eV ohne Anhörung: Wann ist Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt?

Wer sich vor dem BVerfG wegen fehlender Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung (eV) auf eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beruft, muss darlegen, dass das Fachgericht unter Berücksichtigung der Argumente anders entschieden hätte („Beruhen“). Auf diese Entscheidung des BVerfG weist die BRAK hin (Az. 1 BvR 2490/24).

BRAK, Mitteilung vom 18.05.2026 zum Beschluss 1 BvR 2490/24 des BVerfG vom 14.04.2026

Das Recht auf prozessuale Waffengleichheit ist bei fehlender Anhörung im Eilverfahren nur verletzt, wenn die Partei darlegt, warum das Gericht anders entschieden hätte.

Wer sich vor dem BVerfG wegen fehlender Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung (eV) auf eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beruft, muss darlegen, dass das Fachgericht unter Berücksichtigung der Argumente anders entschieden hätte („Beruhen“). Dies hat das BVerfG im Rahmen der Verfassungsbeschwerde eines Unternehmens und seiner Geschäftsführer klargestellt (Beschluss vom 14.04.2026, Az. 1 BvR 2490/24).

Dem Verfahren vorangegangen war ein Eilverfahren in einer Marken- bzw. Lauterkeitssache. Eine Wettbewerberin hatte vor dem LG eine einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen erwirkt. Vor deren Erlass hatte das Gericht jedoch niemanden aus dem Unternehmen angehört. Die Geschäftsführer sowie das Unternehmen selbst legten Widerspruch gegen die Entscheidung ein.

Noch bevor das LG darüber entschieden hatte, riefen sie das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde an. Das LG habe gegen ihr Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, indem es die einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern auch ohne anderweitige Anhörung erlassen habe.

Wiederum vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG hob das LG die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Geschäftsführer auf, bestätigte sie jedoch im Hinblick auf das Unternehmen selbst.

BVerfG: Verfassungsbeschwerden unzulässig

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nun als unzulässig abgewiesen – im Hinblick auf die Beteiligten aus verschiedenen Gründen.

Das Unternehmen habe bereits seine Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dargelegt. Zwar garantiere das Recht auf prozessuale Waffengleichheit, dass alle Parteien in einem Prozess gleichwertig Stellung nehmen könnten. Alle Parteien müssten die Möglichkeit haben, alle Argumente für einen Antrag bzw. zur Abwehr gegnerischer Ansprüche vorzutragen. Bei fehlender Anhörung müsse allerdings vorgetragen werden, warum das Fachgericht bei vorheriger Anhörung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre („Beruhen“). Hier gälten für die Darlegung des Beruhens vergleichbare Begründungsanforderungen wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dem Vortrag des Unternehmens sei hierzu allerdings nichts zu entnehmen.

Die Geschäftsführer hingegen hätten ihre Beschwerdebefugnis hinreichend dargetan. Auch sei der Rechtsweg (mittlerweile) erschöpft gewesen. Zwar müsse normalerweise die Entscheidung über den Widerspruch im Eilverfahren zuvor ergangen sein. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde reiche es allerdings aus, dass der Widerspruch zuvor eingelegt und vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG beschieden wurde.

Es bestehe für die Geschäftsführer nach besagter Entscheidung jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die einstweilige Verfügung hatte das Fachgericht – zumindest gegen sie – aufgehoben. Gründe für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis, die etwa aus einer Wiederholungsgefahr einer einstweiligen Verfügung gegen sie hergeleitet werden könnten, hätten sie nicht dargetan.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unfall während eines Firmen-Fußballcups ist kein Arbeitsunfall

Das SG Hannover hat entschieden, dass ein Unfall bei einem von einem Unternehmen veranstalteten Fußball-Cup nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klage einer Arbeitnehmerin, die sich während des Finalspiels des Turniers am Knie verletzt hatte, blieb ohne Erfolg (Az. S 22 U 120/25).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil S 22 U 120/25 vom 16.04.2026 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass ein Unfall bei einem von einem Unternehmen veranstalteten Fußball-Cup nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klage einer Arbeitnehmerin, die sich während des Finalspiels des Turniers am Knie verletzt hatte, blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hatte an dem Fußball-Cup ihres Arbeitgebers teilgenommen. Nach neun bundesweit ausgetragenen regionalen Vorrundenturnieren fand ein Finaltag statt, an dem insgesamt 21 Mannschaften mit jeweils 10 bis 15 Personen teilnahmen. Beim Fußballspielen im Finale verdrehte sich die Klägerin das linke Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur, die operativ versorgt werden musste.

Streitig war, ob das Fußballturnier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dies hat das Sozialgericht verneint. Nach Auffassung der Kammer stand die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt – das Fußballspielen – nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung. Zwar können betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Eine solche Veranstaltung muss objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein. Daran fehlte es zur Überzeugung des Gerichts. Zwar wurde der Fußball-Cup vom Unternehmen veranstaltet und von der Unternehmensleitung mitgetragen. Das Turnier stand aber nicht der gesamten Belegschaft von rund 3.900 Beschäftigten in der erforderlichen Weise offen. Bereits die Konzeption mit regionalen Vorrundenturnieren und anschließendem Finale zeigte, dass nur ein begrenzter Teil der Beschäftigten aktiv teilnehmen konnte. Zudem handelte es sich nach Überzeugung der Kammer um eine rein sportliche Veranstaltung. Angesprochen waren vor allem fußballinteressierte Mitarbeitende, die selbst mitspielen wollten. Passive oder nicht sportlich interessierte Beschäftigte standen nicht im Mittelpunkt des Veranstaltungskonzepts. Auch bei großzügiger Berechnung konnten unter Einbeziehung der Vorrundenturniere höchstens 1.500 Personen teilnehmen, während das Unternehmen rund 3.900 Mitarbeitende beschäftigte. Am Finaltag spielten selbst bei großzügiger Berechnung höchstens 315 Beschäftigte mit.

Dass sich weitere Beschäftigte als Zuschauer einfanden und im Anschluss an das Finale eine Abendveranstaltung mit Speisen und Getränken stattfand, änderte nach Auffassung der Kammer nichts. Maßgeblich blieb, dass die Einladung auf Anmeldung und Teilnahme ausdrücklich auf das Fußballturnier gerichtet war. Ein kommunikativer Austausch am Rande des Turniers genügte nicht, um eine echte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.

Das Sozialgericht wies die Klage daher ab. Der Unfall der Klägerin beim Finalspiel des Fußball-Cups ist nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Eine Fahrt, ein Ticket, volle Rechte: EU-Kommission will europaweite Reisebuchungen und Bahnreisen vereinfachen

Nahtloses Reisen quer durch Europa: Mit neuen Vorschriften will die EU-Kommission die Planung und Buchung von Regional-, Fern- und grenzüberschreitenden Reisen vereinfachen. Dies gilt insbesondere für Bahnfahrten, an denen mehrere Betreiber beteiligt sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.05.2026

Nahtloses Reisen quer durch Europa: mit neuen Vorschriften will die EU-Kommission die Planung und Buchung von Regional-, Fern- und grenzüberschreitenden Reisen vereinfachen. Dies gilt insbesondere für Bahnfahrten, an denen mehrere Betreiber beteiligt sind. Dabei soll auch der Schutz für Bahnreisende während der gesamten Reise verbessert werden. Apostolos Tzitzikostas, EU-Kommissar für nachhaltigen Verkehr und Tourismus, betonte: „Die Freizügigkeit ist eine der größten Errungenschaften Europas. Heute gehen wir noch einen Schritt weiter, indem wir das Reisen in allen 27 Mitgliedstaaten einfacher, intelligenter und verkehrsfreundlicher gestalten. Mit digitalen Tools und integrierten Mobilitätsdiensten können die Europäer mit einem einzigen Klick grenzüberschreitende multimodale Reisen planen, vergleichen und buchen und dabei von stärkeren Fahrgastrechten im Schienenverkehr, größerer Transparenz und besserem Schutz auf jedem Schritt des Weges profitieren.“

Hindernisse bei Reisen mit verschiedenen Bahnunternehmen

Derzeit ist es für Reisende in der EU nach wie vor schwierig, alle verfügbaren Reisemöglichkeiten zu vergleichen und die nachhaltigsten Optionen zu ermitteln, insbesondere bei grenzüberschreitenden Reisen; dies gilt vor allem für Bahntickets.  Die Buchung von Zugreisen mit mehreren Etappen, bei denen Fahrkarten verschiedener Unternehmen erforderlich sind, kann komplex sein, was vor allem auf fragmentierte Buchungssysteme und die sehr starke Marktpräsenz bestimmter Bahnunternehmen zurückzuführen ist. Der Schutz der Fahrgäste ist bei Bahnreisen mit mehreren Fahrkarten verschiedener Eisenbahnunternehmen begrenzt.

Ein Ticket, ein Vorgang, eine Ticketplattform

Ziel der Kommission ist es, die Buchung von Fahrkarten bei mehreren Bahnunternehmen zu ermöglichen und den Bahnmarkt transparenter und zugänglicher machen. So sollen Fahrgäste Angebote verschiedener Bahnunternehmen zu einem einzigen Ticket zusammenstellen, vergleichen und kaufen können. Dies soll in einem einzigen Vorgang auf einer Ticketplattform ihrer Wahl möglich sein. Dabei kann es sich um eine unabhängige Plattform oder um den Ticketdienst des Bahnunternehmens handeln.

Fahrgastrechte werden geschützt – auch bei mehreren Betreibern

Bei verpassten Anschlüssen auf Bahnreisen, an denen mehrere Betreiber beteiligt sind, kommen Fahrgäste mit einem einzigen Fahrschein in den Genuss eines neuen, umfassenden Fahrgastrechtsschutzes, der Hilfe, Umleitung, Erstattung und Entschädigung umfasst.

Fairer Ticketverkauf

Die Kommission führt zudem neue Verpflichtungen für Ticketplattformen und Verkehrsunternehmen ein, um einen fairen Zugang zum Ticketverkauf und eine neutrale Darstellung der Reisemöglichkeiten zu gewährleisten. Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass alle Verkehrsunternehmen faire, angemessene und diskriminierungsfreie kommerzielle Vereinbarungen mit Ticketplattformen schließen können und umgekehrt.

Nächste Schritte

Die vorgeschlagenen Verordnungen gehen nun an den Rat der Europäischen Union und das Europäischen Parlament im Zuge ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

Um nahtlose Buchungs- und Ticketingsysteme zu entwickeln, müssen die Mitgliedstaaten zudem die Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie über intelligente Verkehrssysteme über die gemeinsame Nutzung multimodaler Verkehrsdaten an nationalen Zugangspunkten beschleunigen.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Rechtliches Gehör: Kranke Anwältin legt AU vor – Gericht darf nicht verhandeln

Legt eine Prozessvertreterin bzw. ein Prozessvertreter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, so reicht dies in der Regel für eine Terminsverlegung aus, so das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Az. 4 LZ 349/25 OVG). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.05.2026 zum Beschluss 4 LZ 349/25 OVG des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 31.03.2026

Legt eine erkrankte Anwältin eine AU vor, so muss das Gericht in der Regel den Termin verlegen und darf nicht in Abwesenheit der Anwältin verhandeln.

Legt eine Prozessvertreterin bzw. ein Prozessvertreter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, so reicht dies in der Regel für eine Terminsverlegung aus, so das OVG Mecklenburg-Vorpommern. Dies gelte auch dann, wenn (noch) keine Verhandlungsunfähigkeit ärztlich attestiert wurde. Ohne entsprechende Nachfrage könne das Gericht auch nicht verlangen, dass der Anwalt bzw. die Anwältin sich dazu äußert, ob alternativ eine Videoverhandlung möglich ist (Beschluss vom 31.03.2026, Az. 4 LZ 349/25 OVG).

Ein nigerianischer Staatsbürger klagte gegen seine Abschiebung vor dem VG Schwerin. Am Freitag, den 20. Juni 2025, also drei Tage vor der auf Montag, den 23. Juni 2025, terminierten mündlichen Verhandlung, teilte die Anwältin dem Gericht mittags mit, dass sie krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Keine zwei Stunden später beantragte sie schriftsätzlich die Terminsverlegung und legte dem Antrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes vom selben Tag bei, wonach sie bis voraussichtlich zum 25. Juni arbeitsunfähig sein würde. Eine gesonderte ärztliche Bescheinigung ihrer Verhandlungsunfähigkeit reichte die Anwältin erst am Dienstag, den 24. Juni 2025, nach. Das VG verhandelte gleichwohl am Montag und wies die Klage des Asylbewerbers in Abwesenheit der Klägervertreterin ab.

Kranke Anwältin legt AU vor – das reicht für Terminsverlegung

Die dagegen gerichtete Berufung hatte nun vor dem OVG Erfolg. Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör sei verletzt. Die kurzfristige, überraschende Erkrankung seiner als Einzelanwältin tätigen Prozessvertreterin mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder Verhandelns sei in der Regel ein „erheblicher Grund“ gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine Terminsverlegung.

Dass ein solcher Grund vorliege, müsse zwar die Partei selbst vortragen. Dem sei die Anwältin des Klägers hier jedoch mit der Vorlage der AU ausreichend nachgekommen. Eine solche reiche allgemein aus, um neben einer attestierten Arbeitsunfähigkeit auch Reise- und Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen. Schließlich bestehe ihre Tätigkeit unter anderem in der Wahrnehmung von Verhandlungsterminen ihrer Mandantinnen und Mandanten.

Wenn das VG trotz der AU Anhaltspunkte und daraus resultierende Zweifel an ihrer Reise- und Verhandlungsunfähigkeit hatte, hätte es sie zur Ergänzung ihres Vortrags und ggf. Glaubhaftmachung der Erkrankung auffordern müssen. Dafür hätte auch ausreichend Zeit bestanden.

Auch das Argument, der Antrag auf Terminsverlegung sei unsubstantiiert, weil er keine Äußerung gemäß § 227 Abs. 4 ZPO dazu enthielt, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung Bedenken bestünden, drang nicht durch. Zwar wolle der Gesetzgeber mit der Vorschrift klarstellen, dass eine Videoverhandlung in geeigneten Fällen als milderes Mittel gegenüber der Terminsverlegung vorzugswürdig sei. Dies betreffe aber vor allem Situationen, in denen der erhebliche Grund nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO der (rechtzeitigen) Anreise eines Verfahrensbeteiligten zum Gerichtsort entgegenstehe. Die Vorschrift könne auch relevant sein, wenn die Erkrankung des Rechtsanwalts zwar eine Reiseunfähigkeit, aber keine Verhandlungsunfähigkeit mit sich bringe. Wenn das VG aber eine Videoverhandlung hätte durchführen wollen, hätte es die Anwältin auch bitten müssen, sich noch dazu zu erklären.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Ein Bagger versinkt in der Ostsee: Wer haftet?

Eine Baufirma haftet für den Totalschaden eines in der Ostsee versunkenen Mietbaggers, weil sie die Gefahrenstelle nicht gesichert hatte und sich das Verhalten des eingesetzten Baggerfahrers zurechnen lassen muss (Az. 3 U 12/25).

OLG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 06.05.2026 zum Urteil 3 U 12/25 vom 03.02.2026 (rkr)

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Schleswig zu befassen. Die Antwort? Es kommt drauf an. In diesem Fall haftete die Baufirma, die sich den Bagger samt Fahrer gemietet hatte, für den eingetretenen Schaden.

Was ist passiert?

Eine Baufirma führte Arbeiten für den Küstenschutz an der Ostseeküste durch. Im Zuge der Arbeiten musste auch direkt in der Ostsee gegraben werden, wofür die Baufirma einen speziellen Kettenbagger samt Fahrer von einem anderen Unternehmen mietete. Während der Arbeiten im flachen Ostseewasser rutschte der Bagger in eine Untiefe, versank und erlitt einen Totalschaden. Das Unternehmen, dem der Bagger gehörte, verlangte von der Baufirma Schadensersatz in Höhe von fast 180.000 Euro. Die Baufirma meinte, sie treffe keine Schuld. Sie habe extra den Spezialbagger angefordert. Das Unternehmen habe zugesagt, der Baggerfahrer sei erfahren. Der Bagger sei aber auch deshalb versunken, weil der Baggerfahrer nicht den sichersten Weg über das Ufer, sondern eine Abkürzung durch das Wasser gewählt habe.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg hat die Baufirma zur Zahlung verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das OLG Schleswig zurückgewiesen.

Beide Gerichte waren der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag geschlossen worden sei. Die Baufirma habe ihre Pflicht verletzt, die Mietsache ordnungsgemäß zurückzugeben. Daher habe sie Schadensersatz zu leisten. Die Baufirma habe die Abbruchkante im Wasser nicht markiert oder gesichert. Der Baggerfahrer habe die Untiefen nicht erkennen können und hätte daher den sichern Weg über Land wählen müssen. Ein Fehler des Baggerfahrers sei aber der Baufirma – nicht dem „ausleihenden“ Unternehmen – zuzurechnen. Denn der Baggerfahrer sei in dem Moment in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen und habe nach deren Weisungen gehandelt.

Das Urteil vom 03.02.2026 (Az. 3 U 12/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

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Unfall bei Spurwechsel auf der Autobahn: Doppelte Rückschaupflicht beachtet?

Wer der doppelten Rückschaupflicht nicht nachkommt, muss im Falle eines Unfalls die volle Schadenssumme selbst tragen. Dies hat das OLG Schleswig entschieden (Az. 7 U 106/25).

OLG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 05.05.2026 zum Beschluss 7 U 106/25 vom 27.02.2026 (rkr)

Wer der doppelten Rückschaupflicht nicht nachkommt, muss im Falle eines Unfalls die volle Schadenssumme selbst tragen, hat das OLG Schleswig aktuell entschieden.

Was ist passiert?

Ein Mann verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls auf der A 7, bei dem sein Sattelzug beim Wechsel von der rechten auf die mittlere von drei Fahrspuren mit dem von hinten kommenden Pkw der verklagten Autofahrerin kollidierte. Entscheidender Streitpunkt war, ob die Autofahrerin kurz vor dem Unfall selbst von der linken auf die mittlere Spur gewechselt hatte oder – wie sie behauptete – durchgehend die mittlere Spur befuhr.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Kiel wies in erster Instanz die Klage nach Zeugenvernehmung des Lkw-Fahrers und Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, weil es von einem allein für den Unfall verantwortlichen sorgfaltswidrigen Spurwechsel des Lkw-Fahrers ausging. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt und die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Die Aussage des Lkw-Fahrers („mittlere Spur frei“ und ein „Spurwechsel des Pkw könne gut sein“) reiche nach Auffassung beider Instanzen nicht aus, um auch einen Spurwechsel der Autofahrerin festzustellen. Bei einem Unfall infolge eines Spurwechsels spreche der Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechsels – also hier des Lkw-Fahrers – gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel. Die bloße Möglichkeit eines gleichzeitigen Spurwechsels der Unfallgegnerin genüge nicht, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Daher habe der Lkw-Fahrer den Unfall vollumfänglich verursacht.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Die doppelte Rückschaupflicht beim Spurwechsel (oder Abbiegen) erfordert, den Verkehr nicht nur einmal, sondern zweimal zu prüfen: Zuerst durch einen Blick in den Rückspiegel beim Einleiten des Vorgangs und unmittelbar vor dem eigentlichen Wechsel ein zweites Mal durch den Schulterblick, um den toten Winkel zu kontrollieren. Ein Verstoß hiergegen führt bei Unfällen meist zur vollen Haftung.

Der Beschluss vom 27.02.2026 (Az. 7 U 106/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

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Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers, wenn Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten

Richtet sich die Zuständigkeit des Einrichtungsortes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig, wenn die Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereichen verschiedener örtlicher Träger hatten. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 1.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil 5 C 1.25 vom 13.05.2026

Richtet sich die Zuständigkeit des Einrichtungsortes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig, wenn die Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereichen verschiedener örtlicher Träger hatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.

Das im Juni 2013 geborene Kind lebte zunächst mit seinen personensorgeberechtigten Eltern in einer Einrichtung, die der Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung dient. Der für diesen Bereich zuständige Jugendhilfeträger bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege des Kindes bei einer Pflegefamilie im Bereich des Klägers. Als die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer solchen Einrichtung ebenfalls im Bereich des Klägers begründeten, ging die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme auf diesen über. Außerhalb solcher Einrichtungen hatte die Mutter des Kindes zuletzt bis April 2006 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Landkreises, der Vater bis Juni 2010 im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Jugendhilfekosten nach § 89e Abs. 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) war in den Vorinstanzen erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Richtet sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer derartigen Einrichtung begründet, sind gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII die Kosten von dem überörtlichen Träger, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, zu erstatten, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift nicht vorhanden ist. Ein solcher ist – wie die Auslegung dieser Norm ergibt – in Fällen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richtet, nur vorhanden, wenn beide vor Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers hatten. Da dies hier nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall war, ist der beklagte Bezirk zur Kostenerstattung verpflichtet, dem diese Aufgabe nach Landesrecht obliegt. Eine Erstattungspflicht zweier örtlicher Träger sieht das Gesetz in solchen Fällen nicht vor.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Inländischer Stationierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft als betriebsratsfähige Organisationseinheit

Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann lt. BAG auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt (Az. 7 ABR 7/25).

BAG, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Beschluss 7 ABR 7/25 vom 13.05.2026

Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt.

Die Arbeitgeberin – eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland – führt Flüge von und zu zahlreichen Flughäfen in europäischen Staaten durch. Sie unterhält unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort (Base) mit ca. 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Für diese existiert keine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung; Verhandlungen mit der Gewerkschaft darüber sind gescheitert.

Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben hält die Arbeitgeberin am Flughafen BER ein „Airport Office/Flughafenbüro“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug; dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal. Für den Stationierungsort BER sind ein sog. Base Captain (für die Beschäftigten im Cockpit) und ein sog. Base Supervisor (für die Kabinenbeschäftigten) ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch näher beschrieben sind.

Nach Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats hat die Arbeitgeberin in dem von ihr eingeleiteten Verfahren die Feststellung begehrt, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Sie hat die Auffassung vertreten, ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinn der Vorgaben des BetrVG gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Als Betriebe gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass ein Betriebsteil auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist. Das verstößt nicht gegen das Territorialitätsprinzip. Der fingierte Betrieb liegt im Inland. Das Landesarbeitsgericht hat das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit für den Stationierungsort BER sowie die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Nächtlicher Lärm auf dem Brüsseler Platz – Zwangsgeldandrohung gegen die Stadt Köln bestätigt

Die Stadt Köln hat ihre Verpflichtung, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und damit eine Entscheidung des VG Köln bestätigt, das der Stadt ein Zwangsgeld angedroht hatte (Az. 8 E 236/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Beschluss 8 E 236/26 vom 13.05.2026

Die Stadt Köln hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen heute entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, das der Stadt ein Zwangsgeld angedroht hatte.

Nach dem seit dem 11.09.2024 rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023 (Pressemitteilung vom 28.09.2023) ist die Stadt Köln verpflichtet, effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz zu ergreifen, um gesundheitsgefährdenden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden. Zwei vom Lärm betroffene Anwohner sahen die Verpflichtung als nicht erfüllt an und hatten beim Verwaltungsgericht Köln mit ihrem Antrag Erfolg, der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den Fall anzudrohen, dass sie ihrer Verurteilung nicht bis zum 15.05.2026 nachkommt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Köln hat das Oberverwaltungsgericht heute zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Stadt Köln ist ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 28.09.2023 auch unter Berücksichtigung der seither getroffenen Maßnahmen, zuletzt der Anordnung eines Alkoholverbots in der Zeit von 21 bis 6 Uhr, nicht hinreichend nachgekommen. Aktuelle Messungen im März und April 2026 haben trotz kühler Witterung und vorübergehender Schließung eines Lokals nächtliche Lärmwerte ergeben, die nur knapp unter der Grenze der Gesundheitsgefahr liegen. Es drängt sich auf, dass an wärmeren Tag bei höherer Frequenz des Platzes wieder mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen ist. Angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Lärmquellen bedarf es eines Gesamtkonzepts zur Ermittlung und Bewertung der Lärmquellen sowie zur Evaluation der getroffenen Maßnahmen. Daran fehlt es bis heute.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Scharfe Kritik der BRAK an Regulierungs-Standards für Geldwäsche-Sanktionen

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets muss die europäische Aufsichtsbehörde AMLA Regulierungsstandards erarbeiten. Doch diese ignorieren die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors, die anwaltliche Verschwiegenheit und bestehende Aufsichtsstrukturen der Kammern – und bergen neue Gefahren für Sammelanderkonten. Die BRAK übt deshalb scharfe Kritik und fordert Nachbesserungen.

BRAK, Mitteilung vom 13.05.2026

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets muss die europäische Aufsichtsbehörde AMLA Regulierungsstandards erarbeiten. Doch diese ignorieren die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors, die anwaltliche Verschwiegenheit und bestehende Aufsichtsstrukturen der Kammern – und bergen neue Gefahren für Sammelanderkonten. Die BRAK übt deshalb scharfe Kritik und fordert Nachbesserungen.

Als Teil des im Juli 2025 in Kraft getretenen EU-Geldwäschepakets regelt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 1624/2024 – Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete; die EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640 – Gw-RL) betrifft organisatorische und institutionelle Fragen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zielt also auf nationale Geldwäsche-Aufsichtsbehörden und deren Arbeit. Die Pflichten nach der Verordnung gelten ab dem 10.07.2027; bis dahin ist auch die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Maßstäbe für die Regulierungspraxis

Bis zu diesem Datum muss zudem die neue Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) sog. Technische Regulierungsstandards (RTS) ausarbeiten. Diese sollen als Maßstäbe für die mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden und für Verpflichtete dienen. Die AMLA erarbeitet derzeit eine Vielzahl von RTS zu unterschiedlichen Aspekten der Geldwäscheprävention.

Bereits im März nahm die BRAK zu dem von der AMLA vorgelegten Entwurf eines RTS zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern nach Art. 53 Gw-RL Stellung. Sie kritisierte zahlreiche Inkonsistenzen, unbestimmte Rechtsbegriffe und unangemessene Regulierungskriterien. An zwei weiteren, im April von der AMLA vorgelegten Entwürfen für RTS über die Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sowie zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden übt die BRAK nunmehr ebenfalls scharfe Kritik.

Rechtswidrige RTS zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

Art. 19 Gw-VO verlangt von Verpflichteten – zu denen (nur) bei Kataloggeschäften i. S. d. Art. 3 Nr. 3 b) Gw-VO auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören – in bestimmten Fällen besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere die Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen sowie von Geschäften mit niedrigen Schwellenwerten. Die Ausfüllung dieser Sorgfaltspflichten soll ein weiterer RTS konkretisieren.

In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK diesen RTS-Entwurf aufs Schärfste: Er sei rechtswidrig und verletze die anwaltlichen Kernwerte, insbesondere das Berufsgeheimnis, und die Berufsausübungsfreiheit. Zudem lasse er die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und den Umstand außer Acht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht generell Verpflichtete nach der Gw-VO sind, sondern nur, wenn sie bestimmte Kataloggeschäfte tätigen.

Der RTS ist aus Sicht der BRAK vor allem für Kreditinstitute und größere Unternehmen konzipiert – für kleinere Unternehmen und Kanzleien ist er insgesamt überbordend, überreguliert, unverhältnismäßig und nicht mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand leistbar. Die BRAK zeigt zudem auf, dass der geplante RTS an verschiedenen Stellen im Widerspruch zu Regelungen der Gw-VO steht, insb. sind die verwendeten Begrifflichkeiten – etwa Mandant, Geschäftsbeziehung, (gelegentliche / verbundene) Transaktion – weder deckungsgleich noch miteinander vereinbar. Damit bleibt die Verpflichtetenstellung insgesamt unklar.

Rechtswidrige RTS zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Ebenso scharf fällt die Kritik der BRAK zu einem weiteren RTS-Entwurf aus, der in Umsetzung von Art. 28 I Gw-VO die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden konkretisieren soll. Auch diesen Entwurf hält die BRAK für insgesamt überbordend, überreguliert, unverhältnismäßig und mit unwirtschaftlichem Aufwand verbunden. Auch er verletzt anwaltliche Kernwerte und ignoriert die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und insb. der Anwaltschaft. Zudem sei der Entwurf nicht aus sich heraus verständlich, er erkläre unbestimmte Rechtsbegriffe mit anderen unbestimmten Rechtsbegriffen – und damit für Verpflichtete kaum handhabbar.

Zwei Hauptprobleme sieht die BRAK: Der Entwurf erweckt den Eindruck, dass Anwält:innen – unabhängig von einer vorherigen Prüfung, ob sie überhaupt Verpflichtete i. S. v. Art. 3 Gw-VO sind – dieselben Prüfungsintensitäten wie natürliche oder juristische Personen entfalten müssten, die per se Verpflichtete sind. Damit gehen die RTS weit über ihre Ermächtigungsgrundlage hinaus.

Zudem überträgt der Entwurf banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken schematisch auf die anwaltliche Tätigkeit. Ausdrückliche Regelungen zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit fehlen – aus Sicht der BRAK eine Gefährdung einer funktionierenden, vertraulichen anwaltlichen Beratung.

Für Sammelkonten fordert die BRAK eine ergänzende Regelung, die bereits bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigt. Die in Art. 22 des RTS-Entwurfs formulierten Anforderungen des Art. 22 RTS-E sollten daher als erfüllt gelten, wenn die Verwaltung fremder Gelder auf Sammelanderkonten durch die im jeweiligen Mitgliedstaat zuständigen Aufseher in einer Weise kontrolliert wird, die den Anforderungen von Art. 20 I h) Gw-VO entspricht – für die Anwaltschaft sind dies die Rechtsanwaltskammern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 10/2026

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