Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Das BMAS hat am 09.09.2025 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie der Zustimmung des Bundesrats.

BMAS, Mitteilung vom 09.09.2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vor:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt, die der Bundesregierung kein Ermessen einräumen. Danach muss die Bundesregierung jedes Jahr die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Lohnentwicklung im vergangenem Jahr fortschreiben. Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) beträgt bundesweit 5,16 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark.

Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie noch der Zustimmung des Bundesrats.

In der nachstehenden Tabelle sind alle Rechengrößen 2026 übersichtlich dargestellt:

Sozialversicherungsrechengröße Monat (€) Jahr (€)
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 47.460
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 6.450 77.400
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 69.750
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.450 101.400
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 124.800
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung 51.944
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung 47.085

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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