ermittlungen von Bund und Ländern eng koordiniert werden. Mit einem neuen Datenanalysezentrum sorgen wir dafür, dass Verbindungen und Muster schneller erkannt werden. KI wird uns dabei helfen, gezielt dort zuzuschlagen, wo das größte Betrugsrisiko besteht.“

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil

„Steuerkriminalität schadet uns allen. Sie untergräbt das Vertrauen in die Gerechtigkeit unseres Rechtsstaats. Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass Regeln für alle gelten. Deshalb müssen wir beim Kampf gegen Steuerkriminalität vorankommen. Der Aktionsplan sieht dafür viele Maßnahmen vor – darunter auch höhere Strafen und eine effektive Abschöpfung von illegalem Vermögen. Es muss klar sein: Steuerkriminalität darf sich nicht lohnen!“

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig

Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Beim Zoll soll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnderinnen und -fahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen.  Ein Vorbild für dieses gemeinsame Handeln ist das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ). So entsteht ein ganzheitlicher Blick auf die Strukturen der Finanzkriminalität, auf Muster und Verdachtsfälle auch über Ländergrenzen hinweg und im Austausch mit internationalen Partnern. Gleichzeitig werden so bestehende Strukturen in Bund und Ländern gestärkt. Außerdem sollen die Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung erweitert werden.

Datenanalysezentrum und KI-gestützte Untersuchungen großer Datenmengen

Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden.

KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen. Ein Umsatzsteuermeldesystem wird eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug wirksam zu verhindern. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern. Unternehmen sollen steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland speichern müssen. Eine Registrierkassenpflicht wird (wie im Koalitionsvertrag vereinbart) eingeführt, um in bargeldintensiven Branchen Steuerbetrug zu verhindern.

Entdeckungsrisiko erhöhen und Durchsetzung stärken

Kontrollen sollen ausgeweitet, der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Zudem sollen Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen aus dubioser Herkunft ausgebaut und die Bundesbetriebsprüfung gezielter eingesetzt werden. Auch der Graubereich aggressiver Steuergestaltung wird weiter geprüft, um rechtliche Lücken zu schließen. Das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie wird verbessert.

Der vorgeschlagene neue Verbrechenstatbestand für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird auch praktische Folgen für das Strafverfahren haben. Bei einem Verbrechen ist kein Strafbefehlsverfahren (§ 407 der Strafprozessordnung – StPO) und keine Verfahrenserledigung nach den §§ 153, 153a StPO möglich. Diese Fälle müssen angeklagt und, bei Zulassung der Hauptverhandlung durch das Gericht, in einem öffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt werden.

Die Bundesbetriebsprüfung verfolgt den Ansatz, risikoorientiert zu prüfen. Dieser Ansatz wird mit einer besseren Datengrundlage ausgeweitet. Das entlastet Unternehmen, die sich an die Regeln halten. Damit können sich Prüfungen auf die konzentrieren, die im Verdacht stehen, Steuerstraftaten begangen zu haben. Mit Steuervereinfachungen durch Typisierungen und Pauschalierungen werden zugleich Steuerpflichtige insbesondere bei Steuererklärungen entlastet und in der Folge auch die Finanzverwaltung bei der Prüfung. Auch das setzt weitere Ressourcen für Prüfungen frei.

Schärfere Vorschriften für Steuerhinterziehung durch Unternehmen

Auch Unternehmen, die Steuern hinterziehen und sich damit bewusst über Recht und Gesetz hinwegsetzen, sollen konsequent sanktioniert werden. Dazu sind Anpassungen bei den Vorschriften über Geldbußen gegen juristische Personen und Personenvereinigungen geplant: Insbesondere soll der Bußgeldrahmen erhöht werden. Dies kommt auch den Mitarbeitenden und Teilhabenden von rechtstreuen Unternehmen zugute. Der systematische Datenerwerb und die Strukturen zum Schutz von Whistleblowern werden gestärkt, um Steuervermeidung frühzeitig aufzudecken.

Abschaffung der Straffreiheit der Selbstanzeige in ihrer heutigen Form

Aktuell ist es möglich, dass bei einer Selbstanzeige trotz einer Steuerstraftat von der Strafverfolgung gemäß § 398a Abgabenordnung (AO) abgesehen wird. Dafür müssen Steuerpflichtige die hinterzogenen Steuern nachzahlen. Zusätzlich muss ein Geldbetrag gezahlt werden, der von der Höhe der hinterzogenen Steuern abhängt und zwischen 10 und 20 Prozent beträgt. Die Selbstanzeige setzt falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchtet. Daher soll die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden.

Europäische und internationale Zusammenarbeit stärken

Die Europäische Staatsanwaltschaft soll gestärkt werden. Dazu werden sich die zuständigen Stellen auf europäischer Ebene dafür einsetzen, die Europäische Staatsanwaltschaft effektiver zu machen und auch finanziell besser auszustatten. Um internationale Fluchtwege von Steuerkriminellen zu blockieren, wird die internationale Zusammenarbeit intensiviert. Die europäische und internationale Verwaltungszusammenarbeit für gemeinsame Ermittlungen wird ausgebaut. Neue Allianzen werden gesucht und gemeinsame Standards gefördert.

Transparenz und Verantwortung

Wenn Unternehmen wegen schwerer Steuerstraftaten sanktioniert werden, soll darüber Transparenz geschaffen und die entsprechenden Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei werden verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Vorgaben gewahrt. Zudem soll eine wissenschaftlich begleitete Steuerlückenschätzung eingeführt und die empirische Steuerforschung systematisch gestärkt werden.

Weitere Maßnahmen der Bundesregierung

Der Aktionsplan steht in einer Reihe weiterer Maßnahmen der Bundesregierung für Steuergerechtigkeit und zur Bekämpfung von Finanzkriminalität:

  • Die gesetzlichen Befugnisse der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls wurden gestärkt, um Schwarzarbeit und Ausbeutung von Menschen wirksam entgegenzutreten.
  • Der Zoll wird insgesamt personell gestärkt, allein mit rund 1.500 zusätzlichen Einstellungsmöglichkeiten in diesem Jahr.
  • Das BMF hat gemeinsam mit dem BMI und BMJV im Februar 2026 einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vorgelegt, mit dem ebenfalls stärker gegen Finanzkriminalität, insbesondere Geldwäsche, vorgegangen wird.
  • Den Entwurf für ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz wird die Bundesregierung in Kürze im Kabinett beschließen. Es soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Damit werden wesentliche Teile des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität umgesetzt. Der Bund schafft die Befugnisse, die der Zoll braucht, um Organisierte Kriminalität und Finanzkriminalität wie Geldwäsche effektiver zu bekämpfen und internationale Sanktionen durchzusetzen.
  • Die neue EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) hat in Frankfurt am Main ihre Tätigkeit aufgenommen. Geldwäschebekämpfung hat höchste Priorität für die EU und Deutschland. Als Teil eines ambitionierten Legislativpakets zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat die EU nicht nur die geldwäscherechtlichen Vorgaben europaweit vereinheitlicht, sondern mit der AMLA auch erstmalig eine EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung eingerichtet.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs

Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbstständige Betriebe handeln. Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbstständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs. So der BFH (Az. X R 8/23).

BFH, Urteil X R 8/23 vom 28.01.2026

Leitsatz

  1. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbstständige Betriebe handeln.
  2. Handelt es sich nicht um eindeutig gleichartige oder eindeutig ungleichartige Betätigungen, ist im Einzelfall von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen (Festhalten am Senatsurteil vom 17.06.2020 – X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021 S. 157, Rz. 26).
  3. Auch im Fall eines Hinzuerwerbs eines bislang selbstständigen Betriebs bedarf es einer solchen Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs.
  4. Das Finanzgericht hat seine Prüfung des wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs gewerblicher Tätigkeiten einer natürlichen Person auf von ihm festgestellte Tatsachen zu stützen; Vermutungen reichen nicht aus.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.12.2021 – 15 K 1186/21 G,E aufgehoben, soweit es die Gewerbesteuermessbeträge 2017 bis 2019 betrifft.

Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden für die Streitjahre 2017 bis 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger führte seit 1999 einen Gewerbebetrieb, der sich mit dem Großhandel von Altmaterialien und Reststoffen befasste. Er war als „O. (…recycling)“ beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) unter einer eigenen Steuernummer erfasst worden. Unter der gleichen Anschrift hatte die Mutter des Klägers (M) seit 1900 einen Großhandel mit Rohprodukten, außer unedlen Metallen, („Schrotthandel“) betrieben. Die Betriebe nutzten einen gemeinsamen Betriebshof, der nur über eine einzige Zufahrt erreichbar war. Die Sortierung auf dem Betriebshof erfolgte getrennt nach Produktgruppen.

2

Nach dem Tod der M am xx.11.2013 führte der Kläger als ihr Erbe auch ihren Betrieb fort. Allerdings behielt er die getrennte Buch- und Kontoführung bei. Auch existierten unterschiedliche Schilder, das eine mit der Aufschrift „Schrott …“ und das andere (deutlich kleinere) mit der Aufschrift „Büro …“. Der Kläger reichte die E-Bilanzen für den „Schrotthandel“ unter einer eigenen Steuernummer beim FA ein und gab weiterhin für den „Schrotthandel“ und für das „O. …recycling“ separate Gewerbesteuererklärungen ab. Auf dieser Grundlage bildete der Kläger Investitionsabzugsbeträge (IAB), die insgesamt den Höchstbetrag nach § 7g Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) überstiegen, denn er nahm an, ihn zweimal ausschöpfen zu können.

3

Aufgrund einer Außenprüfung für die Vorjahre 2013 bis 2015 ging das FA jedoch davon aus, dass seit der Übernahme des „Schrotthandels“ der M durch den Kläger ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliege. Es reduzierte daher die IAB und erließ für jedes der Streitjahre nur einen Gewerbesteuermessbescheid. Mit ihren Einsprüchen verfolgten die Kläger ihre Einschätzung weiter, es lägen zwei Betriebe vor. Mit den Einspruchsentscheidungen vom 21.04.2021 nahm das FA zwar Korrekturen an den Gewinnen vor, behandelte aber weiterhin die gesamte Tätigkeit des Klägers als einen einheitlichen Gewerbebetrieb.

4

Die Klage blieb erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 660). Das Finanzgericht (FG) ging ebenfalls davon aus, dass die gewerblichen Betätigungen des Klägers im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs ausgeübt worden seien.

5

Zwar könne ein Einzelunternehmer mehrere Gewerbebetriebe gleichzeitig betreiben. Die Bereiche „…recycling“ und „Schrotthandel“ stünden jedoch in einem engen räumlichen Zusammenhang, da sie dieselbe Adresse hätten und eine räumliche Abgrenzung nicht erkennbar sei. Auch die Beschilderung lasse nicht auf separate Betriebe schließen. Die Betriebsabläufe außerhalb der Büroräumlichkeiten führten ebenfalls aufgrund der Nutzung eines gemeinsamen Betriebshofs zu einem engen räumlichen Bezug beider Tätigkeitsfelder. Die Ordnung des Schrottplatzes, nämlich die Sortierung nach Produktgruppen, entspreche einer innerbetrieblichen Organisation, die typischerweise bei Produktpaletten in Einheitsbetrieben vorzufinden sei. Ein separates Raumkonzept für den Betriebshof sei nicht erkennbar. So weise das Büro des „Schrotthandels“ eine größere räumliche Nähe zu den gelagerten …produkten auf. Das Büro des „…recycling“ liege unmittelbar neben der Garage des „Schrotthandels“ und der Metallmulden. Kunden könnten den gemeinsamen Betriebshof nur über eine einzige Einfahrt erreichen.

6

Auch wenn der An- und Verkauf im Bereich „Schrotthandel“ einen Handelsbetrieb darstelle und mit dem „…Recycling“ eine verarbeitende Tätigkeit einhergehe, seien die gewerblichen Tätigkeiten des Klägers im Wesentlichen gleichartig, da sie sich ergänzten. Allerdings habe der Kläger im Einspruchsverfahren und noch in der Klagebegründung erklärt, er verkaufe das gewonnene reine Kupfer. Jedenfalls gehöre der Vertrieb des rohen oder weiterverarbeiteten Kupfers zum selben Handelszweig wie der An- und Verkauf von Metallen, den zunächst M betrieben habe. An einem einheitlichen Betriebsort biete sich für die Kunden die Möglichkeit der Abnahme sowohl von …resten als auch von Metallschrott. Dass sich Synergieeffekte durch ähnliche Kunden- beziehungsweise Lieferantenkreise ergäben, liege nahe. Dies stabilisiere den Bereich „…recycling“ und dessen Marktwirksamkeit. Indizien für einen starken organisatorischen Zusammenhang seien ähnliche Rechnungsbögen, identische Telefon- und Telefaxnummern und eine gemeinsame Internetpräsenz, die die Tätigkeitsbereiche vermische. Die getrennte Buch- und Kontenführung sei ebenso von untergeordneter Bedeutung wie die Bezeichnungen in den Gewerbeanmeldungen. Zu berücksichtigen sei dagegen auch, dass bestimmte Kostenpositionen, die in beiden Teilbereichen anfallen müssten, nur in den Betriebswirtschaftlichen Auswertungen des „Schrotthandels“, nicht aber beim „…recycling“ aufgeführt seien. Die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen hätten hingegen für die Frage, ob eine ertragsteuerliche Trennung in zwei Betriebe vorliege, keine Bedeutung.

7

Während des Revisionsverfahrens sind sämtliche IAB rückgängig gemacht worden. Das FA hat entsprechende Änderungsbescheide erlassen. Die Kläger haben mit Schreiben vom 22.12.2025 den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Senatsvorsitzende hat das FA mit einem am 30.12.2025 zugestellten Schreiben unter Beifügung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes auf § 138 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Das FA hat der Erledigungserklärung der Kläger nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung widersprochen.

8

Der Kläger verfolgt jedoch in Bezug auf die Gewerbesteuermessbescheide mit seiner Revision weiterhin die Auffassung, er habe zwei Betriebe geführt, und macht die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensmängel geltend.

9

Schon aufgrund der Historie sei von zwei Betrieben auszugehen. Seit der Gründung und bis zum Tod der M seien zwei selbständige Einzelunternehmen geführt worden. Eine Einbringung oder Verschmelzung aufgrund des Erbfalls habe nicht stattgefunden. Vielmehr seien die Betriebe strukturell fortgeführt worden wie bisher. Die entstandene Unternehmergleichheit führe nicht zwangsläufig zur Unternehmensgleichheit. Dafür hätte es einer ausdrücklichen Erklärung in Verbindung mit einer entsprechenden Dokumentation in der Buchführung bedurft. Zudem dürfe, selbst wenn Synergieeffekte nicht ausgeschlossen werden könnten, der Maßstab für den seitens des FG verwendeten, aber nicht genau definierten Begriff der Marktwirksamkeit nicht überspannt werden.

10

Die Verfahrensfehler lägen zum einen in einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, zum anderen in einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten. Das FG habe keine Sachverhaltsermittlungen vorgenommen und sich letztlich auf Mutmaßungen gestützt. Weder die Betriebsprüferhandakte noch die Erbschaftsteuerakte seien beigezogen worden. Gewerbeanmeldungen, Gewinnermittlungen wie auch Unterlagen zu den Kundenstämmen und zum Wareneinkauf seien nicht angefordert worden. Vielmehr habe das FG lediglich pauschal unterstellt, dass die beiden Tätigkeiten gleichartig seien. Auch die von ihm angenommene größere Marktwirksamkeit sei nicht untersucht worden. Synergieeffekte seien pauschal behauptet worden. Das FG habe die Kunden- und Lieferantenkreise nicht beleuchtet. Bei gehöriger Sachaufklärung wäre das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die beiden Tätigkeiten nicht gleichartig seien. Schließlich sei es mit dem Akteninhalt nicht vereinbar, Sachzusammenhänge organisatorischer und finanzieller Art anzunehmen, obwohl die gesamte Buchhaltung getrennt geführt worden sei.

11

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angegriffenen Urteils und der Gewerbesteuermessbescheide für 2017 und für 2018 und des Gewerbesteuervorauszahlungsbescheids für 2019, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.04.2021, sowie der Gewerbesteuermessbescheide für 2017 vom 20.11.2024 und für 2019 vom 02.12.2022 und vom 07.11.2023 das FA zu verpflichten, für den Gewerbebetrieb „…recycling“ und für den Gewerbebetrieb „Schrotthandel“ jeweils einen Gewerbesteuermessbescheid für 2017 bis 2019 zu erlassen.

12

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13

Die gewerbliche Tätigkeit des Klägers werde in einem einheitlichen Gewerbebetrieb ausgeübt. Dies ergebe die vorgenommene Gesamtabwägung. Die erforderliche Gleichartigkeit der Tätigkeiten liege vor. Schon die Bezeichnungen in den Gewerbeanmeldungen entsprächen einander. Die Tätigkeiten seien zeitgleich und in räumlicher Nähe zueinander ausgeübt worden und ergänzten einander auch bei Einbeziehung des durch den Kläger so bezeichneten „…recycling“. Der beanstandete Begriff der „Marktwirksamkeit“ beziehe sich auf die Frage, ob durch die Bündelung von Tätigkeiten ein wirtschaftlicher Zusammenhang entstehe. Die gerügten Verfahrensfehler seien dem FG nicht unterlaufen. Die Erbschaftsteuerakten seien mangels Erheblichkeit nicht beizuziehen gewesen. Die sachkundig vertretenen Kläger hätten zudem die unterbliebene Beiziehung von Akten in der mündlichen Verhandlung rügen müssen.

II.

14

Hinsichtlich der Einkommensteuern 2017 bis 2019 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Somit erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob der Kläger für diese Streitjahre für zwei Betriebe IAB im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 4 EStG in Anspruch nehmen konnte.

III.

15

In Bezug auf die Gewerbesteuermessbescheide 2017 bis 2019 ist die zulässige Revision begründet. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Deshalb ist das FG-Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

16

1. Die Revision des Klägers ist hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre zulässig.

17

Auch nachdem die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Einkommensteuer der Streitjahre für erledigt erklärt haben, bleibt die Frage, ob in den Streitjahren ein oder zwei Gewerbebetriebe des Klägers bestanden haben, für die Gewerbesteuermessbeträge weiterhin relevant. Denn unabhängig davon, ob ein IAB in diesen Streitjahren in Anspruch genommen und später wieder rückgängig gemacht worden ist, bedarf es im Hinblick auf die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge der Entscheidung, wie viele Steuergegenstände zu beachten sind. Diese ist auch im Hinblick auf die Gewährung des Freibetrags gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) –ein Freibetrag für einen einzigen Betrieb oder je ein Freibetrag für zwei einzelne Betriebe– von Bedeutung.

18

2. Ob eine natürliche Person einen oder mehrere gewerbliche Betriebe unterhält, richtet sich danach, inwieweit die Betätigungen gleichartig oder ungleichartig sind und inwieweit sie einen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang aufweisen (unten a). Die allgemeinen Maßstäbe sind im Grundsatz auch anzuwenden, wenn zu einem eigenständigen Betrieb ein weiterer Betrieb hinzuerworben wird (unten b).

19

a) Eine natürliche Person (Einzelunternehmer) kann –im Gegensatz zu Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften– mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten (so bereits Senatsurteil vom 09.08.1989 –  X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, unter 2.; jüngst Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 17, jeweils m.w.N.). Bei der Beurteilung der Frage, ob gewerbesteuerrechtlich ein oder mehrere Steuergegenstände im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG vorliegen, unterscheidet die Rechtsprechung zwar zwischen gleichartigen und ungleichartigen Betätigungen, verlangt jedoch in beiden Fällen einen sachlichen (wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen) Zusammenhang zwischen den Betätigungen, um von einer einheitlichen Betätigung ausgehen zu können.

20

aa) Für gleichartige Betätigungen in der Hand desselben Unternehmers besteht eine Vermutung, dass ein einheitlicher Betrieb anzunehmen sein wird, wenn nicht ganz besondere Umstände dagegen sprechen. Diese Vermutung ist allerdings widerlegt, wenn kein Zusammenhang zwischen den Betätigungen gegeben ist. Daraus folgt, dass auch bei gleichartigen Tätigkeiten ein gewisser wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang bestehen muss. Allerdings müssen die drei genannten Merkmale nicht kumulativ vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 19, m.w.N.).

21

bb) Bei ungleichartigen Betätigungen stellt sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis gerade umgekehrt dar. Grundsätzlich indiziert zwar die Ungleichartigkeit der Betätigungen das Vorliegen mehrerer Betriebe. Auch in solchen Fällen kann es sich aber um einen einheitlichen Gewerbebetrieb handeln, wenn die verschiedenen Betätigungen –vor allem– wirtschaftlich und daneben auch organisatorisch und finanziell zusammenhängen. Bei ungleichartigen Betätigungen kommt der Möglichkeit der Ergänzung der verschiedenen Tätigkeiten eine besondere Bedeutung zu. Damit gewinnt das Merkmal des wirtschaftlichen Zusammenhangs ein besonderes Gewicht. Fehlt dieser Zusammenhang, können ungleichartige Betätigungen nur in besonderen Ausnahmefällen zusammengefasst werden, die durch eine außergewöhnlich hohe Intensität des organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs gekennzeichnet sein müssen. Ein finanzieller oder organisatorischer Zusammenhang, der lediglich auf der Identität des Unternehmers beruht, genügt nicht (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 20 f., m.w.N.).

22

cc) Eine allgemeingültige Definition dessen, was unter „gleichartigen“ Betätigungen zu verstehen ist, ist angesichts der Vielgestaltigkeit des Wirtschaftslebens nicht möglich. Eine strikte Zweiteilung in einerseits (vollkommen) gleichartige und andererseits (vollkommen) ungleichartige Betätigungen entspricht deshalb nicht der Realität. Sie ist aber auch nicht erforderlich. Vielmehr ist für die Frage, ob ein oder mehrere Gewerbebetriebe vorliegen, von einem Kontinuum allmählich zunehmender Anforderungen an den Grad des sachlichen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen auszugehen und auf dieser Grundlage eine Einzelfallwürdigung vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 26 ff.).

23

dd) Für die Feststellung des sachlichen Zusammenhangs hat die Rechtsprechung beispielhaft Merkmale entwickelt, die jedoch stets unter dem Vorbehalt einer je nach den Verhältnissen des Einzelfalls unterschiedlichen Gewichtung stehen. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die beiden Betätigungen einander stützen und ergänzen, wobei ein wesentliches Indiz darin liegt, dass das Angebot der einen Betätigung die andere ergänzt oder Kunden des einen Bereichs gelegentlich an den anderen Bereich weitergeleitet werden. Ein organisatorischer Zusammenhang kann gegeben sein, wenn dieselben Räume und Einrichtungen genutzt werden, dieselben Mitarbeiter in beiden Bereichen arbeiten und der Einkauf ganz oder teilweise gemeinsam stattfindet. Für einen finanziellen Zusammenhang spricht die Führung gemeinsamer Kassen, Aufzeichnungen oder Bankkonten sowie eine einheitliche Gewinnermittlung, ferner die einheitliche Kostentragung für beide Bereiche sowie der Ausgleich von Verlusten der einen Betätigung durch Gewinne der anderen Betätigung (Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 22 bis 25, m.w.N. zu allen Kriterien).

24

b) Geht ein Gewerbebetrieb auf eine natürliche Person über, die bereits einen Gewerbebetrieb unterhält, ändert das im Grundsatz nichts an der vorzunehmenden Prüfung. Es kommt insbesondere auch nicht darauf an, wie die bisher eigenständig betriebenen Tätigkeitsbereiche in die Hand des Steuerpflichtigen gelangt sind. Denn auch in einem solchen Fall muss nach Maßgabe der unter III.2.a dargestellten Kriterien festgestellt werden, ob die beiden Betätigungen gleichartig oder ungleichartig sind, um sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls den sachlichen Zusammenhang zu betrachten und zu gewichten.

25

aa) Das Vorliegen eines oder mehrerer Gewerbebetriebe ist nicht allein vom subjektiven Willen des Steuerpflichtigen abhängig. Eine Organisationsentscheidung des Steuerpflichtigen muss vielmehr nach objektiven Kriterien feststellbar sein und auch tatsächlich durchgeführt werden.

26

bb) Dabei kann jedoch im Rahmen der insoweit nötigen Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls nicht gänzlich unbeachtet bleiben, dass vor der Betriebsübertragung mehrere selbständige Gewerbebetriebe bestanden haben. Sind keine Änderungen in der Betriebsführung nach der Betriebsübertragung erkennbar, kann dies ein Indiz dafür sein, dass weiterhin mehrere Betriebe vorliegen. Dagegen sprechen Veränderungen in den betrieblichen Abläufen, die zu Synergieeffekten geführt haben, für eine Ergänzung der einen durch die andere Betätigung und somit für einen sachlichen Zusammenhang. Hierdurch kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb begründet werden. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist folglich zu prüfen, ob die betrieblichen Prozesse aufeinander abgestimmt worden sind, um so etwa auch durch eine entsprechende Kostenreduktion den betrieblichen Erfolg eines Gesamtunternehmens zu steigern.

27

cc) Etwas anderes ergibt sich nicht aufgrund des § 2 Abs. 5 GewStG, der die Übertragung eines Gewerbebetriebs im Ganzen auf einen anderen Unternehmer –auch im Erbfall– regelt. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG gilt ein auf einen anderen Unternehmer übergegangener Gewerbebetrieb als durch diesen anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird. Der Wortlaut der Norm („vereinigt wird“) ist nicht so zu verstehen, dass bei einer Übertragung eines Gewerbebetriebs auf eine andere natürliche Person eine besondere Handlung der übernehmenden Person nötig sei. § 2 Abs. 5 Satz 2 GewStG beschreibt keine aktive Tätigkeit. Vielmehr verwendet die Norm die passive Form und stellt damit das Ergebnis der Vereinigung dar, mit der aus vormals zwei selbständigen Betrieben ein einziger Betrieb geworden ist.

28

Dies entspricht dem Zweck der mit dem Steueränderungsgesetz 1961 vom 13.07.1961 (BGBl I 1961, 981) geschaffenen Regelung des § 2 Abs. 5 GewStG. Es handelt sich um eine Vereinfachungsregelung, die lediglich verhindern will, dass bei einem Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob das Unternehmen durch den Wechsel der Person des Inhabers in seinem Bestand verändert worden ist (Senatsurteil vom 31.08.2022 –  X R 17/21, BFHE 278, 327, BStBl II 2023, 396, Rz 31 ff., m.w.N.). Die Frage aber, ob fortan nur noch ein einziger Gewerbebetrieb in der Hand des übernehmenden Einzelunternehmers besteht, ist nach den allgemeinen ungeschriebenen Regeln zur Einheit und Mehrheit von Gewerbebetrieben (so treffend Hidien in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 08.2022, § 2 GewStG Rz 895) zu beurteilen (ebenso: Heinemann/Egelhof in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 2 Rz 217; auch Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 5646, der lediglich darauf verweist, dass eine Vereinigung mit dem übernommenen Betrieb in Betracht kommen muss).

29

dd) Für die allein nach ertragsteuerrechtlichen Kriterien zu ebensolchen Zwecken zu beurteilende Frage, ob die gewerblichen Tätigkeiten des Klägers zu einem Betrieb verbunden wurden, spielen die erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungsregelungen in §§ 13a, 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes keine Rolle.

30

3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze tragen die Feststellungen des FG nicht dessen Würdigung, der Kläger sei Inhaber eines einheitlichen Betriebs gewesen, und sie erlauben es dem Senat auch nicht, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden.

31

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits der abweichende rechtliche Ausgangspunkt des FG dessen Würdigung die Grundlage entzieht. Das FG geht davon aus, gewerbliche Tätigkeiten seien nicht nur dann gleichartig, wenn sie im gleichen Gewerbezweig ausgeübt würden, sondern auch dann, wenn sie sich zwar unterschieden, aber einander ergänzten, denn mit dieser Begründung kommt es zu dem Schluss, die hier streitigen Tätigkeiten seien „im Wesentlichen gleichartig“. Wenn aber verschiedene Tätigkeiten einander ergänzen, führt das nach den oben unter III.2.a bb dargestellten Grundsätzen noch nicht zur Gleichartigkeit dieser Tätigkeiten, sondern zu einem sachlichen, insbesondere wirtschaftlichen Zusammenhang ungleichartiger Tätigkeiten. Wegen des unter III.2.a cc dargestellten Kontinuums können allerdings die für die (Un-)Gleichartigkeit der Tätigkeiten einerseits und den sachlichen Zusammenhang andererseits maßgebenden Aspekte ohnehin nicht isoliert voneinander betrachtet werden, so dass die abweichende Rechtsansicht des FG nicht zwingend Einfluss auf das Ergebnis der Würdigung gehabt haben muss.

32

b) Um in einem konkreten Fall beurteilen zu können, wie der Steuerpflichtige seine gewerblichen Betätigungen, gerade auch nach der Übernahme einer weiteren Tätigkeit, gestaltet hat, bedarf es somit der Feststellung derjenigen Tatsachen, die zur Beurteilung der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit sowie des sachlichen Zusammenhangs der Tätigkeiten von Bedeutung sind.

33

Die Gesamtwürdigung dieser Tatsachen obliegt zwar dem Tatrichter, sie ist revisionsrechtlich jedoch darauf überprüfbar, ob alle bedeutsamen Umstände zutreffend erfasst worden sind und das allgemeine Erfahrungswissen berücksichtigt worden ist (so schon Senatsurteil vom 09.08.1989 –  X R 130/87, BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901, unter 3.). Soweit das FG Wertungen vornimmt, hat es diese durch entsprechend konkrete Tatsachenfeststellungen zu untermauern. Vermutungen entsprechen hingegen den Anforderungen des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der eine „Überzeugung“ des Gerichts verlangt, nicht und stellen auch keine tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO dar, so dass die Bindungswirkung nach der letztgenannten Norm entfällt (Senatsurteil vom 17.06.2020 –  X R 15/18, BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157, Rz 26, 36).

34

c) Ausgehend hiervon hat das FG seine Würdigung, der Kläger habe seit dem Tod der M –und damit auch in den Streitjahren– seine gewerblichen Betätigungen in einem einheitlichen Gewerbebetrieb ausgeübt, nicht mit ausreichenden Feststellungen versehen. Vielmehr ist das FG in wesentlichen Teilen von Vermutungen ausgegangen.

35

aa) Konkrete Feststellungen zur Gleich- oder Ungleichartigkeit der Tätigkeiten hat das FG nicht getroffen. Fest steht, dass jeweils Metalle oder metallhaltige Reststoffe angekauft und in dieser oder jener Form auch wieder verkauft wurden. Allerdings wären Feststellungen dazu zu treffen, welche Art Metalle und Reststoffe der Kläger in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen angekauft hat, ob und in welcher Weise er diese aufbereitet (sortiert, zerkleinert oder verarbeitet) und in welchem Zustand er sie folglich wieder verkauft hat. Dazu gehört insbesondere auch die Frage, ob und in welcher Hinsicht sich die als „…recycling“ bezeichnete Tätigkeit von den weiteren Geschäften des Klägers und vormals der M unterscheidet. Dafür ist es erforderlich, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, welcher Behandlung der Kläger die angekauften … oder …reste unterzogen hat und inwieweit sich diese von der etwaigen Behandlung anderer angekaufter metallhaltiger Waren unterscheidet. Soweit die Rohware „…“ eine Sonderstellung einnehmen sollte, wäre weiter festzustellen, inwieweit diese Geschäftssparte den noch vor dem Ableben der M durch den Kläger geführten Betrieb „Ankauf Schrott – Metalle, …recycling“ geprägt hat, namentlich, welchen Anteil am betriebswirtschaftlichen Gesamtergebnis sie hatte.

36

bb) Das FG hat zwar angenommen, die Tätigkeiten des Klägers ergänzten einander. Es hat jedoch keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, worin diese gegenseitige Ergänzung bestanden habe.

37

(1) So sieht das FG eine Ergänzung schon darin begründet, dass zum einen die Anlieferer nunmehr einen einzigen Abnehmer für ihre …reste und ihren Metallschrott finden, dass zum anderen der Kläger das gewonnene Kupfer ebenso verkauft habe wie die aus dem (anderen) Schrottankauf stammenden Metalle, zumal der Kläger selbst vorgetragen habe, dass zu dem Betrieb der M zu deren Lebzeiten ein Konkurrenzverhältnis bestanden habe, weil er für reines Kupfer höhere Preise erzielen und daher auch anbieten könne. Das FG hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit sich die Lieferanten- und Abnehmerkreise für … und das daraus gewonnene Kupfer einerseits und den sonstigen Schrott andererseits decken. Davon hängt ab, inwieweit ein Konkurrenzverhältnis überhaupt bestehen konnte.

38

(2) Das FG hat auch nicht festgestellt, dass darüber hinaus Synergieeffekte zwischen den beiden gewerblichen Betätigungen des Klägers nach der Betriebsübertragung im Streitzeitraum bestanden haben, sondern es vermutet diese nur („liegt nahe“). So folgert das FG diese aus dem einheitlichen Betriebsort für Anlieferer von …resten und Metallschrott sowie daraus, dass „ähnliche Kunden- bzw. Lieferantenkreise“ bestünden. Auch in diesem Zusammenhang hätte es aber konkreter Feststellungen zu den betreffenden Kunden- und Lieferantenkreisen bedurft. Dementsprechend fehlt es auch der weiteren Schlussfolgerung des FG, hierdurch werde jedenfalls die Marktwirksamkeit des „…recycling“ stabilisiert, an einer ausreichenden Tatsachengrundlage.

39

(3) Weiter hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach dem Tod der M Änderungen der Betriebsführung eingetreten oder unterblieben sind. Dies ist aber erforderlich, um die Indizwirkung nach Maßgabe von III.2.b bb zutreffend beurteilen zu können.

40

4. Das FG wird nach den vorstehenden Maßgaben weitere Feststellungen zu den Verhältnissen des hier zu beurteilenden Einzelfalls treffen und diese erneut würdigen müssen. Für den zweiten Rechtsgang weist der erkennende Senat auf das Folgende hin:

41

a) In einem ersten Schritt hat das FG diejenigen Tatsachen festzustellen und zu würdigen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, inwieweit die beiden Betätigungen gleichartig sind. Angesichts des Kontinuums stufenlos steigender Anforderungen an den Grad des sachlichen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom Grad der Ungleichartigkeit der Betätigungen bedarf es jedoch nicht unbedingt einer trennscharfen Unterscheidung in gleichartige oder ungleichartige Betätigungen, wenn dies den Besonderheiten des konkreten Falls nicht gerecht werden sollte. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die (Un-)Gleichartigkeit einem Bereich dieser stufenlosen Skala zugeordnet wird.

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b) In einem zweiten Schritt hat das FG den sachlichen (wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen) Zusammenhang zwischen den beiden Betätigungen des Klägers nach Art und Ausmaß festzustellen und dem Grad der (Un-)Gleichartigkeit gegenüberzustellen.

43

aa) Insbesondere unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Zusammenhangs hat es zur Beurteilung der unter III.2.b dargestellten Indizwirkung auch festzustellen und zu würdigen, inwieweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die für einen solchen Zusammenhang sprechen könnten, bereits vor dem Tod der M bestanden haben oder ob der Kläger nach dem Tod der M strukturelle Veränderungen in den Betriebsabläufen vorgenommen hat. Dazu gehört auch die Frage, inwieweit sich die Kunden- und Lieferantenstruktur der beiden bisher eigenständigen Gewerbebetriebe vermischt hat. Soweit Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen zu treffen sind, werden sich diese nach Ansicht des erkennenden Senats im Zweifel nicht ohne die Durchführung eines Ortstermins treffen lassen.

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bb) Soweit es den organisatorischen Zusammenhang betrifft, ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, dass der Kläger für beide Tätigkeiten Rechnungsbögen verwendet hat, die zwar ähnlich, aber nicht gleich sind. Das betrifft die nicht identische Bezeichnung (O bzw. O. u. G., Inh. O) sowie Abweichungen bei den aufgeführten Artikeln.

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cc) Zu Recht weist das FG für den finanziellen Zusammenhang auf Seite 14 seines Urteils darauf hin, dass in der Betriebswirtschaftlichen Auswertung für den Bereich „…recycling“ zu Dezember 2019 keine Personal-/Raum- und Reparatur- beziehungsweise Instandhaltungsaufwendungen aufgeführt worden sind. Solche Aufwendungen finden sich auch in den entsprechenden E-Bilanzen nicht. Hingegen soll der Bereich „Schrotthandel“ solche Positionen in nennenswerter Höhe enthalten. Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.01.2021 angegeben, dass im Bereich „…recycling“ lediglich er und sein Sohn tätig gewesen seien. Insoweit wird das FG feststellen müssen, ob im Bereich „…recycling“ tatsächlich solche Kosten nicht entstanden sind, was impliziert, dass der Sohn ohne Entlohnung gearbeitet hat, oder ob die im Bereich „Schrotthandel“ gebuchten Aufwendungen tatsächlich auch dem Bereich „…recycling“ zugutegekommen sind. Darin läge eine finanzielle Verquickung beider Bereiche.

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5. Da das streitige Urteil in Bezug auf die Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2017 bis 2019 bereits aus den vorgenannten Gründen aufzuheben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO), ist über die weiteren von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr zu entscheiden.

IV.

47

Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Dies betrifft auch die Entscheidung über die Kosten aufgrund der Hauptsacheerledigungserklärung. Denn die teilweise Aufhebung der Vorentscheidung schließt die Aufhebung der Kostenentscheidung mit ein. Bei teilweiser Zurückverweisung der Sache muss das FG im zweiten Rechtszug deshalb erneut über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden (Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.05.2017 –  IX R 24/16, BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168, Rz 28, m.w.N.).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung als Teilnahme an einer solchen Tat von § 191 Abs. 5 Satz 2 AO erfasst wird oder ob eine begangene Steuerhinterziehung im Sinne des § 191 Abs. 5 Satz 2 AO nach dem Wortlaut der Vorschrift auf eine täterschaftliche Begehungsform beschränkt ist (Az. VII R 18/24).

BFH, Urteil VII R 18/24 vom 21.04.2026

Leitsatz

Die in § 191 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung geregelte Durchbrechung der Akzessorietät gilt nicht für den Haftungsschuldner, der an einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei lediglich teilgenommen hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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