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Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für 2027 (Entwürfe)
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Inflationsrate im September 2026 bei +3,3 %
Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.10.2026
Weiter steigende Energiepreise treiben die Inflationsrate auf den Jahreshöchststand
Verbraucherpreisindex, September 2026:
- +3,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
- +0,6 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
Harmonisierter Verbraucherpreisindex, September 2026:
- +3,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
- +0,6 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im September 2026 bei +3,3 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise erneut verstärkt, nachdem sie im August 2026 bei +2,9 % und im Juli 2026 bei +2,8 % gelegen hatte. „Die Inflationsrate erreichte im September mit über drei Prozent einen neuen Jahreshöchststand. Das war zugleich der höchste Wert seit Dezember 2023“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Verantwortlich für den Anstieg der Inflationsrate war erneut die Entwicklung der Energiepreise. Besonders zeigte sich die Teuerung bei Mineralölprodukten an den Tankstellen und beim Heizöl“, so Brand. Im Vergleich zum Vormonat August 2026 stiegen die Verbraucherpreise insgesamt im September 2026 um 0,6 %.
Energieprodukte verteuerten sich um 14,9 % gegenüber September 2025
Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im September 2026 um 14,9 % höher als im September 2025. Damit verstärkte sich die Teuerung für Energie im September 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat den dritten Monat infolge (August 2026: +10,5 %; Juli 2026: +8,3 %; Juni 2026: +3,4 %). Dies war der höchste Anstieg der Energiepreise seit Februar 2023 (+19,1 % gegenüber Februar 2022). Der seit dem Beginn des Iran-Kriegs auf dem Rohölmarkt beobachtete Preisauftrieb spiegelte sich in der Energiepreisentwicklung bei Erzeugerpreisen und Verbraucherpreisen wider. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher erhöhten sich dadurch im September 2026 gegenüber September 2025 die Preise für Kraftstoffe deutlich um 37,1 % (August 2026: +27,7 %) und für leichtes Heizöl noch stärker um 74,9 % (August 2026: +49,6 %). Auch Brennholz, Holzpellets und andere feste Brennstoffe (+15,6 %) verteuerten sich im September 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat. Hingegen lagen die Preise für Strom (-5,5 %), Erdgas ohne Betriebskosten (-2,8 %) und Fernwärme (-1,0 %) im September 2026 weiterhin unter denen des Vorjahresmonats. Die rückläufigen Preisentwicklungen bei Strom, Erdgas und Fernwärme sind teilweise auf die bereits seit Jahresbeginn umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung zurückzuführen. Die Entlastungsmaßnahme der erneuten Senkung der Energiesteuer insbesondere auf Kraftstoffe (Tankrabatt) wirkte sich noch nicht auf die Septemberergebnisse aus, da sie erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft trat.
Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist mit +0,4 % unterdurchschnittlich
Nahrungsmittel verteuerten sich im September 2026 mit +0,4 % gegenüber dem Vorjahresmonat weiterhin unterdurchschnittlich, nach +0,1 % im August 2026. Dennoch waren einige Nahrungsmittel im Vergleich zum Vorjahresmonat im September 2026 deutlich teurer, darunter Eier (+15,2 %), frisches Gemüse (+12,0 %) sowie Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchte (+4,5 %). Günstiger binnen Jahresfrist waren hingegen vor allem Speisefette und Speiseöle (-15,0 %, darunter Butter: -29,5 %), frisches Obst (-4,9 %) und Molkereiprodukte (-5,5 %).
Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,4 %
Im September 2026 betrug die Inflationsrate ohne Energie +2,1 % und die Inflationsrate ohne Heizöl und Kraftstoffe +1,8 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im September 2026 wie bereits im August und Juli 2026 bei +2,4 % und damit weiterhin unter der Gesamtteuerung.
Waren verteuerten sich gegenüber September 2025 um 3,8 %
Die Preise für Waren insgesamt lagen im September 2026 um 3,8 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Verbrauchsgüter verteuerten sich dabei um 5,4 %, insbesondere aufgrund der Energiepreisentwicklung (+14,9 %), während sich die Preise für Gebrauchsgüter um 1,0 % erhöhten. Besonders teuer waren binnen Jahresfrist neben den Energieprodukten zum Beispiel Informationsverarbeitungsgeräte (+9,2 %) und Tabakwaren (+5,6 %). Preisrückgänge verzeichneten hingegen unter anderem Kaffee, Tee und Kakao (-3,3 %) und Haushaltsgeräte (-2,5 %).
Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,7 %
Die Preise für Dienstleistungen insgesamt stiegen im September 2026 um 2,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Teuerung für Dienstleistungen hat sich damit erneut leicht abgeschwächt und lag unterhalb der Gesamtteuerung. Besonders stark verteuerten sich im Vorjahresvergleich unter anderem Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+6,3 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+4,7 %) sowie Friseurleistungen und andere Dienstleistungen für die Körperpflege (+4,3 %). Auch Pauschalreisen (+3,8 %) sowie die Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+3,7 %) waren im September 2026 deutlich teurer als ein Jahr zuvor. Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben im September 2026 die Nettokaltmieten mit +1,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Andere Dienstleistungen, wie die für die Telekommunikation (+0,2 %) verteuerten sich im Vorjahresvergleich beispielsweise nur gering.
Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,6 %, Energie um 3,8 %
Gegenüber August 2026 stieg der Verbraucherpreisindex insgesamt im September 2026 um 0,6 %. Die Energiepreise stiegen binnen Monatsfrist um 3,8 %, wobei die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem für leichtes Heizöl (+18,5 %) und für Kraftstoffe (+6,9 %, darunter Diesel: +7,5 %; Superbenzin: +6,7 %) mehr ausgeben mussten. Teurer binnen Monatsfrist wurden vor allem auch saisonbedingt Bekleidungsartikel (+5,6 %).
Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt zogen gegenüber dem Vormonat an (+0,4 %, darunter Gemüse: +3,5 %, aber Fleisch und Fleischwaren: -0,5 %). Deutlich günstiger binnen Monatsfrist wurden beispielsweise internationale Flüge (-7,3 %) und Pauschalreisen ins Ausland (-4,2 %).
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)
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WPK zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger
WPK, Mitteilung vom 12.10.2026
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Schaffung einer Berufskammer für Insolvenzverwalter und andere insolvenzrechtliche Rechtsträger regelt (siehe bereits „Neu auf WPK.de“ vom 29. Juli 2026). Dies hat zur Folge, dass WP/vBP, die als Insolvenzverwalter und andere insolvenzrechtliche Amtsträger tätig sind, künftig Mitglieder von zwei Berufskammern sein müssen.
Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2026 auf punktuellen Änderungsbedarf bei der Ausgestaltung des neu zu schaffenden Berufsrechts hingewiesen.
Quelle: Wirtschaftsprüferkammer
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Fast 7 von 10 Unternehmen beschäftigen IT-Quereinsteiger
Bitkom, Pressemitteilung vom 08.10.2026
- Für 51 Prozent der Unternehmen zählen praktische IT-Kenntnisse mehr als formale Abschlüsse
Ein Physiker berät bei IT-Projekten, ein Soziologe arbeitet im Softwaretesting und eine Bürokauffrau entwickelt die neue Website – viele Wege führen in die IT, nicht nur das klassische Informatikstudium oder die IT-Ausbildung. Fast 7 von 10 Unternehmen mit IT-Stellen (69 Prozent) beschäftigen Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger als IT-Fachkräfte, davon 31 Prozent häufig, 38 Prozent vereinzelt. Und der Quereinstieg dürfte künftig noch wichtiger werden: 39 Prozent der Unternehmen wollen in den kommenden Jahren verstärkt darauf setzen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter mehr als 600 Unternehmen ab 3 Beschäftigten in Deutschland.
„Deutschland fehlen weiterhin Zehntausende IT-Fachkräfte, zugleich werden KI-Kompetenzen immer wichtiger“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Deshalb müssen wir Weiterbildung und Quereinstieg stärker fördern – etwa mit einem persönlichen Budget, das Beschäftigte gezielt für KI-Weiterbildungen einsetzen können, und einem geförderten KI-Weiterbildungsbudget für kleine und mittlere Unternehmen.“
Quereinstieg meist mit IT-Vorerfahrung
Wer über einen anderen Berufsweg in die IT wechselt, bringt häufig in der Praxis erworbene IT-Kenntnisse mit. Von den Unternehmen, die Quereinsteiger beschäftigen, setzen 80 Prozent typischerweise auf Menschen mit IT-Vorerfahrung. 53 Prozent beschäftigen Quereinsteiger mit berufspraktisch erworbenen IT-Kenntnissen, 35 Prozent Personen, die eine IT-Weiterbildung wie etwa ein Bootcamp absolviert haben. 30 Prozent setzen auf Quereinsteiger mit autodidaktisch erworbenen IT-Kenntnissen, 12 Prozent auf Personen mit Kenntnissen aus einer abgebrochenen IT-Ausbildung.
Aber auch ohne vorherigen IT-Bezug ist ein Quereinstieg möglich: 47 Prozent der Unternehmen beschäftigen Quereinsteiger mit einer Berufsausbildung ohne IT-Bezug und 30 Prozent mit einem IT-fernen Hochschulabschluss. „Quereinstieg kann auch im eigenen Unternehmen beginnen“, so Wintergerst. „Entscheidend ist, dass Beschäftigte echtes Talent und Interesse haben und dann auch die Möglichkeit bekommen, sich weiterzubilden und in neue IT-Rollen hineinzuwachsen. Dafür braucht es passende Weiterbildungsangebote, mehr geförderte Quereinstiegsprogramme und Bootcamps sowie finanzielle Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung.“
Praktische Kenntnisse zählen, klassische IT-Abschlüsse bleiben relevant
Für 51 Prozent der Unternehmen mit IT-Stellen zählen praktische IT-Kenntnisse mehr als formale Abschlüsse. Das bedeutet allerdings nicht, dass klassische Bildungswege an Bedeutung verlieren: 83 Prozent der Unternehmen mit IT-Stellen beschäftigen Fachkräfte mit einer IT-Berufsausbildung, fast 7 von 10 auch Beschäftigte mit einem IT- oder IT-nahen Hochschulabschluss.
Quelle: Bitkom
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Rat aktualisiert EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Rat der EU, Pressemitteilung vom 09.10.2026
Der Rat hat heute Panama und Vietnam von der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke gestrichen.
Die Liste ist Teil der Bemühungen der EU, verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern. Auf der Liste stehen Länder und Gebiete, die den vereinbarten internationalen Steuerstandards nicht genügen oder ihren Verpflichtungen in Bezug auf verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich nicht innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nachkommen. In dieser Aktualisierung zeigt sich ein positiver Trend bei der Einhaltung der internationalen Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich.
Damit umfasst die EU-Liste nun die folgenden 8 Länder und Gebiete:
- Amerikanisch-Samoa
- Anguilla
- Guam
- Palau
- Russland
- Turks- und Caicosinseln
- Amerikanische Jungferninseln
- Vanuatu
Die aufgeführten Länder fallen unter das Überprüfungsverfahren der EU.
Die Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) bereitet die Aktualisierungen vor und arbeitet mit allen beteiligten Ländern und Gebieten zusammen, um sie bei der Verbesserung ihrer Rechtsrahmen zu unterstützen und dadurch festgestellte Probleme zu lösen. Die Gruppe „Verhaltenskodex“ setzt sich aus hochrangigen Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen und wird von der Europäischen Kommission unterstützt. Sie fördert einen fairen Steuerwettbewerb innerhalb und außerhalb der EU.
Aktualisierung der EU-Liste (Anhang I)
Panama wurde seit Februar 2020 in Anhang I der EU-Liste geführt, hat nun aber seine schädliche Regelung für die Freistellung ausländischer Einkünfte reformiert. Außerdem wurde dem Land vom Globalen Forum der OECD eine neue Überprüfung im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Standards für den Austausch von Steuerinformationen auf Anfrage gewährt. Der Rat hat daher beschlossen, Panama bis zum Abschluss dieser Überprüfung in Anhang II der Liste aufzunehmen.
Vietnam wurde seit Februar 2026 in Anhang I geführt, nachdem eine Überprüfung des Globalen Forums der OECD ergeben hatte, dass das Land die erforderlichen Standards für den Austausch von Steuerinformationen auf Anfrage nicht erfüllte. Nach einer Reihe von Reformen wurde auch diesem Land eine neue Überprüfung gewährt. Es wird daher in Anhang II aufgenommen, bis diese Überprüfung abgeschlossen ist.
Aktualisierung des Dokuments zum Sachstand (Anhang II)
Zusätzlich zu der aktualisierten Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (Anhang I) hat der Rat das Dokument zum allgemeinen Sachstand (Anhang II) gebilligt. Dieses Dokument enthält einen Überblick über die laufende Zusammenarbeit der EU mit ihren internationalen Partnern und die Zusagen dieser Länder, ihre Rechtsvorschriften zu reformieren, um die vereinbarten Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich einzuhalten.
Damit soll die laufende konstruktive Arbeit im Steuerbereich anerkannt und der positive Ansatz kooperativer Länder und Gebiete bei der Umsetzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich gefördert werden.
Belize wurde kürzlich vom Globalen Forum in Bezug auf sein System für den Austausch von Steuerinformationen auf Anfrage positiv bewertet. Folglich ist es seinen Verpflichtungen nachgekommen und wurde aus Anhang II gestrichen.
Hintergrund
Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wurde im Dezember 2017 eingeführt. Sie ist Teil der externen Strategie der EU für Besteuerung und somit der Bemühungen, weltweit verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich zu fördern.
Länder und Gebiete werden auf der Grundlage einer Reihe vom Rat festgelegter Kriterien bewertet. Dazu gehören Steuertransparenz, Steuergerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards, mit denen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verhindert werden sollen. Der Rat aktualisiert die Liste zweimal jährlich. Die nächste Überarbeitung der Liste ist für Februar 2027 geplant.
Die Beschlüsse des Rates bezüglich der Liste werden von der Ratsgruppe „Verhaltenskodex“ vorbereitet, die auch für die Überwachung steuerlicher Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten zuständig ist. Die Gruppe „Verhaltenskodex“ arbeitet eng mit internationalen Gremien wie etwa dem Globalen Forum der OECD für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken zusammen, um verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich weltweit zu fördern.
Quelle: Rat der Europäischen Union
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Liste zuständiger Finanzämter bei grenzüberschreitender Personenbeförderung
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 4 – S 7327/00009/002/003 vom 08.10.2026
Neubekanntgabe der Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen
Die „Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen“ in der Fassung des BMF-Schreibens vom 4. April 2024 – III C 3 – S 7327/22/10001 :001 -, BStBl I S. 709, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. Oktober 2026 ersetzt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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WPK: Bundestag beginnt Beratungen zur Reform des Berufsrechts
WPK, Mitteilung vom 08.10.2026
Zuletzt hatte die WPK über den aktuellen Stand des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer informiert (vgl. „Neu auf WPK.de vom 27. Februar 2026″). Nun geht es endlich voran. Am 24. September 2026 wurde der Gesetzentwurf an die Fachausschüsse des Bundestages überwiesen. Diese können nun mit der inhaltlichen Beratung der dringend notwendigen Reformen des Berufsrechts beginnen.
Die WPK hat in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf vom 2. Oktober 2026 zahlreiche inhaltliche Vorschläge zur Fortentwicklung der Regelungen übermittelt.
Einführung eines Syndikus-WP/vBP
Die für den Berufsstand wichtigste inhaltliche Neuerung, für die sich die WPK seit Jahren vehement einsetzt, soll die Einführung eines Syndikus-WP/vBP sein. Dieser soll der dramatischen Prognose des Rückgangs der Mitgliederzahlen entgegenwirken (12 % bis 2036) und künftig für ausreichend Nachwuchs für die zahlreichen Aufgaben sorgen, die der Gesetzgeber für den Berufsstand vorsieht.
WPK gegen APAS-Kompetenzerweiterung
Von der WPK abgelehnt werden Regelungen zur Befugnis der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) zur Weitergabe der Ergebnisse Ihrer Inspektionen bei gesetzlichen Abschlussprüfern an die geprüften Unternehmen sowie Ermittlungskompetenzen der APAS im Non-PIE-Bereich. Diese Kompetenzerweiterungen sind zu weitreichend und nicht interessengerecht.
Quelle: Wirtschaftsprüferkammer
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Unternehmensinsolvenzen im Juli 2026: +8,0 % gegenüber Juli 2025
Statistisches Bundesamt , Pressemitteilung vom 09.10.2026
- Verbraucherinsolvenzen Juli 2026: -5,9 % gegenüber Juli 2025
- Januar bis Juli 2026: 6,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen und 1,0 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum
Im Juli 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 2.373 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 8,0 % mehr als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.
Januar bis Juli 2026: 6,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum
In den ersten sieben Monaten 2026 wurden 15.185 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 6,9 % mehr als im Vorjahreszeitraum.
Die Forderungen der Gläubiger aus den von Januar bis Juli 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 21,9 Milliarden Euro. Von Januar bis Juli 2025 hatten die Forderungen bei rund 31,8 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass in den ersten sieben Monaten 2025 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als 2026.
Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten
Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es von Januar bis Juli 2026 insgesamt 42,8 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 85,5 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 70,0 Fällen und das Baugewerbe mit 62,9 Insolvenzen.
Verbraucherinsolvenzen: -5,9 % im Juli 2026, +1,0 % von Januar bis Juli 2026
Im Juli 2026 gab es 7.111 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 5,9 % weniger als im Vorjahresmonat. Für Januar bis Juli 2026 wurden 46.043 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg von 1,0 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)
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Erste Lesung im Bundestag: Einkommensteuerreformgesetz 2027 soll kleine und mittlere Einkommen entlasten
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.10.2026
Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, 8. Oktober 2026, in erster Lesung die Entwürfe der Bundesregierung für eine Reform der Einkommensteuer (21/8235) und für ein Jahressteuergesetz (21/8283) nach einstündiger Aussprache an die Ausschüsse überwiesen. Die Federführung hat der Finanzausschuss. Ebenfalls überwiesen wurde ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/8378) mit dem Titel „Kindergeld stärken, Entlastungsschere schließen – Familienleistungsausgleich gerechter gestalten“. (…)
Einkommensteuer-Reformentwurf der Bundesregierung
Zur Stärkung des Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzials hat die Regierung den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (21/8235) eingebracht. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung würden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen, erläutert die Regierung. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich im nächsten und übernächsten Jahr auf über zehn Milliarden Euro summieren. Im Einzelnen ist vorgesehen, den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348 Euro um 216 Euro auf 12.564 Euro zu erhöhen. 2028 soll eine weitere Anhebung auf 12.900 Euro erfolgen. Dadurch werde die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt, erwartet die Regierung. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes werde die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt, heißt es in dem Gesetzentwurf. Der Reichensteuersatz soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten und 45 Prozent betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro steigt der Steuersatz auf 47 Prozent.
Kindergeld und Kinderfreibetrag sollen steigen
Außerdem soll das Kindergeld ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich angehoben werden. Ab Januar 2028 soll eine weitere Anhebung auf 272 Euro monatlich erfolgen. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird von 6.828 Euro um 300 Euro auf 7.128 Euro erhöht. „Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.756 Euro um 300 Euro auf insgesamt 10.056 Euro“, rechnet die Regierung vor. Um gezielt Arbeitsanreize zu setzen, sollen die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen ab dem 1. Januar 2027 von 50 Euro auf 75 Euro angehoben werden. Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohnbetrag für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 Euro bleiben. Zu den weiteren Regelungen gehört eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bisher 1.230 Euro auf 1.430 Euro. Damit werde zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen würden „mit Augenmaß“ abgebaut: „Daher wird die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro reduziert.“ Es handele sich um eine der größten Subventionen im Einkommensteuerrecht. Vorgehen ist auch eine Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sogenannten Mini-Jobs von zwei Prozent auf fünf Prozent.
Mit der Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren sollen Gemeinden, auf deren Gebiet Rechenzentren stehen, besser am Steueraufkommen beteiligt werden. Zur Begründung heißt es, aufgrund des hohen Automatisierungsgrades von Rechenzentren profitierten die Standortgemeinden häufig nicht am Gewerbesteueraufkommen, obwohl sie die wesentlichen standortbezogenen Auswirkungen des Anlagenbetriebs tragen würden. Ein besonderer Zerlegungsmaßstab gewährleiste eine angemessenere Beteiligung der Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber von Rechenzentren und stärke damit „die Akzeptanz für die Ansiedlung und den Ausbau dieser für die digitale Infrastruktur Deutschlands unverzichtbaren Einrichtungen“, so die Regierung.
Zu den finanziellen Auswirkungen heißt es in dem Gesetzentwurf, im Jahr 2027 sei mit steuerlichen Mindereinnahmen in Höhe von 4,515 Milliarden Euro zu rechnen. Davon entfallen 1,91 Milliarden Euro auf den Bund, der Rest auf Länder und Gemeinden. 2028 werden die Steuermindereinnahmen mit 6,02 Milliarden Euro angegeben, von denen 2,504 Milliarden auf den Bund entfallen. Durch die Änderungen bei den Sonn- und Feiertagszuschlägen entstehen zudem Einnahmeausfälle bei den Sozialversicherungen, die auf 300 Millionen Euro pro Jahr geschätzt werden.
Entwurf des Jahressteuergesetzes
Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (21/8283) enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen. Die Maßnahmen hätten überwiegend technischen Charakter, erklärt die Regierung. Hervorgehoben werden unter anderem die Erhöhungen der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Nachzahlungszinsen werden von Steuerpflichtigen erhoben, die Steuern nachzahlen müssen. Der Zinssatz betrug seit 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, was einem Jahreszinssatz von 1,8 Prozent entspricht. Ab 2027 soll der monatliche Zinssatz angesichts der allgemein gestiegenen Zinsen auf 0,3 Prozent verdoppelt werden, was einem Jahreszins von 3,6 Prozent entspricht. Der Zinssatz gilt auch für Erstattungszinsen, die Steuerpflichtigen bei Steuererstattungen gezahlt werden. Nach der Abgabenordnung beginnt der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Mit einer weiteren Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, in Zukunft die ungekürzten Freibeträge für Kinder bei der Besteuerung der Eltern gewährt werden. Die Änderung geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes zurück, der die Kürzung von Familienbeihilfen und steuerlichen Vergünstigungen bei Arbeitnehmern, deren Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, als Verstoß gegen Unionsrecht bezeichnet hatte. Bisher konnten die Freibeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der Kinder „notwendig und angemessen“ waren.
Weitere Änderungen betreffen ausländische Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften von mindestens zehn Prozent. In diesen Fällen gibt es Änderungen, um eventuelle missbräuchliche Gestaltungen aufdecken zu können. Angehoben wird die Freigrenze für ins Ausland gezahlte Lizenzgebühren. Einkommensteuerbescheide und Bescheide über Widersprüche sollen ab 2027 nur noch elektronisch übermittelt werden, wenn die Steuerzahler über ein ELSTER-Konto verfügen. Ausgeweitet wird der Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden über Einkünfte, die über Onlineplattformen erzielt werden. Diese Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht. Mit dem Jahressteuergesetz soll diese Meldepflicht auf Anbieter, die in Drittstaaten ansässig sind, ausgeweitet werden. (…)
Quelle: Deutscher Bundestag
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