BFH zur schuldbefreienden Drittschuldnerzahlung im Insolvenzeröffnungsverfahren

Zahlt der Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners, vereinnahmt dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschließend, sodass keine Masseverbindlichkeit vorliegt. Dies entschied der BFH (Az. V R 17/23).

BFH, Urteil V R 17/23 vom 29.08.2024

Leitsatz

Zahlt der Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 i. V. m. § 82 der Insolvenzordnung (InsO) schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners, vereinnahmt dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschließend, sodass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO vorliegt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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