BFH: Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin

Der BFH beantwortet die Frage, ob eine Personengesellschaft als sog. geschäftsleitende Holding die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG erfüllt (Az. I R 23/21).

BFH, Urteil I R 23/21 vom 27.11.2024

Leitsatz

Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.

Quelle: Bundesfinanzhof

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