BStBK, Mitteilung vom 07.04.2025
Am 21. März 2025 hat nunmehr auch der Bundesrat der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt. Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Erhöhung der Steuerberatervergütung. Hierfür hat sich die BStBK immer wieder intensiv eingesetzt, insbesondere da die letzte Erhöhung im Jahr 2020 erfolgte. Zwischenzeitlich sind jedoch die Personal- und Sachkosten in den Steuerkanzleien erheblich angestiegen.
Erhöht werden einerseits die gegenstandswertabhängigen Gebühren um durchschnittlich 6 % sowie andererseits die Festgebühren (z. B. die Zeitgebühr) um durchschnittlich 9 %. Damit erfolgt die Erhöhung gleichlaufend zur Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung, der der Bundesrat am 21. März 2025 ebenfalls zugestimmt hat. Durch die Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung werden auch die Vergütungen, die Steuerberater*innen durch die Vertretung im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren verdienen, angepasst.
Obwohl die BStBK überzeugende Argumente für eine höhere Anpassung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Höhe der gesetzlichen Gebühren dargelegt hat, stimmte das BMF als zuständiger Verordnungsgeber diesen Vorschlägen nicht zu.
Neben der Gebührenerhöhung erfolgen weitere Anpassungen in der StBVV, wie z. B. die Umstellung der Taktung bei der Zeitgebühr. Hier hatte das BMF ursprünglich einen alles andere als praxisgerechten 1-Minuten-Takt vorgesehen. Dies konnte die BStBK durch intensives Engagement abwenden und erreichte so schließlich die Einführung einer praxistauglichen Taktung von 15 Minuten.
Auch wenn nicht alle Forderungen der BStBK berücksichtigt wurden, stellt die aktuelle Anpassung der StBVV einen ersten positiven Schritt dar. Denn es wurde anerkannt, dass die aktuell steigenden Personal- und Sachkosten auch vor den Türen der Steuerberatungskanzleien nicht haltmachen und eine qualitativ hochwertige Steuerberatung angemessen vergütet werden muss. Die geänderten Regelungen für die StBVV treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die BStBK setzt sich auch zukünftig dafür ein, dass Kostensteigerungen adäquat abgebildet werden.
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Den vollständigen Report finden Sie auf der Homepage der BStBK.
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Den Volltext der Verordnung finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.
Quelle: Bundessteuerberaterkammer, BStBK-Report – April 2025
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