BFH: Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland auch bei Anwendung der niederländischen 30%-Regelung

Führt die Anwendung der niederländischen sog. 30%-Regelung zu einer teilweisen tatsächlichen Nichtbesteuerung des Arbeitslohns i. S. des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande und kann Deutschland insoweit von einer Steuerfreistellung der Einkünfte aus den Niederlanden absehen? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. VI R 29/22).

BFH, Urteil VI R 29/22 vom 10.04.2025

Leitsatz

Der für eine Tätigkeit im Königreich der Niederlande gezahlte Arbeitslohn eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers ist auch insoweit nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande 2012/2016 unter Anwendung des Progressionsvorbehalts von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als der Arbeitnehmer den Arbeitslohn aufgrund der sog. 30%-Regelung steuerfrei erhalten hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

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