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Stabile Preise, halbierte Verkaufszahlen: Warum ein Preisindex allein den Markt nicht abbildet
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Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Selbstanzeige mit Belastung Dritter
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WPK-Stellungnahme zur Konsultation ISRE 2410 (Revised)
WPK, Mitteilung vom 19.08.2026
Am 18.08.2026 hat die WPK zum Entwurf des geänderten International Standard on Review Engagement 2410 (Revised) – Review of Interim Financial Information Performed by the Auditor of the Entity’s Annual Financial Statements gegenüber dem IAASB Stellung genommen.
Weitere Abkehr vom prinzipienbasierten Ansatz
Die WPK stellt fest, dass die vorgeschlagene höhere Regulierungsdichte zwar zu einem weltweit einheitlicheren Ansatz bei dem Review von Zwischenabschlüssen beitragen könnte; allerdings sieht die WPK hierin eine weitere Abkehr von einem prinzipienbasierten Ansatz in berufsständischen Verlautbarungen. Aufgrund der deutlich gestiegenen Anforderungen, insbesondere in den Bereichen Fraud, Subsequent Events und Going Concern, verwässern die Unterschiede zwischen einem Review und einer Abschlussprüfung, was eine Erwartungslücke schaffen oder vergrößern könnte. Gleichzeitig bringen die erweiterten Anforderungen einen erheblichen zusätzlichen Zeit- und Dokumentationsaufwand mit sich, ohne den Adressaten einen wesentlichen Mehrwert zu bieten.
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Entlastung der Unternehmen von Berichtspflichten im EU-Binnenhandel
Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.08.2026
- Nur jedes zwanzigste Unternehmen mit Warenverkehren zwischen Deutschland und anderen EU-Staaten war im Jahr 2025 meldepflichtig zur Intrahandelsstatistik
- Zahl der meldepflichtigen Unternehmen im Vergleich zu 2021 um 40 % verringert
- Umfrage der EU-Statistikbehörde Eurostat zeigt: Deutschland bei Entlastung der Unternehmen im europäischen Vergleich unter den Top 3
Seit dem vergangenen Jahr müssen in Deutschland deutlich weniger Unternehmen als zuvor Meldungen zur Außenhandelsstatistik abgeben, wenn sie Waren innerhalb der Europäischen Union (EU) handeln: Mit dem novellierten Außenhandelsstatistikgesetz wurden 2025 die jährlichen Meldeschwellen, ab denen Unternehmen Angaben zur Statistik machen müssen, bei Exporten im EU-Binnenmarkt von 500.000 Euro auf 1 Million Euro verdoppelt und bei Importen von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro mehr als verdreifacht. Dadurch waren im Jahr 2025 in Deutschland 40 % oder 29.400 Unternehmen weniger zur Intrahandelsstatistik meldepflichtig als noch 2021.
Eine Umfrage der europäischen Statistikbehörde Eurostat zeigt, dass Deutschland damit nach Estland (-57 %) und Bulgarien (-52 %) die EU-weit dritthöchste Bürokratieentlastung im Intrahandel erreicht hat. Der Intrahandel – also der Warenhandel mit anderen EU-Staaten – machte 2025 mehr als die Hälfte des gesamten deutschen Außenhandels aus. Die Daten zur Intrahandelsstatistik erhebt das Statistische Bundesamt (Destatis) monatlich direkt von den Unternehmen. Der Außenhandel mit Nicht-EU-Mitgliedstaaten (Extrahandel) wird dagegen fast vollständig über die Zollverwaltung nach den zollrechtlichen Bestimmungen erhoben. Hier kann das Statistische Bundesamt keine Meldebefreiungen festlegen.
Beim Abbau von statistischen Meldepflichten muss immer die Entlastung der Unternehmen von Bürokratie gegen die erforderliche Qualität der Ergebnisse abgewogen werden: Einerseits sollen möglichst viele Unternehmen von den Berichtspflichten entlastet werden, andererseits sollen qualitativ hochwertige Aussagen über die konjunkturelle und strukturelle Entwicklung des Außenhandels Deutschlands möglich bleiben. Daher werden Meldeschwellen festgelegt, die sowohl den Entlastungsmöglichkeiten als auch dem Qualitätsaspekt Rechnung tragen.
Nur 5,4 % der Unternehmen mit Warenverkehren zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten waren im Jahr 2025 meldepflichtig
Im Zeitraum von 2021 bis 2025 waren jährlich durchschnittlich 5,7 Millionen Unternehmen in der EU im innergemeinschaftlichen Warenhandel aktiv. Davon waren im Schnitt jedes Jahr rund 430.000 Unternehmen meldepflichtig zur Intrahandelsstatistik. Der Anteil der meldepflichtigen Unternehmen an allen Außenhandel betreibenden Unternehmen sank zwischen 2021 und 2025 EU-weit von 8,3 % auf 6,8 %. In Deutschland nahm der Anteil der meldepflichtigen Unternehmen im selben Zeitraum von 8,3 % auf 5,4 % der außenhandelsaktiven Unternehmen ab. Damit waren nur etwa 43.800 von 803.900 Unternehmen oder jedes zwanzigste außenhandelsaktive Unternehmen zu Angaben gegenüber der Statistik verpflichtet.
Import: Zahl der meldepflichtigen Unternehmen seit 2021 mehr als halbiert
Importseitig hat sich der Zahl der meldepflichtigen Unternehmen in Deutschland 2025 gegenüber 2021 mehr als halbiert (-57 %). In der Rangfolge der EU-weit höchsten Entlastungen belegt Deutschland damit hinter Estland den zweiten Platz. 2025 mussten durch die Anhebung der Meldeschwelle nur noch 2,7 % der Unternehmen in Deutschland, die Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten importierten, Meldungen zur Intrahandelsstatistik abgeben. Damit hat sich auch der Anteil der meldepflichtigen Unternehmen im Vergleich zu 2021 (5,8 %) mehr als halbiert. Dabei werden weiterhin über 90 % des Wertes der aus der EU nach Deutschland importierten Waren primärstatistisch erfasst. Importseitig gibt es keine EU-weite Anforderung an die Höhe des Abdeckungsgrads. Die EU-Staaten müssen die Qualität der Ergebnisse durch die Festlegung der Meldeschwelle eigenverantwortlich sicherstellen. Auch nach der jüngsten Anhebung der Meldeschwelle bleibt die Qualität der Außenhandelsergebnisse hoch, da die Importe der Unternehmen, die von der Meldepflicht befreit wurden, auf Basis von Exportdaten der anderen EU-Mitgliedstaaten aus dem europäischen Mikrodatenaustausch (MDE) ergänzt werden. Deshalb konnte die Meldeschwelle – ohne größere Qualitätseinbußen – importseitig bedeutend stärker angehoben werden als exportseitig.
Export: 30 % weniger meldepflichtige Unternehmen als im Jahr 2021
Im Jahr 2025 wurden exportseitig 30 % der im Jahr 2021 noch meldepflichtigen exportierenden Unternehmen von der Meldepflicht zur Intrahandelsstatistik befreit. Damit liegt Deutschland EU-weit auf dem vierten Platz hinter Bulgarien (-57 %), Portugal (-34 %) und Estland (-30 %). Mit der Verdopplung der Meldeschwelle konnte die akkumulierte Inflation seit der vorherigen Anpassung mehr als ausgeglichen werden und somit auch auf der Exportseite inflationsbereinigt eine Entlastung der Unternehmen erreicht werden. Im Jahr 2025 waren nur noch 16,1 % der in die EU exportierenden Unternehmen meldepflichtig zur Statistik, 2021 waren es noch 19,1 % gewesen. Die Meldeschwelle bei Exporten innerhalb der EU ist durch europäische Vorgaben nach oben begrenzt. Demnach müssen mindestens 95 % des Wertes der innergemeinschaftlichen Exporte direkt erhoben werden. Dies sichert die Qualität der unter den nationalen Statistikbehörden ausgetauschten Exportdaten und ermöglicht erst die weitreichenden Entlastungen auf der Importseite.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)
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Deutsche Exporte im 1. Halbjahr 2026: +3,9 % zum Vorjahreszeitraum
Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.08.2026
- China im 1. Halbjahr 2026 weiterhin Deutschlands wichtigster Handelspartner
- Exporte in die USA sinken um 6,1 %, Importe aus China nehmen um 8,8 % zu
- Exportüberschuss im Handel mit den USA geht deutlich zurück, Importüberschuss im Handel mit China steigt stark
Mit einem Wert von 817,8 Milliarden Euro sind die deutschen Exporte im 1. Halbjahr 2026 um 3,9 % gestiegen und lagen damit um 31,0 Milliarden Euro über dem Vorjahreszeitraum. Nach Deutschland importiert wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2026 insgesamt Waren im Wert von 712,1 Milliarden Euro. Das waren 4,7 % oder 31,7 Milliarden Euro mehr als im 1. Halbjahr 2025. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lag der Außenhandelssaldo (Exporte minus Importe) Deutschlands im 1. Halbjahr 2026 bei +105,7 Milliarden Euro. Damit war der Exportüberschuss um 0,7 % niedriger als im 1. Halbjahr 2025 (+106,4 Milliarden Euro). Auch im 1. Halbjahr 2026 war China mit 125,5 Milliarden Euro Umsatz (Exporte plus Importe) wie bereits im Gesamtjahr 2025 Deutschlands wichtigster Handelspartner. Danach folgten die Vereinigten Staaten mit einem Umsatz in Höhe von 123,7 Milliarden Euro und die Niederlande mit 109,3 Milliarden Euro.
Exporte in die USA sinken um 6,1 %, Importe aus China nehmen um 8,8 % zu
Wie bereits in den Vorjahren waren im 1. Halbjahr 2026 die Vereinigten Staaten das wichtigste Abnehmerland deutscher Exporte. Insgesamt wurden Waren im Wert von 73,1 Milliarden Euro aus Deutschland in die USA exportiert. Das waren 6,1 % weniger als im 1. Halbjahr 2025, das nur teilweise von den ab April 2025 eingeführten hohen US-Einfuhrzöllen für Waren aus der Europäischen Union (EU) betroffen war. Starke Rückgänge verzeichneten im Außenhandel mit den USA erneut die deutschen Exporte von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen (-17,2 %). Anstiege gab es im 1. Halbjahr 2026 dagegen auf den Plätzen 2 und 3 in der Rangfolge der bedeutendsten Exportländer Deutschlands: So stiegen die Exporte nach Frankreich gegenüber dem 1. Halbjahr 2025 um 7,6 % auf 63,2 Milliarden Euro und die Exporte in die Niederlande um 9,0 % auf 60,5 Milliarden Euro. Nach China wurden Waren im Wert von 36,4 Milliarden Euro (-12,2 %) exportiert. Damit lag China in der Rangfolge der wichtigsten Abnehmerländer deutscher Waren auf Platz 9.
Die meisten Importe nach Deutschland kamen in der ersten Jahreshälfte 2026 aus der Volksrepublik China (89,1 Milliarden Euro). Auf den Plätzen 2 und 3 der wichtigsten deutschen Lieferländer lagen die Vereinigten Staaten (50,6 Milliarden Euro) und die Niederlande (48,9 Milliarden Euro). Dabei nahmen die Importe aus China und den USA gegenüber dem Vorjahreszeitraum deutlich um 8,8 % beziehungsweise 7,0 % zu, während die Importe aus den Niederlanden moderat um 0,7 % stiegen.
Importüberschuss im Handel mit China stark gestiegen
Die höchsten Exportüberschüsse wies Deutschland im 1. Halbjahr 2026 im Handel mit Frankreich (25,7 Milliarden Euro), den Vereinigten Staaten (22,5 Milliarden Euro) und dem Vereinigten Königreich (22,3 Milliarden Euro) auf. Im 1. Halbjahr 2025 hatten die USA in dieser Rangfolge mit einem Exportüberschuss von 30,5 Milliarden Euro noch klar auf Platz 1 gelegen. Aus China kamen im 1. Halbjahr 2026 erneut mehr Importe als im Vorjahreszeitraum, während die deutschen Exporte dorthin sanken. Dadurch vergrößerte sich der Importüberschuss im Handel mit China von 40,5 Milliarden im 1. Halbjahr 2025 auf 52,7 Milliarden Euro im 1. Halbjahr 2026.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile weiter wichtigste Handelsgüter
Wichtigste Exportgüter Deutschlands waren im 1. Halbjahr 2026 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile mit einem Wert von 124,7 Milliarden Euro. Gegenüber dem 1. Halbjahr 2025 sanken die Kraftfahrzeug-Exporte um 5,8 %. An zweiter Stelle lagen Maschinen mit einem Wert von 107,7 Milliarden Euro (-0,9 %). Auf Rang 3 der Exporte lagen Datenverarbeitungsgeräte, elektrische und optische Erzeugnisse im Wert von 73,1 Milliarden Euro vor den chemischen Erzeugnissen mit einem Warenwert von 71,6 Milliarden Euro. Bei diesen beiden Warengruppen konnten Zuwächse von 9,5 % beziehungsweise 1,4 % gegenüber dem 1. Halbjahr 2025 verzeichnet werden.
Wichtigste Importgüter Deutschlands waren im 1. Halbjahr 2026 Kraftwagen und Kraftwagenteile mit einem Wert von 77,1 Milliarden Euro (+3,7 % zum 1. Halbjahr 2025) sowie Datenverarbeitungsgeräte, elektrische und optische Erzeugnisse mit 75,6 Milliarden Euro (+10,0 %).
Der größte Exportüberschuss wurde im Handel mit Maschinen mit 54,0 Milliarden Euro erzielt, gefolgt von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen mit 47,6 Milliarden Euro. Umgekehrt wurden beim Handel mit Erdöl und Erdgas beziehungsweise bei den Erzeugnissen der Landwirtschaft deutlich mehr Waren importiert als exportiert. Hier betrug der Importüberschuss 35,5 Milliarden beziehungsweise 16,5 Milliarden Euro.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)
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Erzeugerpreise im Juli 2026: +3,0 % gegenüber Juli 2025
Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.08.2026
Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Juli 2026 um 3,0 % höher als im Juli 2025. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Erzeugerpreise im Juli 2026 gegenüber dem Vormonat Juni 2026 um 1,1 %.
Der Anstieg der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat ist vor allem auf gestiegene Preise von Vorleistungsgütern (+5,4 %) zurückzuführen. Die Preise für Energie (+3,8 %) stiegen ebenfalls deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat.
Auch Investitionsgüter (+2,3 %) und Gebrauchsgüter (+2,0 %) waren im Juli 2026 teurer als ein Jahr zuvor. Günstiger waren hingegen Verbrauchsgüter (-2,3 %). Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Juli 2026 gegenüber Juli 2025 um 2,7 %, gegenüber Juni 2026 stiegen sie um 0,1 %.
Preissteigerungen bei Mineralölerzeugnissen verantwortlich für Anstieg der Energiepreise im Vorjahresvergleich
Energie war im Juli 2026 um 3,8 % teurer als im Vorjahresmonat. Gegenüber Juni 2026 stiegen die Energiepreise um 3,4 %. Auch bedingt durch die Kriegshandlungen im Iran und Nahen Osten lagen die Preise für Mineralölerzeugnisse 31,4 % über denen von Juli 2025, gegenüber Juni 2026 stiegen die Preise um 6,6 %. Rohbenzin (Naphtha) kostete 34,6 % mehr als im Juli 2025, während leichtes Heizöl 52,0 % und Kraftstoffe 29,4 % teurer waren.
Erdgas in der Verteilung kostete über alle Abnehmergruppen hinweg betrachtet 1,6 % mehr. Die Preise für Strom fielen gegenüber Juli 2025 um 1,6 %, Fernwärme war 0,7 % günstiger als im Vorjahresmonat.
Hoher Preisanstieg bei Vorleistungsgütern
Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Juli 2026 um 5,4 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Juni 2026).
Für den Preisanstieg gegenüber Juli 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+12,6 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+31,8 %) stiegen deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat, fielen aber um 8,5 % gegenüber Juni 2026. Für Kupfer und Halbzeug daraus musste 28,7 % mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Auch Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren im Juli 2026 teurer als im Vorjahresmonat (+4,5 %), darunter kostete Betonstahl 5,8 % mehr.
Die Preise für chemische Grundstoffe stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 11,5 %. Düngemittel waren 13,8 % teurer als vor einem Jahr.
Holz sowie Holz- und Korkwaren (+6,6 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +7,7 % und Laubschnittholz mit +2,3 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +33,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat.
Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,4 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 4,1 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas um 0,1 % gegenüber Juli 2025 sanken.
Preisrückgänge gegenüber Juli 2025 gab es ebenfalls bei Papier, Pappe und Waren daraus, diese kosteten 0,4 % weniger als im Vorjahresmonat. Futtermittel für Nutztiere (-1,3 %) und Getreidemehl (-2,1 %) kosteten ebenfalls deutlich weniger als im Juli 2025.
Preisanstiege auch bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern,Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern
Die Preise für Investitionsgüter waren im Juli 2026 um 2,3 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Juni 2026). Maschinen kosteten 2,0 % mehr als im Juli 2025, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen ebenfalls um 2,0 %. Gebrauchsgüter waren im Juli 2026 um 2,0 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber Juni 2026).
Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 2,3 % weniger als im Vorjahresmonat und 0,3 % weniger als im Juni 2026. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 4,6 %. Deutlich billiger als im Juli 2025 waren Butter (-41,4 %), Schweinefleisch (-22,2 %) und Rindfleisch (-6,8 %). Teurer als im Vorjahresmonat waren hingegen pflanzliche Öle (+12,5 %) und Zucker (+5,1 %).
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)
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BFH: Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
BFH, Pressemitteilung Nr. 43/26 vom 20.08.2026 zum Urteil II R 25/23 vom 17.06.2026
Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23 entschieden.
Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 Euro. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 Euro entstanden.
Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.300 Euro scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde.
Der BFH sah dies anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.
Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis; keine Kürzung der Erbfallkostenpauschale für den einzigen persönlich steuerpflichtigen Erwerber
Leitsatz
- Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen.
- Sind in einem Erbfall neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, unterbleibt eine Aufteilung des Pauschbetrags.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.06.2023 – 3 K 169/21 aufgehoben.
Der Bescheid vom 26.07.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.09.2021 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 4.200 € festgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt aufgrund einer testamentarischen Verfügung ihrer Tante (Erblasserin) einen Betrag von 50.000 Britischen Pfund (GBP). Die Erblasserin lebte zum Zeitpunkt ihres Todes im November 2019 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich). Sie wurde von ihrem ebenfalls im Vereinigten Königreich lebenden Bruder beerbt. Der Nachlass hatte einen Wert von 247.605 GBP. Der Betrag von 50.000 GBP entspricht 58.301,56 € bei einem Wechselkurs von 1 GBP = 1,16603 € am 27.11.2019. Dem Wechselkurs liegt der mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.01.2020 (BStBl I 2020, 225) für November 2019 mitgeteilte Umsatzsteuer-Umrechnungskurs von 1 € = 0,85761 GBP zugrunde.
In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte die Klägerin den Abzug des Pauschbetrags für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.d.F. des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) –ErbStG a.F.– in Höhe von 10.300 €. Sie machte geltend, der Pauschbetrag stehe ihr in voller Höhe zu, da sie in diesem Erbfall die einzige in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Erwerberin sei. Beerdigungskosten habe sie nicht getragen. Ihr seien jedoch Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 13,20 € entstanden, da sie sich gegenüber dem Nachlassverwalter habe identifizieren müssen. Zum Nachweis legte sie Belege über 6 € für eine Beglaubigung und 7,20 € für Briefporto vor.
3
Mit Bescheid vom 26.07.2021 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin auf 5.685 € fest. Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. berücksichtigte das FA nicht. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Das Klageverfahren ruhte bis zum Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.02.2023 – II R 3/20 (BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717).
5
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) brachte den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. anteilig im Verhältnis des Werts des klägerischen Erwerbs zum Wert des Nachlasses in Höhe von 2.080 € zum Abzug und setzte die Erbschaftsteuer auf 5.385 € fest. Den von der Klägerin unter Verweis auf R E 10.9 Abs. 5 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019 (BStBl I, Sondernummer 1/2019, 2) –ErbStR 2019– begehrten –zusätzlichen– Abzug ihrer tatsächlichen Kosten lehnte es ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 1143 veröffentlicht.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. Sie macht geltend, ihr stehe die Erbfallkostenpauschale in voller Höhe zu, da neben ihr keine weiteren inländischen Erwerber vorhanden seien. Der Erwerb des britischen Erben könne mangels dessen persönlicher Steuerpflicht gemäß § 2 ErbStG nicht berücksichtigt werden. Eine Kürzung des Pauschbetrags verbiete sich, wenn es –wie hier– an einer Mehrzahl von Erwerbern fehle, da ansonsten ein Teil des Pauschbetrags verfalle. Eine Kürzung der Pauschale widerspreche auch dem Vereinfachungszweck des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. Die vom FG vorgenommene Aufteilung nach der Erwerbsquote sei ungeeignet, denn sie erfordere eine Ermittlung des nicht steuerbaren ausländischen Erwerbs. Die Versagung des Abzugs der Pauschale in voller Höhe lasse sich auch nicht mit den Regelungen in § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 und § 16 Abs. 2 ErbStG rechtfertigen. Die Vorschriften seien im Streitfall nicht einschlägig.
7
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH ihren Klageantrag dahingehend eingeschränkt hat, dass sie den Abzug der tatsächlichen Kosten in Höhe von 13,20 € zusätzlich zum Pauschbetrag nicht mehr geltend macht.
8
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 26.07.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.09.2021 dahingehend zu ändern, dass der steuerpflichtige Erwerb um den Erbfallkostenpauschbetrag in Höhe von 10.300 € herabgesetzt wird.
9
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
10
Es verteidigt die Vorentscheidung. Entgegen der Auffassung der Klägerin setze die Gewährung eines nur anteiligen Pauschbetrags nicht denknotwendig eine Steuerpflicht sämtlicher Erwerber voraus. Es sei sachgerecht, die Steuer des inländischen Beteiligten nur in dem Maße zu mindern, in dem sie herabzusetzen wäre, wenn alle Erwerber inländische Erwerber wären. Anderenfalls käme es zu einer übermäßigen steuerlichen Begünstigung des inländischen Erwerbers.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur überwiegenden Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. zu Unrecht gekürzt. Dieser ist in voller Höhe zu gewähren. Die Bereicherung der Klägerin ist jedoch nach dem am Stichtag geltenden Wechselkurs berichtigend mit 58.301,56 € anzusetzen.
12
1. Der Erbschaftsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 ErbStG der Erwerb von Todes wegen. Dazu gehören der Erwerb durch Erbanfall und der Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG tritt die Steuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht) ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) ein Inländer ist. Das FG hat offengelassen, ob die Klägerin aufgrund der testamentarischen Verfügung der Erblasserin Erbin oder Vermächtnisnehmerin geworden ist. Feststellungen zum ausländischen Recht hat es nicht getroffen. Im Streitfall ist dies nicht zu beanstanden, da jedenfalls entweder ein Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 ErbStG vorliegt. Als Inländerin ist die Klägerin unbeschränkt steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG).
2. Bei einem Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG gilt als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterliegt, die nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG; BFH-Urteil vom 01.09.2021 – II R 8/20, BFHE 275, 253, BStBl II 2022, 475, Rz 9). Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. insgesamt ein Betrag in Höhe von 10.300 € ohne Nachweis abgezogen.
14
a) Der Ansatz der Kostenpauschale dient der Vereinfachung der Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 01.02.2023 – II R 3/20, BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717, Rz 15; vgl. BTDrucks 8/3688, S. 23). Er setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind, die der Pauschbetrag erfasst. Das Gesetz geht zutreffend davon aus, dass mit dem Erwerb von Todes wegen typischerweise Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG entstehen. Ein Nachweis darüber, dass Kosten dem Grunde nach angefallen sind, würde dem Vereinfachungszweck zuwiderlaufen (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2023 – II R 3/20, BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717, Rz 16).
15
b) Der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG kann nicht nur von Erben in Anspruch genommen werden. Er steht auch anderen Erwerbern wie Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten zu (Billig, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht –UVR– 2024, 61, 62; Vorbeck, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2023, 2391, 2392; im Grundsatz auch Konrad in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 10 Rz 228; Weinmann in Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rz 88; Loose in von Oertzen/Loose/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3. Aufl., § 10 ErbStG Rz 75; FG Nürnberg, Urteil vom 14.05.1998 – IV 128/97, EFG 1998, 1419; FG Köln, Urteil vom 05.01.2000 – 9 K 8042/98; R E 10.9 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2019; a.A. nur FG Köln, Urteil vom 23.04.1991 – 9 K 2011/89).
aa) Auch diesen Erwerbern können Kosten entstehen, die der Pauschbetrag erfasst. Zu jenen Kosten gehören auch die Erwerbskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Gemäß dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG („diese Kosten“) umfasst der Pauschbetrag nicht nur Beerdigungskosten, sondern sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kostenarten (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2023 – II R 3/20, BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717, Rz 15). Er dient damit auch dazu, Kosten abzugelten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs erwachsen.
17
bb) Nicht zu folgen ist daher der Ansicht der Finanzverwaltung, Aufwendungen des Erwerbers, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und nicht den Nachlass belasten, könnten neben dem Pauschbetrag abgezogen werden, soweit sie nachgewiesen werden (R E 10.9 Abs. 5 ErbStR 2019; so auch Gottschalk in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rz 237; Weinmann in Moench/Weinmann, § 10 ErbStG Rz 87). Dieser Standpunkt deckt sich nicht mit dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, der ausdrücklich auf alle in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten Bezug nimmt. Davon ist auch das FG ausgegangen.
cc) Die Berechtigung anderer Erwerber als Erben, den Pauschbetrag abzuziehen, unterliegt keinen Einschränkungen. Die Auffassung der Finanzverwaltung, Voraussetzung für den Abzug beim einzelnen Erwerber sei, dass eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht (R E 10.9 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019), bezieht sich nach R E 10.9 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019 auf die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers. Ihr liegt noch das Verständnis zugrunde, der Pauschbetrag erfasse lediglich die Kosten der Bestattung des Erblassers und die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die übliche Grabpflege. Dieses Verständnis ist jedoch mit dem BFH-Urteil vom 01.02.2023 – II R 3/20 (BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717, Rz 12) überholt (Billig, UVR 2024, 61, 62; Vorbeck, DStR 2023, 2391, 2392).
c) Der nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. zu gewährende Betrag in Höhe von 10.300 € wird für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten für jeden Erbfall nur einmal gewährt (BFH-Urteile vom 01.02.2023 – II R 3/20, BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717, Rz 14; vom 10.07.2024 – II R 31/21, BFHE 285, 258, BStBl II 2026, 224, Rz 18; BFH-Beschluss vom 24.02.2010 – II R 31/08, BFHE 228, 189, BStBl II 2010, 491, Rz 2; vgl. BTDrucks VI/3418, S. 66). Es können unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 € abgezogen werden (BFH-Beschluss vom 24.02.2010 – II R 31/08, BFHE 228, 189, BStBl II 2010, 491, Leitsatz). Sind in einem Erbfall mehrere Erwerber von Todes wegen vorhanden, ist der Pauschbetrag aufzuteilen. Wie diese Aufteilung zu erfolgen hat, ist nicht gesetzlich geregelt. Die Finanzverwaltung behandelt einen solchen Sachverhalt dahingehend, dass, wenn sich die Erwerber auf eine Aufteilung einigen, die Finanzverwaltung diese Aufteilung der Besteuerung zugrunde legt (vgl. R E 10.9 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019).
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d) Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, unterbleibt eine Aufteilung des Pauschbetrags. Der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber kann den vollen Pauschbetrag abziehen (Curdt in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz 155; Billig, UVR 2024, 61, 63 f.).
aa) Eine Kürzung des Pauschbetrags –etwa auf den Anteil am Nachlass oder den Anteil an den gesamten Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG oder nach Köpfen– hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. gewährt allen nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtigen Erwerbern insgesamt einen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 €. Der Umstand, dass bei zivilrechtlicher Betrachtung weitere Erwerber existieren, die nicht gemäß § 2 ErbStG im Inland steuerpflichtig sind, führt nicht dazu, dass der Pauschbetrag der dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterfallenden Erwerber gemindert ist. Maßgebend ist insoweit eine erbschaftsteuerrechtliche Betrachtung (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2023 – II R 3/20, BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717, Rz 14, zum Nacherbfall).
bb) Entgegen der Auffassung des FG ist eine Kürzung auch nicht deshalb notwendig, weil anderenfalls der einzige persönlich steuerpflichtige Erwerber übermäßig begünstigt würde. Soweit sich die Begünstigung aus dem Umstand ergibt, dass dem Erwerber nur geringe Kosten entstanden sind, steht einer Kürzung der Vereinfachungszweck der Pauschalierung entgegen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Abzug des Pauschbetrags nicht den Nachweis voraussetzt, dass überhaupt Kosten angefallen sind (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2023 – II R 3/20, BFHE 279, 222, BStBl II 2023, 717, Rz 16). Soweit die Begünstigung aus der geringen Zahl persönlich steuerpflichtiger Erwerber in einem Erbfall folgt, hat sie der Gesetzgeber hingenommen, indem er einen Pauschbetrag pro Erbfall und nicht einen –gegebenenfalls niedrigeren– Pauschbetrag pro Erwerber vorgesehen hat.
23
cc) Die Notwendigkeit einer Kürzung des Pauschbetrags wegen einer Überbegünstigung ergibt sich entgegen der Ansicht des FG weder aus § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 noch aus § 16 Abs. 2 ErbStG. Diese Vorschriften betreffen jeweils einen anderen Sachverhalt. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG untersagt im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht den Abzug von Schulden und Lasten, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unterliegen. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG gestattet in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) und der Nichtbesteuerung eines Teils des Erwerbs aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 19 Abs. 2 ErbStG), in denen sich jeweils die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt, den Abzug nur der mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. § 16 Abs. 2 ErbStG betrifft ebenfalls den Fall der beschränkten Steuerpflicht. Davon zu unterscheiden ist der –hier vorliegende– Fall der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, bei dem der Erwerb des Steuerpflichtigen vollständig der inländischen Besteuerung unterliegt. Diesen Vorschriften kann auch nicht das Prinzip entnommen werden, dass der Erwerb eines persönlich steuerpflichtigen Erwerbers mit dem Erwerb eines nicht steuerpflichtigen Erwerbers zur Verhinderung einer Überbegünstigung zusammenzufassen ist, um durch eine Verhältnisrechnung einen lediglich abziehbaren Teil des Erbfallkostenpauschbetrags zu bestimmen.
24
3. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es hat den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. nur anteilig gewährt. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.
4. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Er ist dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf 4.200 € festgesetzt wird. Von der Bereicherung der Klägerin in Höhe von 58.301,56 € ist der Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. in Höhe von 10.300 € abzuziehen. Der nach § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG auf volle 100 € nach unten abgerundete steuerpflichtige Erwerb der Klägerin beträgt 48.000 €. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 3 ErbStG) und eines Steuersatzes von 15 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) beläuft sich die Erbschaftsteuer auf 4.200 €.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 und 3 FGO. Da der Streitwert nicht hoch ist und die Klägerin bei einer Kostenverteilung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO nur circa 4 % und damit weniger als 5 % der Kosten zu tragen hätte, ist § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2005 – X R 53/04, BFHE 210, 100, BStBl II 2005, 698, unter II.7.). Das Unterliegen der Klägerin beruht darauf, dass das FA bei dem Ansatz der Bereicherung nicht den am Bewertungsstichtag geltenden Umsatzsteuer-Umrechnungskurs für die Umrechnung von Britischen Pfund in Euro zugrunde gelegt hat. Wegen der Geringfügigkeit ihres Unterliegens bleibt der Umstand, dass sie erst in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH ihren Antrag dahingehend eingeschränkt hat, dass sie den Abzug tatsächlicher Kosten in Höhe von 13,20 € –zusätzlich zum Pauschbetrag– nicht mehr begehrt, ohne Auswirkung auf die Kostenentscheidung.
Quelle: Bundesfinanzhof
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Zur Abzugsfähigkeit von Verteidigerkosten nach § 12 Nr. 4 EStG
FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.08.2026 zum Urteil 13 K 108/25 vom 14.07.2026
Mit Urteil vom 14. Juli 2026 hat der 13. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der bisher gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage der Abziehbarkeit von Verteidigungskosten nach der Neufassung des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger das Honorar eines Strafverteidigers als Werbungkosten geltend gemacht. Jener hatte ihn in einem landgerichtlichen Strafverfahren verteidigt, in dem er wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden war. Eine Einziehung (des Wertes) von Taterträgen nach §§ 73 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) hatte das Landgericht nicht angeordnet. Die Steuerhinterziehungen hatte der Kläger nach den nicht streitigen Feststellungen des Landgerichts gemeinschaftlich mit weiteren Angeklagten durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Umsatzsteuerjahreserklärungen begangen, in denen unberechtigterweise der Vorsteuerabzug aus Gutschriften gegenüber Subunternehmern geltend gemacht worden war. Hierdurch waren Steuerverkürzungen in Höhe von rund 2,8 Mio. Euro zugunsten des Arbeitgebers der Angeklagten bewirkt worden, bei dem der Kläger als kaufmännischer Leiter tätig gewesen war. Die handelnden Personen hatten zusätzlich von den Subunternehmen sog. Kick-Back-Zahlungen erhalten, wovon auf den Kläger etwa 120.000 Euro entfallen waren. Jene Kick-Back-Zahlungen waren allerdings nicht Teil des strafrechtlichen Vorwurfs vor dem Landgericht.
Der 13. Senat gab der Klage statt. So seien die Strafverteidigungskosten beruflich veranlasst, weil der Kläger die Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen habe. Dieser Veranlassungszusammenhang werde nicht durch die Kick-Back-Zahlungen durchbrochen, obschon der Kläger sich durch diese persönlich bereichert habe. Denn die Kick-Back-Zahlungen seien nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs gewesen und hätten daher nicht zu (dann gemischt veranlassten) Strafverteidigungskosten geführt.
Zwar spreche die Entstehungsgeschichte des § 12 Nr. 4 EStG dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung der Norm künftig auch die Kosten der Strafverteidigung vom Werbungskostenabzug habe ausnehmen wollen. Allerdings sei ihm dies nur im Falle der Verhängung einer Geldstrafe und den in der Norm genannten gleichgestellten Sanktionen gelungen. Denn eine Auslegung der Norm dahingehend, dass sämtliche mit einem Strafverfahren zusammenhängende Aufwendungen vom Abzugsverbot erfasst seien, ließe sich mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 20 EStG nicht vereinbaren und führte dazu, dass die Strafverteidigerkosten auch im Falle eines Freispruchs von dem Abzugsverbot erfasst wären. Ein solches Ergebnis verstieße aber gegen das objektive Nettoprinzip und sei nach Überzeugung des Senats durch den Gesetzgeber – trotz Vorliegens eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs – nicht intendiert.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig.
Quelle: Finanzgericht Niedersachsen, Newsletter 9/2026
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BFH: Abkommensrechtliche Sperrwirkung für formellen Fremdvergleich
BFH, Urteil I R 57/23 vom 24.06.2026
Leitsatz
- Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wird der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 gesperrt. Die Aufgabe der Rechtsprechung zur umfassenden Sperrwirkung von mit Art. 9 Abs. 1 OECD-Musterabkommen vergleichbaren Regelungen steht dem nicht entgegen.
- Die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 hinsichtlich des formellen Fremdvergleichs setzt voraus, dass es sich um abkommensrechtliche Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Zypern 2011 handelt. Rein vermögensverwaltende Tätigkeiten reichen hierfür nicht aus. Die nationalen Gewerblichkeitsfiktionen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes finden keine Anwendung.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.09.2023 – 8 K 8171/21 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sowie darüber, ob die entsprechende Gewinnkorrektur wegen einer abkommensrechtlichen Sperrwirkung ausgeschlossen ist.
Die Anteile der als Vorratsgesellschaft gegründeten Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer deutschen GmbH, wurden am …2012 von der X-Ltd. mit Sitz in der Republik Zypern (Zypern) erworben. Alleinige Gesellschafterin der X-Ltd. war im Jahr 2013 (Streitjahr) die Y-Ltd., ebenfalls mit Sitz in Zypern. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom …2013 erwarb die Klägerin eine im Inland belegene Immobilie für einen Kaufpreis von 8.740.000 €.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte sich heraus, dass die Y-Ltd. über ihre Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) für Leistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie im Zeitraum Februar bis April 2013 gegenüber der Klägerin ein Entgelt in Höhe von 87.333,33 € abgerechnet hatte. Als Leistungsgegenstand waren die Prüfung und Beurteilung des Kaufvertrags, das Führen und Begleiten der Preisverhandlungen, die technische Due Diligence, die Prüfung und Bestätigung der kaufpreisrelevanten Rent Roll und sonstige Leistungen angegeben. Umsatzsteuer wurde wegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nicht ausgewiesen. Den von der Y-Ltd. in Rechnung gestellten Betrag aktivierte die Klägerin als Anschaffungskosten für den Erwerb der Immobilie und verteilte ihn auf das Grundstück und das Gebäude. Dagegen ging die Außenprüfung von einer vGA aus, da die Klägerin keinen eigenen Einfluss auf die Entscheidung gehabt habe, welche Immobilie angeschafft werde. Hierzu berief sie sich auf die Ausführungen, die eine andere Gesellschaft der Y-Gruppe im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens 8 K 8131/17 gemacht hatte. Danach habe die Y-Gruppe aus mehr als 100 einzelnen Immobiliengesellschaften ohne eigenes Personal bestanden. Der jeweilige Grundstücksankauf sei von den Mitarbeitern der Muttergesellschaft unter Anwendung standardisierter Geschäftsprozesse übernommen worden.
4
Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) erließ daraufhin für das Streitjahr einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid und setzte die Körperschaftsteuer auf 0 € fest. Entsprechend den Ergebnissen der Außenprüfung minderte das FA die Anschaffungskosten für die Immobilie um 87.333 € und änderte außerdem die Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grundstück und Gebäude, so dass sich eine Gewinnminderung von 69.512,48 € ergab. Darüber hinaus nahm das FA eine vGA von insgesamt 118.619 € an (87.333 € zuzüglich der von der Klägerin selbst getragenen Kapitalertragsteuer von 29.654,87 € und dem hierauf anfallenden Solidaritätszuschlag von 1.631,01 €). Des Weiteren erließ das FA einen Haftungsbescheid für die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 31.285,79 €. Einsprüche blieben erfolglos.
5
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 19.09.2023 – 8 K 8171/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2024, 322) im Wesentlichen stattgegeben. Insbesondere hat es hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheids für 2013 die Berücksichtigung einer vGA im Ergebnis abgelehnt und den angefochtenen Haftungsbescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen einer vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) seien im Streitfall grundsätzlich erfüllt. Die Y-Ltd. sei eine der beherrschenden Gesellschafterin X-Ltd. nahestehende Person. Die von ihr in Rechnung gestellten 87.333 € seien zwar in der Bilanz der Klägerin als Anschaffungskosten zu aktivieren und hielten einem materiellen Fremdvergleich stand. Insbesondere habe die Y-Ltd. die Leistungen tatsächlich erbracht, die Höhe des Entgelts von 0,1 % des Kaufpreises sei angemessen und der Sachverhalt sei nicht mit der Übernahme von Gründungskosten einer GmbH vergleichbar. Nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und diesen nahestehende Personen liege eine vGA aber auf Grundlage eines formellen Fremdvergleichs vor, da eine ausdrückliche und im Voraus getroffene Vereinbarung zwischen der Y-Ltd. und der Klägerin weder vorgetragen noch erkennbar sei. Der offensichtlich nur konkludent erteilte Auftrag sei nicht ausreichend.
Die vGA könne jedoch wegen einer Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 18.02.2011 (BGBl II 2011, 1069, BStBl I 2012, 223) –DBA-Zypern 2011– nicht berücksichtigt werden. Dem abkommensrechtlichen Grundsatz des „dealing at arm’s length“ sei ein formeller Fremdvergleich fremd. Die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 seien im Streitfall erfüllt, da sowohl die X-Ltd. als auch die Klägerin Unternehmen des einen beziehungsweise des anderen Vertragsstaats seien. Dass die Y-Ltd. eine Zweigniederlassung in Deutschland habe, sei für die Anwendung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 in Bezug auf die streitgegenständliche vGA unerheblich.
Der Tenor des FG-Urteils ist durch Beschluss vom 01.11.2023 – 8 K 8171/21 nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich des Betrags der Anschaffungskosten, der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) und des AfA-Satzes berichtigt worden.
9
Das FA macht mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
10
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Ob die Zahlungen der Klägerin an die Y-Ltd. als vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG einzuordnen sind und der Gewinn der Klägerin auf dieser Grundlage außerbilanziell zu korrigieren ist, kann anhand der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
12
1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern unter anderem vGA das Einkommen nicht.
Unter einer vGA sind bei einer Kapitalgesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 04.05.2022 – I R 25/19, BFH/NV 2022, 1313, m.w.N.) Vermögensminderungen (verhinderte Vermögensmehrungen) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Zudem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.
Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (formeller Fremdvergleich). In diesen Fällen indiziert das vom Fremdvergleich abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters (oder der ihm nahestehenden Person) die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 15.03.2023 – I R 41/19, BFHE 280, 131, BStBl II 2024, 654, m.w.N.).
Ob das Handeln einer Kapitalgesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst ist, muss im gerichtlichen Verfahren in erster Linie das FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 22.05.2024 – I R 2/21, BFH/NV 2024, 1337).
2. Die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen gelten auch unter Beachtung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.05.2025 – 2 BvR 172/24 (Deutsches Steuerrecht –DStR– 2025, 1569) weiter fort (vgl. hierzu auch BVerfG-Beschluss vom 07.11.1995 – 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).
17
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 27.05.2025 – 2 BvR 172/24 (DStR 2025, 1569) ausgeführt, dass im Rahmen des Fremdvergleichs eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände geboten sei. Für den Erfolg der Verfassungsbeschwerde war letztlich entscheidend, dass der Fremdvergleich allein aufgrund fehlender Schriftlichkeit abgelehnt und dieses formale Kriterium dadurch zu einem Tatbestandsmerkmal verselbständigt worden war.
18
Die Senatsrechtsprechung zum formellen Fremdvergleich, mit der den Besonderheiten des Verhältnisses zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren beherrschendem Gesellschafter Rechnung getragen werden soll (vgl. hierzu Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 318, m.w.N.), hat dagegen nicht zur Folge, dass einzelne formale Kriterien als Tatbestandsmerkmale verselbständigt werden und eine Gesamtwürdigung unterbleibt. Der formelle Fremdvergleich ist zwar ein eigenständiger Begründungsansatz, wonach unter Berücksichtigung der besonderen Einflussmöglichkeiten eines beherrschenden Gesellschafters schon aus der Verletzung bestimmter formaler Kriterien ein Indiz im Sinne einer (widerlegbaren) Vermutung folgt, dass dem Grunde nach eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vorliegt (Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 320 und 334). Auch in diesem Rahmen bleibt aber eine Gesamtwürdigung der formalen Kriterien und des Umfangs ihrer Verletzung erforderlich. So führt beispielsweise auch bei beherrschenden Gesellschaftern nicht jeder Verstoß gegen das Gebot zur tatsächlichen Durchführung der vereinbarten Regelungen zwangsläufig zu einer vGA (vgl. Senatsurteil vom 29.06.1994 – I R 11/94, BFHE 175, 253, BStBl II 1994, 952). Dagegen ist die angemessene Höhe der vereinbarten Leistungen grundsätzlich nicht geeignet, die aus einer Verletzung des formellen Fremdvergleichs resultierende Vermutung zu widerlegen (vgl. Senatsurteil vom 11.12.1991 – I R 49/90, BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434; Senatsbeschluss vom 12.10.1995 – I B 46/95, BFH/NV 1996, 266; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 333 f. und 350). Denn der formelle Fremdvergleich führt bereits dem Grunde nach zu einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.
19
3. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass es bei der Klägerin trotz Aktivierung der an die Y-Ltd. geleisteten Zahlungen als Anschaffungskosten der Immobilie zu einer Vermögensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gekommen ist.
20
a) Wird die vGA –wie im Streitfall– auf die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen gestützt (formeller Fremdvergleich), ist für die Prüfung einer Vermögensminderung zwischen Leistung und Gegenleistung zu trennen (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 398; Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 203). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Nichteinhaltung des formellen Fremdvergleichs bereits dem Grunde nach –und nicht erst der Höhe nach– auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis schließen lässt.
21
b) Ob eine Vermögensminderung auch unabhängig vom formellen Fremdvergleich vorläge, kann dagegen offen bleiben, da das FG eine vGA nach den Grundsätzen des materiellen Fremdvergleichs rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
22
Eine entsprechende Anwendung der Grundsätze zur vGA bei Übernahme von Gründungsaufwand durch eine Kapitalgesellschaft (vgl. Senatsurteile vom 11.02.1997 – I R 42/96, BFH/NV 1997, 711; vom 11.10.1989 – I R 12/87, BFHE 158, 390, BStBl II 1990, 89) scheidet von vorneherein aus, da es hier nicht um den unmittelbaren Gründungsvorgang der Klägerin, sondern um Aufwand für den Erwerb von Wirtschaftsgütern zur Aufnahme der von ihr geplanten Tätigkeiten geht.
Im Übrigen ist der Senat an die tatsächliche Würdigung des FG zur grundsätzlichen Fremdüblichkeit der Übernahme von Aufwendungen für die Vermittlung und Prüfung eines Renditeobjekts, zur tatsächlichen Erbringung der Leistungen sowie zur Angemessenheit der konkreten Höhe des Rechnungsbetrags gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Hierbei ist es unschädlich, dass das FG rechnerisch fehlerhaft von einem Rechnungsbetrag der Y-Ltd. in Höhe von 0,1 % –statt richtig 1 %– des Kaufpreises ausgegangen ist. Insofern kann auf den vom FG mit Urteil vom 19.09.2023 – 8 K 8207/20 (EFG 2024, 76; Revision I R 56/23) entschiedenen Parallelfall Bezug genommen werden, in dem es auch den rechnerisch richtigen Betrag von 1 % des Kaufpreises als der Höhe nach angemessen gewürdigt hat.
4. Allerdings reichen die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht aus, um auf Grundlage eines formellen Fremdvergleichs die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu rechtfertigen.
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a) Das FG ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Y-Ltd. eine der Alleingesellschafterin der Klägerin nahestehende Person ist und damit die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und diesen nahestehende Personen Anwendung finden.
b) Für die Nichteinhaltung des formellen Fremdvergleichs hat das FG aber letztlich nur darauf abgestellt, dass keine ausdrückliche Vereinbarung nachgewiesen worden sei und dass der offensichtlich nur konkludent erteilte Auftrag nicht den Anforderungen an eine klare, eindeutige und im Voraus getroffene Vereinbarung gerecht werde. Dies reicht schon deshalb nicht aus, weil die konkludente Auftragserteilung von der Klägerin mit der üblichen Vorgehensweise innerhalb des Konzerns begründet worden ist. Dadurch wären zusätzliche Feststellungen erforderlich gewesen, weshalb sich bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht bereits aus der üblichen Vorgehensweise innerhalb des Konzerns eine ausreichend eindeutige und im Voraus getroffene Vereinbarung ergibt. Dass diese Kriterien eingehalten worden sind, wäre insbesondere dann denkbar, wenn innerhalb des Konzerns für sämtliche Grundstücksankäufe jeweils grundsätzlich identische (standardisierte) Regelungen vereinbart worden wären. Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen des FG auch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, zu welchem Zeitpunkt die (konkludente) Vereinbarung getroffen worden ist.
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5. Die Annahme des FG, der formelle Fremdvergleich unterliege im Streitfall der Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.
a) Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 sieht unter anderem vor, dass dann, wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist und die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und besteuert werden dürfen.
Diese Regelung, die mit Art. 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MustAbk) vergleichbar ist, stellt zwar keine eigenständige Rechtsgrundlage für Gewinnkorrekturen dar (keine sogenannte self executing-Wirkung), eröffnet aber den „Rahmen“ für entsprechende innerstaatliche Vorschriften. Gleichzeitig kann sie grundsätzlich auch innerstaatliche Gewinnkorrekturen „sperren“, die nicht mit den Maßstäben des „dealing at arm’s length“-Grundsatzes nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk in Einklang stehen (vgl. auch Senatsurteile vom 11.10.2012 – I R 75/11, BFHE 239, 242, BStBl II 2013, 1046; vom 17.12.2014 – I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261).
b) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der formelle Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen durch eine dem Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk entsprechende Regelung –und damit auch durch Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011– gesperrt wird (Senatsurteile vom 11.10.2012 – I R 75/11, BFHE 239, 242, BStBl II 2013, 1046; vom 17.12.2014 – I R 23/13, BFHE 248, 170, BStBl II 2016, 261).
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Die Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung zu einer umfassenden Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk, soweit nicht nur der Preis betroffen ist (insbesondere durch Senatsurteile vom 09.06.2021 – I R 32/17, BFHE 273, 475, BStBl II 2023, 686; vom 13.01.2022 – I R 15/21, BFHE 276, 1, BStBl II 2023, 675), hat hieran nichts geändert (vgl. auch Eigelshoven in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 9 Rz 27; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, Anhang zu § 8 KStG Rz 32a und 32e; Rasch in Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, DBA, Art. 9 OECD-MA Rz 35 f. und 38/14; Puls in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl., Rz 21.143; Bärsch/Hillers, Internationale Steuer-Rundschau 2025, 335, 339; kritisch Wassermeyer/Schwenke/Greil, MA Art. 9 Rz 15 und 163a). Dies ergibt sich –zumindest mittelbar– bereits aus denjenigen Entscheidungen (Senatsurteile vom 27.02.2019 – I R 51/17, BFHE 264, 292, BStBl II 2020, 440; vom 27.02.2019 – I R 81/17, BFHE 264, 297, BStBl II 2020, 443; vom 19.06.2019 – I R 5/17, BFH/NV 2020, 183; vom 19.06.2019 – I R 54/17, juris), in denen die Begründung des mittlerweile aufgehobenen (BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 504) Senatsurteils vom 27.02.2019 – I R 73/16 (BFHE 263, 525, BStBl II 2019, 394, Rz 24 ff.) übernommen worden ist.
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Die Aufgabe einer umfassenden Sperrwirkung ist dadurch begründet, dass zu den „Bedingungen“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk nicht nur der Preis, sondern auch andere Umstände wie zum Beispiel die für ein Darlehen zu gewährenden Sicherheiten gehören können (Senatsurteil vom 09.06.2021 – I R 32/17, BFHE 273, 475, BStBl II 2023, 686, Rz 27). Die formalen Kriterien stellen dagegen keine „Bedingungen“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk (und damit auch des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011) dar, an denen die Beteiligten „gebunden“ sind, sondern knüpfen lediglich daran an, in welcher Art und Weise und zu welchem Zeitpunkt solche Bedingungen vereinbart und tatsächlich umgesetzt worden sind.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass sich aus dem OECD-Musterkommentar 2017 und Tz. 3.14 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022 ebenfalls formale Sondererfordernisse ergeben (so Wassermeyer/Schwenke/Greil, MA Art. 9 Rz 163a). Denn die Sperrwirkung bezieht sich im Ergebnis nur auf die Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen, die auf der Grundlage eines formellen Fremdvergleichs zu einer vGA dem Grunde nach führen. Dies bedeutet aber nicht, dass formale Kriterien im Rahmen der mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk vergleichbaren Vorschriften gänzlich unbeachtlich sind. Vielmehr können sie auch in diesem Rahmen –wenn auch nur mittelbar– Anhaltspunkte geben, ob und inwieweit die zugrunde liegenden Bedingungen als fremdüblich einzustufen sind.
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Auch das Senatsurteil vom 13.01.2022 – I R 15/21 (BFHE 276, 1, BStBl II 2023, 675, Rz 27) steht hierzu nicht im Widerspruch, obwohl in dieser Entscheidung nicht von einer Sperrwirkung ausgegangen wird. Denn die dort aufgeworfene Frage, ob eine Kapitalüberlassung zwischen verbundenen Unternehmen steuerrechtlich als zeitlich begrenzte Überlassung von Mitteln (Darlehen) oder –insbesondere mangels ernstlicher Rückforderungsabsicht– als Einlage anzusehen ist, stellt eine dem eigentlichen Fremdvergleich vorgelagerte Prüfungsstufe dar.
c) Das FG hat allerdings die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 rechtsfehlerhaft bejaht. Die zugrunde liegenden Feststellungen reichen hierfür nicht aus.
aa) Zwar ist Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen erzielt, das seinem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, aber diese Einkünfte abkommensrechtlich unter Art. 6 DBA-Zypern 2011 fallen (vgl. Wassermeyer/Schwenke/Greil, MA Art. 9 Rz 9; Kofler, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Bd. 36, S. 297, 309 f.).
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Darüber hinaus hat das FG zu Recht entschieden, dass die Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Y-Ltd. die Leistungen im Rahmen ihrer deutschen Zweigniederlassung erbracht hat und die daraus erzielten Einnahmen abkommensrechtlich ebenfalls dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen. Denn Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 stellt ausdrücklich (nur) auf zwei Unternehmen der jeweiligen Vertragsstaaten, nicht aber auf die konkrete Zuordnung der Besteuerungsbefugnisse ab. Insofern ist es –entgegen der Rechtsauffassung des FG– auch unerheblich, dass eine etwaige vGA nach nationalem Recht entlang der Beteiligungskette zu berücksichtigen wäre und somit die X-Ltd. beträfe (a.A. Falk, EFG 2024, 79, 80).
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bb) Die bisherigen Feststellungen des FG reichen aber nicht aus, um die Klägerin als Unternehmen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 zu qualifizieren.
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(1) Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Zypern 2011 setzt der Unternehmensbegriff eine Geschäftstätigkeit voraus. Auch wenn eine weitergehende Definition fehlt, wird daraus zumindest deutlich, dass eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit nicht zu einem Unternehmen führen kann (Wassermeyer/Wassermeyer/Drüen, MA Art. 3 Rz 23). Die nationalen Gewerblichkeitsfiktionen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und des § 8 Abs. 2 KStG finden insoweit keine Anwendung (Wassermeyer/Wassermeyer/Drüen, MA Art. 3 Rz 23; Wassermeyer/Wassermeyer, MA Art. 7 Rz 16a und 49; zu § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auch Senatsurteile vom 28.04.2010 – I R 81/09, BFHE 229, 252, BStBl II 2014, 754; vom 09.12.2010 – I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482; BFH-Urteil vom 04.05.2011 – II R 51/09, BFHE 233, 517, BStBl II 2014, 751; a.A. Pohl in Schönfeld/Ditz, DBA, 3. Aufl., Art. 3 Rz 37).
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Die Einwendung der Klägerin, der Unternehmensbegriff des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 sei weiter als in den übrigen abkommensrechtlichen Regelungen auszulegen, überzeugt nicht. Für eine von Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Zypern 2011 abweichende Auslegung sind aus dem Abkommen keine Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr sollen die Definitionen des Art. 3 DBA-Zypern 2011 gerade auch eine einheitliche Auslegung innerhalb des Abkommens sicherstellen.
(2) Nach diesen Maßgaben sind auf Grundlage der derzeitigen Feststellungen des FG keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, dass die Klägerin die Voraussetzungen eines Unternehmens im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 erfüllt. Vielmehr scheint das FG davon auszugehen, dass es sich bei der Klägerin um eine Ein-Objekt-Gesellschaft handelt, die grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und hierfür die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in Anspruch nimmt. Unter diesen Umständen durfte das FG die Klägerin nicht ohne weitere Feststellungen zur Art der von ihr ausgeübten Tätigkeiten als abkommensrechtliches Unternehmen qualifizieren.
cc) Sollte die Klägerin kein Unternehmen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 sein, läge die Konstellation des Streitfalls von vorneherein außerhalb des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011. Damit käme auch in Bezug auf den formellen Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und ihnen nahestehende Personen keine Sperrwirkung in Betracht, so dass die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid –soweit die übrigen Voraussetzungen einer vGA erfüllt wären– keinen Erfolg hätte. Denn im Rahmen des dann einschlägigen Art. 6 DBA-Zypern 2011 richtet sich die Ermittlung des Einkommens nach den innerstaatlichen Vorschriften (Reimer in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 6 Rz 15) und damit auch nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Aus Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 ergäben sich insofern keine Beschränkungen (a.A. wohl Eigelshoven in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 9 Rz 35, der zumindest einen Einfluss auf die Auslegung anderer Verteilungsnormen für möglich hält).
6. Aus den vorstehend ausgeführten Gründen folgt, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann, sondern aufzuheben ist. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zurückzuverweisen, damit es insbesondere die für die Einordnung als vGA –und gegebenenfalls die für die Einordnung der Klägerin als abkommensrechtliches Unternehmen– erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholen kann. Der Senat weist für den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:
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a) In einem ersten Schritt ist vom FG zu prüfen, ob tatsächlich keine ausreichend eindeutigen und im Vorhinein vereinbarten Regelungen über die Leistungen der Y-Ltd. im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf vorliegen. Hierbei dürfte es unter anderem darauf ankommen, ob innerhalb des Konzerns für sämtliche Grundstückskäufe inhaltsgleiche (standardisierte) Regelungen mit der Y-Ltd. vereinbart worden sind oder ob diese Vereinbarungen zumindest teilweise voneinander abweichen.
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b) In einem zweiten Schritt sind tatsächliche Feststellungen erforderlich, ob die Klägerin als ein Unternehmen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 zu qualifizieren ist und dadurch eine Sperrwirkung für die Anwendung der Sonderbedingungen einer vGA bei beherrschenden Gesellschaftern und ihnen nahestehende Personen eintritt. Hierbei setzt die Unternehmenseigenschaft der Klägerin nicht voraus, dass auch das erworbene Grundstück zur Erzielung unternehmerischer Einkünfte verwendet wird. Maßgebend ist nach dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 allein, ob die Klägerin durch irgendeine Geschäftstätigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Zypern 2011 als abkommensrechtliches Unternehmen zu qualifizieren ist.
c) Darüber hinaus setzt die Anwendung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 Feststellungen voraus, dass die Y-Ltd. trotz ihrer Zweigniederlassung in Deutschland ein nach Art. 4 Abs. 1 und 3 DBA-Zypern 2011 in Zypern ansässiges Unternehmen ist. Auf die X-Ltd. kommt es insoweit nicht an, auch wenn sie nach den nationalen Vorschriften Empfängerin der vGA ist. Denn Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 regelt die Gewinnkorrekturen für diejenigen Unternehmen, die die maßgeblichen kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen unterhalten, das heißt im Streitfall für die Klägerin und die Y-Ltd.
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d) Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Haftungsbescheid ist zu differenzieren:
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Erfüllen die Klägerin oder die Y-Ltd. nicht die abkommensrechtliche Grundvoraussetzung eines Unternehmens, kann es von vorneherein nicht zu einer Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 kommen. In diesem Fall müsste das FG eine umfassende Prüfung des Haftungsbescheids nachholen. Dies hat es –aus seiner Sicht konsequent– bisher unterlassen.
Kommt es dagegen auf Ebene der Klägerin zu einer Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA-Zypern 2011 in Bezug auf den formellen Fremdvergleich nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter und diesen nahestehende Personen, muss dies auch auf die weiteren Folgen durchschlagen, die das nationale Recht daran knüpft, das heißt hier auf die Empfängerseite der vGA (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) sowie auf die verfahrensrechtliche Umsetzung als vGA über die X-Ltd. mit der X-Ltd. als Steuerschuldnerin der Kapitalertragsteuer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn –wie im Streitfall– für alle Beteiligten dasselbe Doppelbesteuerungsabkommen einschlägig ist.
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7. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
Quelle: Bundesfinanzhof
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