BFH: Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA-Frankreich 1959/2001 – Grenzgängerregelung

Setzt die Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich (sog. Grenzgängerregelung) eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraus, die bei einer Abfindung für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis nicht vorliegt? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. VI R 52/20).

BFH, Urteil VI R 52/20 vom 01.08.2024

Leitsatz

Dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland betreffend eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich 1959/2001 steht ‑ jedenfalls, soweit die Abfindung auf die Zeit entfällt, in der der (damals unbeschränkt steuerpflichtige) Arbeitnehmer im Inland gewohnt und gearbeitet hat ‑ die sogenannte Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959/2001 nicht entgegen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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