Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes

Mit dem Gesetzentwurf soll das Sanierungshilfengesetz lt. BMF an die am 25.03.2025 in Kraft getretenen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG für die Kreditaufnahme der Länder ergeben, angepasst werden.

BMF, Mitteilung vom 23.07.2025

Mit dem Gesetzentwurf soll das Sanierungshilfengesetz an die am 25. März 2025 in Kraft getretenen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes für die Kreditaufnahme der Länder ergeben, angepasst werden.

Damit wird sichergestellt, dass auch Bremen und das Saarland als Empfänger von Sanierungshilfen die neuen Möglichkeiten der strukturellen Kreditaufnahme in begrenztem Maße nutzen können, ohne dass hierdurch Sanktionen bei den Sanierungshilfen ausgelöst werden. Die Möglichkeit für Bremen und das Saarland zur Aufnahme struktureller Kredite unterliegt im Vergleich aller Länder weiterhin einer zusätzlichen strengeren Begrenzung, womit ein Abbau der Übermäßigkeit der Verschuldung angelegt ist.

Darüber hinaus soll im Sanierungshilfengesetz eine zusätzliche Regelung verankert werden, nach der Bremen und das Saarland anhand von geeigneten finanzpolitischen Größen regelmäßig die Entwicklung der Übermäßigkeit ihrer Verschuldung darstellen und die Fortschritte auf dem Weg bis zur Erreichung des Ziels der eigenständigen Einhaltung der Schuldenbremse aufzeigen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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