Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte (§ 12 Abs. 3 UStG)

Das BMF hat am 15.08.2024 den UStAE in Abschnitt 12.18 Abs. 7 Satz 3 an aktuelles Recht angepasst und die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) ab dem 16.05.2024 auf 800 Voltampere angehoben (Az. III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :017).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :017 vom 15.08.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151) wurde mit Wirkung zum 16. Mai 2024 die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (WechselrichterScheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Juli 2024 – III C 3 – S 7117-a/22/10001 :002 (2024/0662499), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:

Die Angabe „600 Watt“ wird durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 16. Mai 2024.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico