Eilantrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr Brookmerland gegen dessen Zuordnung zu anderer Ortsfeuerwehr erfolgreich

Das VG Oldenburg hat dem Antrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr Brookmerland entsprochen, womit es sich gegen seine Neuzuordnung zu einer anderen Ortswehr wendete (Az. 15 B 1105/26).

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Beschluss 15 B 1105/26 vom 24.06.2026 (nrkr)

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 15 B 1105/26) dem Antrag eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Brookmerland auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen, mit dem dieses sich gegen seine Neuzuordnung zu einer anderen Ortsfeuerwehr innerhalb der Samtgemeinde wendete.

Hintergrund der Neuzuordnung ist die Umstrukturierung des örtlichen Brandschutzes in der Samtgemeinde Brookmerland, die auf Grundlage eines hierfür erstellten Feuerwehrbedarfsplans erfolgte. Die in der kommunalen Feuerwehrsatzung umgesetzte Neuordnung sieht insbesondere die Einrichtung von vier – statt vorher fünf – Ortsfeuerwehren vor. Die Angehörigen der Einsatzabteilung werden den vier Feuerwehrstandorten auf Grundlage eines hierfür erarbeiteten Zonenmodells nach Maßgabe ihrer aktiven Meldeadresse zugeordnet. Eine Bestandsschutzregelung sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz für all jene Einsatzkräfte vor, die bereits vor dem 1. Januar 2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde waren. Die Bestandsschutzregelung erfährt in der Feuerwehrsatzung wiederum dadurch eine Einschränkung, dass der Bestandsschutz bei einem Wechsel des Wohnortes entfällt.

In Bezug auf diese Einschränkung des Bestandsschutzes, auf die es im Fall des Antragstellers ankam, vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, dass sie auf Wohnortwechsel ab dem 1. Januar 2020 anwendbar sei, sodass sämtliche Umzüge, die ab diesem Zeitpunkt stattgefunden hätten, den Bestandsschutz entfallen ließen.

Dieser Auffassung hat sich die Kammer nicht angeschlossen. Die Beachtlichkeit von Wohnortwechseln bereits ab dem 1. Januar 2020 könne der Vorschrift nicht entnommen werden. Stattdessen lege die gewählte Formulierung der Regelung eine Geltung erst ab dem Inkrafttreten der Feuerwehrsatzung am 1. November 2025 nahe. Dies entspreche auch dem Ziel der Vorschrift, langjährig gewachsene Gemeinschaften und bestehende Strukturen innerhalb der Ortsfeuerwehren zu wahren, und schütze zugleich das Vertrauen der Betroffenen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Umzüge seien mit Blick auf einen Entfall des Bestandsschutzes somit grundsätzlich unbeachtlich.

§ 17 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Samtgemeinde Brookmerland lautet:

(2) Die in § 9 genannten Angehörigen der Einsatzabteilung werden gemäß dem Standort der Feuerwehrwache und ihrer aktiven Meldeadresse unter Berücksichtigung des Zonenmodells gemäß Anlage 1 den entsprechenden Feuerwehrstandorten zugeordnet. Hiervon ausgenommen sind Angehörige der Einsatzabteilung, die bereits vor dem 01.01.2020 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr waren (Bestandsschutzregelung). Der Bestandsschutz entfällt bei einem Wechsel des Wohnortes.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Samtgemeinde Brookmerland kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg

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Verkehrssicherungspflichten in Supermärkten beim Einsatz von elektronischen Ameisen

Das LG Köln wies die Klage einer Supermarktkundin nach einem Sturz über die Gabel eines Palettenhubwagens ab und entschied, dass der Betreiber insoweit keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, da ein solcher Hubwagen für aufmerksame Kunden ein erkennbares Hindernis darstellt (Az. 7 O 33/26).

LG Köln, Mitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 7 O 33/26 vom 17.06.2026 (nrkr)

Unter Verkehrssicherungspflichten versteht man im Allgemeinen die rechtliche Verpflichtung, Gefahrenquellen abzusichern, um andere vor Schäden an Körper, Leben oder Eigentum zu bewahren. Wer in Deutschland eine Gefahrenquelle schafft oder betreibt, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen. Das Landgericht Köln hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem die Kundin eines Supermarktes nach einem Sturz über den Zinken einer elektronischen Ameise aufgrund von erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz begehrte. Mit Urteil vom 17.06.2026, Aktenzeichen 7 O 33/26, hat es die Klage vollumfänglich abgewiesen.

An einem Morgen im September 2025 war die Klägerin in einer Lebensmittelfiliale der Beklagten einkaufen und stürzte dort über eine elektronische Ameise, die von einer Mitarbeiterin der Beklagten gezogen wurde. Die Einzelheiten des Sturzhergangs sind zwischen den Parteien streitig. Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin durch den Sturz Verletzungen erlitt.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass sie nach einem Gespräch im Regalbereich des Marktes mit einer Mitarbeiterin der Beklagten über den Zinken einer Ameise gestolpert sei. Sie habe sich umgedreht, weil sie zuvor bereits entnommene Ware habe zurücklegen wollen. Sie habe mit dem Rücken zum kreuzenden Gang gestanden, den sie dazu habe überqueren müssen. Als sie sich umgedreht habe, sei sie über die Zinken der Ameise gestolpert. Bei dem Versuch sich abzufangen, habe sie sich beide Arme gebrochen. Die Ameise habe eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten dort gezogen, ohne die Klägerin zu warnen. Es habe nichts auf der Ameise gestanden und die Zinken seien komplett runtergelassen gewesen, sodass sie sich nur wenige Zentimeter über dem dunklen Boden befunden hätten. Der Bereich sei nicht abgesperrt gewesen und es habe keine verlässliche Warnung des Kundenverkehrs gegeben. Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, dass das Abstellen einer E‑Ameise mit abgesenkten Gabeln im Kundenbereich eine atypische und erhebliche Stolper- und Sturzgefahr begründe. Erforderlich seien wirksame Sicherungsmaßnahmen (Freihalten der Laufwege, Absperrungen, Einweiser, optisch und akustisch deutliche Warnungen) sowie eine Organisation, die vermeide, dass sich Kundschaft unvorhersehbar in den Gefahrenbereich begebe.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln nicht und wies die Klage nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 17.06.2026 (Az. 7 O 33/26) vollumfänglich ab. In ihrer Begründung führt die 7. Zivilkammer dabei im Wesentlichen aus, dass es bereits an einer für eine Haftung notwendigen ursächlichen Verletzung einer Schutzpflicht und Obhutspflicht (sog. Verkehrssicherungspflicht) seitens der Beklagten fehle.

Gehe die Gefahr, wie hier mit dem Betrieb einer elektronischen Ameise (nachfolgend auch „Palettenhubwagen“) während der Geschäftsöffnungszeiten, von einem Verhalten aus, würden sich Schutz- und allgemeine Verkehrssicherungspflicht häufig decken. Dabei ließen sich allerdings Inhalt und Umfang der jeweiligen Schutzpflicht nicht generell bestimmen. Sie würden sich vielmehr jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den möglichen Gefahren und deren Erkennbarkeit richten. Es gebe dabei kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdungen zu schützen und kein Verbot, sie nicht zur Selbstgefährdung zu veranlassen.

Maßgeblich für den Bestand und den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht in Selbstbedienungsmärkten, wie dem der Beklagten, seien die Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs, hier der Kunden. Da nicht für alle entfernteren denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden könne, komme es darauf an, ob entsprechende Sicherungsmaßnahmen aus Sicht eines umsichtigen und verständigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Kunden nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar seien.

Palettenhubwagen, wie sie in Geschäftslokalen von Supermärkten zum Nachfüllen von Warenbeständen üblicherweise benutzt werden, seien sperrig und nicht einfach zu handhaben, insbesondere nicht einfach zu lenken. Mithin würden sie primär die Gefahr bergen, dass Kunden dadurch Verletzungen erleiden können, dass sie von dem den Wagen bedienenden Personal angefahren bzw. angestoßen werden. Diesen Gefahren könne indessen in erster Linie durch eine vorsichtige, besonders umsichtige Bedienung der Hubwagen durch das Personal, dem entsprechende Anweisungen zu erteilen seien, begegnet werden. Das Personal habe dabei auf Kunden, die sich auf der Verkaufsfläche aufhalten bzw. sich dort durch die Gänge bewegen würden, Rücksicht zu nehmen und insbesondere etwaige nahe liegende Anstöße zu vermeiden.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Mitarbeiterin und Anhörung der Klägerin würden die Verletzungen der Klägerin – so die Kammer in ihrer Begründung weiter – jedoch nicht auf den zuvor geschilderten naheliegenden Gefahren des Anfahrens bzw. Anstoßes mit dem Hubwagen beruhen. Die Klägerin sei nicht deshalb gestürzt, weil sich ihr die Mitarbeiterin mit dem Palettenhubwagen mit zu hoher Geschwindigkeit und nicht erkennbar genähert habe und sie infolgedessen angefahren hätte. Vielmehr beruhe der Sturz der Klägerin darauf, dass sie infolge einer Rückwärtsbewegung gegen die untere Kante des Palettenhubwagens gestoßen und dadurch zu Fall gekommen sei. Gegen Gefahren durch Stolpern über in der Verkaufsfläche betriebene Palettenhubwagen treffe die Beklagte dagegen keine besondere Schutzpflicht. Die Gefahr des Stolperns über einen Palettenhubwagen sei so gering, dass weitere Schutzvorkehrungen nicht veranlasst seien.

Eine Schutzpflicht scheide allein aufgrund der Ausmaße des Hubwagens wie auch seiner gegenüber dem Boden der Verkaufsfläche andersartigen Beschaffenheit jedenfalls regelmäßig als gesondert zu sichernder Gefahrenquelle für Stürze aus. Für Kunden, die sich auf der Verkaufsfläche vorwärts auf einen sogar vollständig entladenen Palettenhubwagen zu bewegen würden, sei dieser nicht zu übersehen. Selbst unter der zutreffenden Prämisse, dass Kunden in Geschäftslokalen durch vielfältige Eindrücke abgelenkt würden, müssen die Besucher eines Supermarktes mit Behinderungen auf der Verkaufsfläche rechnen, sei es durch andere Kunden, Kinderwagen, Einkaufswagen, Kisten o. ä., sei es durch Palettenhubwagen. Bei einem sich dessen bewussten, entsprechend aufmerksamen Besucher eines Supermarktes wird man daher besondere Schutzmaßnahmen gegen den Betrieb von Palettenhubwagen nicht für erforderlich halten müssen.

Ebenso sei es keineswegs unüblich, dass Hubwagen zum Auffüllen von Warenvorräten während der Öffnungszeiten durch den Verkaufsraum geschoben oder gezogen würden. Auch darauf könne und müsse sich der Kunde in seinem eigenen Interesse einrichten.

Nach alledem stelle sich auch und gerade vor dem Hintergrund des konkreten Unfallgeschehens daher zugespitzt die Frage, ob der Verkehr besonders gegen Hindernisse geschützt werden müsse, die – wie ein Palettenhubwagen – an sich gut sichtbar und nur – was dann aber für alle Hindernisse und Gefahrenquellen gelte – bei Rückwärtsbewegungen nicht erkennbar seien. Dies sei im Ergebnis – so die Kammer – abzulehnen. Denn aus den vorgenannten Gründen – Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen – bewege sich ein verständiger Besucher eines Supermarktes im eigenen Interesse nicht rückwärts von einem Regal in den Gang zurück, ohne sich vorher umzuschauen.

Bei Anwendung der bei einem Einkauf im Supermarkt zu erwartenden Sorgfalt hätte die Klägerin daher die von dem an ihr vorbeigezogenen Hubwagen ausgehende Sturzgefahr erfahrungsgemäß erkennen und vermeiden können.

Das am 17.06.2026 verkündete Urteil zum Az. 7 O 33/26 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Diesel-Leasing – häufige Regenerationsfahrten sind kein Mangel

Das OLG Zweibrücken wies die Klage einer Leasingnehmerin ab und entschied, dass die bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb häufig erforderlichen Regenerationsfahrten eines Dieselpartikelfilters keinen Sachmangel darstellen, wenn eine solche Nutzung beim Vertragsschluss nicht vereinbart wurde (Az. 5 U 82/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 5 U 82/23 vom 30.06.2026

Ein Widerspruch: Kurzstrecke und Diesel?

Soll ein Dieselfahrzeug lediglich im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden, empfiehlt es sich beim Vertragsabschluss ausdrücklich hierauf hinzuweisen, um sich damit verbundener technisch erwartbarer Nachteile bewusst zu werden, wie zum Beispiel häufige Regenerationsfahrten.

Eine Frau schloss einen Leasingvertrag über das Dieselneufahrzeug Jeep Grand Cherokee ab. Sie nutzte das neue Auto vor allem für Kurzstrecken, durchschnittlich Strecken von 18 km. Bereits kurz nach der Lieferung des Fahrzeuges durch das Autohaus rügte die Frau Probleme mit der Abgasanlage. Der Bordcomputer des Autos forderte die Frau sehr häufig zu Regenerationsfahrten auf, um den Dieselpartikelfilter ihres Autos von Ruß zu befreien. Eine Regenerationsfahrt erfordert eine längere Fahrt bei konstanter Geschwindigkeit und leicht erhöhter Drehzahl, damit sich der Abgastrakt des Fahrzeuges stark genug erhitzt, um den dort abgelagerten Ruß zu Asche zu verbrennen. Zweimal brachte die Frau wegen dieser Aufforderung des Bordcomputers den Jeep zurück zum Autohaus. Dieses konnte aber keine Mängel feststellen. Die Frau wollte sich dann vom Vertrag lösen, d. h. sie wollte das Auto gegen Ablösung des Finanzierungsbetrages an das Autohaus zurückgegeben. Sie verwies darauf, dass sie etwa alle 160 km zur Durchführung der Regenerationsfahrten aufgefordert werde, was auch bei der Nutzung des Fahrzeuges im Kurzstreckenbetrieb nicht dem Stand der Technik entspreche. Das Landgericht wies die Klage ab (Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil 7 O 325/20 vom 25.05.2025). Hiergegen wendete sich die Frau.

Der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das landgerichtliche Ergebnis bestätigt, dass die Frau sich nicht vom Vertrag lösen könne. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Auto keinen Fehler aufweise. Es entspreche dem Stand der Technik bei vergleichbaren Fahrzeugen. Werde das Fahrzeug auf Langstrecken genutzt, d. h. wenn jede Fahrt mindestens 50 km sei, fielen Regenerationsfahrten erst nach deutlich über 300 km Fahrstrecke an. Dass der Jeep nur auf Kurzstrecken genutzt werde, sei beim Kauf nicht vereinbart worden. Der bloße Umstand, dass Regenerationsfahrten im Kurzstreckenbetrieb eines Dieselfahrzeugs häufiger anfallen würden, sei zwar unbequem, aus technischer Sicht jedoch zu erwarten und nicht ungewöhnlich, da das Fahrzeug im Kurzstreckenbetrieb nur bedingt auf die nötige Betriebstemperatur komme, um sich frei brennen zu können.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Kein Anspruch auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg vom Wohnort zur Haltestelle

Das VG Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs in Monzelfeld abgewiesen (Az. 9 K 773/26.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 9 K 773/26.TR vom 22.06.2026

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs in Monzelfeld abgewiesen.

Die Klägerin, die die von ihrem Wohnort ca. 15 km entfernte IGS in Morbach (Integrierte Gesamtschule) besucht, lebt mit ihren Eltern in einem Ortsteil von Monzelfeld. Von dort aus zweigen mehrere nicht asphaltierte Feld- und Waldwege in verschiedene Richtungen ab. Über einen dieser Wege ist die ÖPNV-Haltestelle Birkenhof, welche an der L 158 liegt, erreichbar. Die Haltestelle besteht aus einem einfachen Haltestellenschild ohne Vorrichtungen zum Schutz vor Witterung. Die Entfernung zwischen dem Wohnort und der Haltestelle beträgt über den kürzesten Weg ca. 1,3 km. Dieser Weg weist – mit Ausnahme eines ca. 300 m langen Abschnitts – einen aus Rollsplit bestehenden Untergrund auf, welcher an zahlreichen Stellen durch festgetretenen bzw. durch landwirtschaftliche oder sonstige Fahrzeugnutzung festgefahrenen Erdboden überdeckt ist. Der ca. 300 m lange Teilabschnitt weist keine Befestigung auf und besteht hauptsächlich aus Wiesen- bzw. Feldfläche. Dieser Teilabschnitt kann über einen alternativen Weg umgangen werden, welcher durch ein Waldstück führt und hinsichtlich seiner Beschaffenheit einem Feldweg entspricht. Unter Einbeziehung dieses Umwegs beträgt die Gesamtlänge der Wegstrecke vom Wohnort der Klägerin bis zur ÖPNV-Haltestelle Birkenfeld etwa 2,16 km.

Der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich übernahm nach entsprechendem Antrag der Klägerin die Fahrtkosten für die erforderliche ÖPNV-Schülerkarte für die Strecke Monzelfeld-Morbach. Ebenso bewilligte er zunächst die Erstattung privater Beförderungskosten für die Strecke von der Wohnanschrift der Klägerin zur ÖPNV-Haltestelle in Monzelfeld in Höhe einer Schülermonatskarte (59,40 Euro/Monat). Nach Einholung einer polizeilichen Einschätzung zur Frage der besonderen Gefährlichkeit des Fußweges zur Haltestelle Birkenhof in seinen beiden Varianten, hob der Beklagte die zuvor erfolgte Bewilligung der Übernahme der privaten Beförderungskosten zur Bushaltestelle in Monzelfeld auf und lehnte eine Bewilligung für das Schuljahr 2025/2026 für die Zukunft ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach erneuter Prüfung habe sich herausgestellt, dass die ÖPNV-Haltestelle Birkenhof vorhanden sei, die mit einer Entfernung von 1,3 km zum Wohnort der Klägerin als nächstgelegene Haltestelle heranzuziehen sei. Der Weg sei aufgrund seiner Länge zumutbar und nicht besonders gefährlich. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof werde im Winter nicht gestreut und nicht geräumt; im Sommer werde er nicht gemäht. Sie müsse gerade im Winter bei vollkommener Dunkelheit einen nicht beleuchteten, nicht geräumten und nicht gestreuten Weg laufen. Nachdem der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurückgewiesen hat, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Auffassung vertritt, der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof sei zu gefährlich, weshalb die privaten Schülerbeförderungskosten zur Haltestelle in Monzelfeld weiterhin übernommen werden müssten.

Diese Einschätzung teilten die Richter der 9. Kammer nicht und haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der generell bestehende Anspruch der Klägerin auf Schülerbeförderung umfasse nicht die Übernahme der privaten Beförderungskosten für den Weg vom Wohnort der Klägerin zur Haltestelle in Monzelfeld, da mit dem Fußweg vom Wohnort der Klägerin zur ÖPNV-Haltestelle Birkenhof eine zumutbare öffentliche Verkehrsanbindung bestehe. Könne ein Schulweg – wie im Falle der Klägerin – nicht in seiner Gesamtheit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, weil der Wohnort nicht unmittelbar durch öffentliche Verkehrsmittel angefahren werde, so komme es für die Übernahme privater Schülerbeförderungskosten, wie sie durch die Verwendung eines privaten Pkw durch die Eltern entstehen, darauf an, ob der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle zumutbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Zunächst liege die Wegstrecke in beiden Varianten mit 1,3 km bzw. 2,16 km Länge unter der – Schülerinnen und Schülern der weiterführenden Schulen – zumutbaren Schulwegstrecke von 4 km. Der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof sei auch nicht besonders gefährlich. Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit kamen die Richter zwar zu dem Schluss, dass die 1,3 km Variante als besonders gefährlich einzustufen sei, da es sich hierbei zum Teil um einen völlig unbefestigten Wiesenweg handele, der auf halbem Weg mehr oder weniger Ende. Die Klägerin könne jedoch auf den Weg zur Haltestelle Birkenhof in seiner 2,16 km Variante verwiesen werden. Diese Wegvariante sei nicht besonders gefährlich. Dabei sei im Rahmen der Betrachtung auf die Ortsüblichkeit abzustellen. Der vorhandene Weg weise über seine gesamte Länge einen aus Rollsplitt bestehenden Untergrund auf. Witterungsbedingte Unwägbarkeiten stellten ein allgemeines Lebensrisiko dar, welches landesweit und vor allem auch in ländlichen Regionen bei den dort vielfältig vorhandenen Feld- und Wirtschaftswegen auftrete und sich entsprechend auswirken könne. Dass der Weg bei feuchter und nasser Witterung von einer 13-jährigen Schülerin nicht mehr gefahrlos begangen werden könne, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Von Schülerinnen und Schülern dieses Alters könne erwartet werden, dass sie der Witterung angepasste Kleidung und Schuhwerk tragen. Auch die fehlende Beleuchtung begründe nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit. Eine nicht flächendeckende und vor allem bei Feld- und Wirtschaftswegen überhaupt nicht vorhandene Beleuchtung sei im ländlichen Raum üblich. Der Klägerin sei es zumutbar, in Phasen großer Dunkelheit helle oder reflektierende Kleidungsstücke zu tragen und zusätzlich eine Taschenlampe mitzuführen. Auch der fehlende vorhandene Handyempfang auf dem Weg sei nicht geeignet, eine besondere Gefährlichkeit zu begründen. Dieser sei der örtlich abgelegenen Lage des Wohnortes der Klägerin geschuldet und ein Problem, welches eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern im ländlichen Raum betreffe. Auch die Lage der Bushaltestelle Birkenhof an der L 158 führe nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit. Die Straße sei an dieser Stelle gut einsehbar und geradlinig verlaufend. Auch in einer Gesamtbetrachtung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin zu nehmende Weg gegenüber anderen unbefestigten und unbeleuchteten ländlichen Feld- und Wirtschaftswegen Besonderheiten aufweise, die ausnahmsweise die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit rechtfertigen würden.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Google Android: EuGH bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google

Der EuGH weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des EuG eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android (Rs. C-738/22 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.07.2026 zum Urteil C-738/22 P vom 02.07.2026

Er weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android.

2018 stellte die Europäische Kommission in einem Beschluss1 fest, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie insbesondere im Wege von Vorinstallationsvereinbarungen und Lizenzbedingungen für bestimmte Anwendungen darauf hingewirkt habe, dass ihre Suchmaschine Google Search und ihr Browser Chrome auf Mobilgeräten mit dem Betriebssystem Android verwendet werden, welches ebenfalls von Google stammt2. Sie stellte eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung fest, die sämtliche dieser Verhaltensweisen umfasste, und verhängte gegen Google eine Gesamtstrafe von 4.342.865.000 Euro, davon 1.921.666.000 gemeinsam mit Alphabet.

Das in erster Instanz befasste Gericht der Europäischen Union3 bestätigte die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, erklärte aber den Teil des Kommissionsbeschlusses für nichtig, der die Verhaltensweise betraf, die darin bestand, den Abschluss von Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen mit bestimmten Originalgeräteherstellern und Betreibern von Mobilfunknetzen von der ausschließlichen Vorinstallation von Google Search auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten abhängig zu machen. Im Anschluss an diese teilweise Nichtigerklärung bewertete das Gericht die Geldbuße neu und setzte sie für Google auf 4.125.000.000 Euro fest, wovon 1.520.605.895 Euro gesamtschuldnerisch auf Alphabet entfielen.

Der Gerichtshof weist das von Google und Alphabet gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße, die das Gericht gegen diese beiden Gesellschaften wegen ihrer wettbewerbswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android verhängt hatte.

Erstens hat das Gericht bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in den Android- Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte es den gesamten maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen, einschließlich der Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen, ohne dass systematisch eine kontrafaktische Analyse durchzuführen gewesen wäre, um einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festzustellen. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht das Vorliegen einer Status-quo-Präferenz für vorinstallierte Anwendungen feststellen und davon ausgehen konnte, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass die Präferenzen der Nutzer oder die geltend gemachte Qualität ihrer Dienste allein die beobachteten Verhaltensweisen erklären würden.

Zweitens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der in den Android-Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Der Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung hängt nicht in jedem Fall davon ab, dass die Eignung nachgewiesen wird, nur ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der in Rede stehenden digitalen Märkte konnte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Praktiken geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken und die Markteintrittsschranken zu erhöhen, ohne einen solchen Test durchzuführen.

Drittens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Anti-Fragmentierungsvereinbarungen keinen Rechtsfehler begangen. Diese Vereinbarungen waren geeignet, die Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Versionen einzuschränken und somit die beherrschende Stellung von Google zu verstärken. Eine kontrafaktische Analyse war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich, da die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Verhaltens hinreichend feststanden.

Viertens konnte das Gericht die von Google vorgebrachten objektiven Rechtfertigungen in Bezug auf die Anti-Fragmentierungsvereinbarungen zurückweisen und die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung trotz der teilweisen Nichtigerklärung bestimmter Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen aufrechterhalten, da die verbleibenden Missbräuche zur selben wettbewerbswidrigen Strategie gehörten.

Schließlich billigt der Gerichtshof die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße und führt aus, dass die Begründung des Gerichts ausreichend war und die von Google und Alphabet angeführten Verfahrensgrundsätze, insbesondere ihre Verteidigungsrechte, gewahrt wurden.

Fußnoten

1Beschluss C(2018) 4761 final der Kommission vom 18. Juli 2018 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40099 – Google Android).

2Die vorgeworfenen Beschränkungen unterteilten sich in drei Gruppen:

  • erstens die Beschränkungen in den „Vertriebsvereinbarungen“, wonach die Hersteller von Mobilgeräten die allgemeine Such-App (Google Search) und den Browser (Chrome) vorinstallieren müssen, um von Google eine Lizenz für die Nutzung ihres App Store (Play Store) zu erhalten;
  • zweitens die Beschränkungen in den „Anti-Fragmentierungsvereinbarungen“, wonach die Hersteller von Mobilgeräten die für die Vorinstallation der Apps Google Search und Play Store erforderlichen Betriebslizenzen nur erhalten, wenn sie sich verpflichten, keine Geräte zu verkaufen, die mit nicht von Google zugelassenen Versionen des Betriebssystems Android ausgestattet sind;
  • drittens die Beschränkungen in den „Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen“, wonach Google nur dann einen Teil der Werbeeinnahmen an die betreffenden Hersteller von Mobilgeräten und Betreiber von Mobilfunknetzen weiterleitet, wenn diese sich verpflichten, auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten keinen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst vorzuinstallieren.

Nach Ansicht der Kommission wurde mit all diesen Beschränkungen das Ziel verfolgt, die beherrschende Stellung von Google im Bereich der allgemeinen Suchdienste und damit ihre Einnahmen aus Werbeanzeigen im Zusammenhang mit diesen Suchen zu schützen und zu stärken. Das gemeinsame Ziel der streitigen Beschränkungen und ihre Wechselwirkung veranlassten die Kommission daher, sie als einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung einzustufen.

3Urteil des Gerichts vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android), T-604/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 147/22).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Justizministerkonferenz: Pralle Reformagenda – und reduzierte Anwaltsgebühren in Massenverfahren

Mit rechtsstaatlichen Fragen und zahlreichen Themen aus dem Verfahrensrecht und Strafrecht befasste sich die 97. Justizministerkonferenz. Sie beschloss auch, dass Anwälte in Massenverfahren künftig geringere Gebühren zustehen sollen. Die BRAK hält das für rechtsstaatlich problematisch.

BRAK, Mitteilung vom 01.07.2026

Mit rechtsstaatlichen Fragen und zahlreichen Themen aus dem Verfahrensrecht und Strafrecht befasste sich die 97. Justizministerkonferenz Mitte Juni. Sie beschloss auch, dass Anwält:innen in Massenverfahren künftig geringere Gebühren zustehen sollen. Die BRAK hält das für rechtsstaatlich problematisch.

Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder hat sich am 11./12. Juni 2026 mit einer ganzen Reihe an Themen befasst, die für die Anwaltschaft von Bedeutung sind.

Rechtsstaat im Fokus

Die Justizministerinnen und -minister äußerten Besorgnis, dass die Grundlagen von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Völkerrechts sowohl inner- als auch außerhalb Europas zunehmend unter Druck geraten und delegitimiert werden. Vor diesem Hintergrund begrüßen sie die Verhandlungen für einen neuen Pakt für den Rechtsstaat zwischen dem Bund und den Ländern, der auf drei Säulen fußend eine personelle Verstärkung der Justiz, eine verbesserte Digitalisierung sowie eine Verschlankung und Beschleunigung von Verfahrensabläufen vorsieht. Sie dringen auf einen zeitnahen Abschluss und halten es für angezeigt, die rechtlichen Grundlagen der Justizsysteme in Bund und Ländern fortlaufend auf ihre Resilienz hin zu überprüfen.

In diesem Kontext befasste die JuMiKo sich auch mit den Ergebnissen der Länder-Arbeitsgruppe „Rechtsstaatskampagne zur Nachwuchsgewinnung“. Eine gemeinsame Kampagne der Länder, u. a. mit Kinospots, betont die Rolle der Justiz als Garantin für Rechtsstaatlichkeit und Sicherheit in den Mittelpunkt und präsentiert die Justiz als attraktive Arbeitgeberin.

Stärkung einer unabhängigen Anwaltschaft

Ebenfalls auf der Agenda stand die Stärkung der unabhängigen Beratung und Vertretung durch eine freie Anwaltschaft. Die Justizministerinnen und -minister betonten die Bedeutung der Anwaltschaft als eine tragende Säule unserer freiheitlichen Verfassungsordnung. Sie nahmen mit Sorge die wachsenden Einschränkungen der freien Berufsausübung von Rechtsanwälten sowie des ungehinderten Zugangs zu professioneller Rechtsberatung und Vertretung in anderen, auch demokratisch verfassten Ländern zur Kenntnis. Dabei erkennen sie auch die Gefahr, dass neue kapitalgetragene Anbieter auf den Markt drängen und hierdurch die unabhängige anwaltliche Beratung und Vertretung nach dem Leitbild des freiberuflichen Anwaltsberufs unter Druck geraten.

Diskutiert wurde auch über die von der BRAK erhobene Forderung nach einer verfassungsrechtlichen Absicherung der unabhängigen Beratung und Vertretung durch eine freie Anwaltschaft. Diese ist lediglich einfachgesetzlich abgesichert und mittelbar über das Rechtsstaatsprinzip und die Berufsfreiheit grundrechtlich geschützt. Im Vorfeld der JuMiKo hatte die BRAK an die Justizministerinnen und -minister appelliert, sich für eine Verfassungsänderung auszusprechen. Einen Beschluss fassten sie hierzu nicht, die BRAK wird sich auch weiter politisch dafür stark machen.

Brennpunkt Verfahrensrecht

Zahlreiche Beschlüsse der JuMiKo betreffen Änderungen im Verfahrensrecht. Unter anderem sprechen sie sich für eine länderübergreifende Konzentration der arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren an bundesweit einem oder mehreren zentralen Arbeitsgerichten aus. Damit sollen Synergien genutzt und Doppelausgaben vermieden werden. Eine Länderarbeitsgruppe soll Umsetzungsmöglichkeiten erarbeiten.

Weitere Themen waren unter anderem eine Reform des selbstständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff ZPO) zur Verfahrensbeschleunigung, die Einführung von Experimentierklauseln in Prozessordnungen der Fachgerichtsbarkeiten auf Basis der Erfahrungen mit dem Online-Verfahren und die Nutzung von künstlicher Intelligenz in Zivilverfahren.

Reduktion der Anwaltsvergütung – und scharfe Kritik der BRAK

Betitelt als „sachgerechte Rechtsanwaltsvergütung in zivilgerichtlichen Massenverfahren“ erbittet die JuMiKo vom Bundesjustizministerium die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs, der im Bereich der zivilgerichtlichen Massenverfahren die (vermeintlichen) Effizienzgewinne sowie reduzierten Aufwände der Anwaltschaft durch angemessene Gebührenabschläge abbilden soll, und zwar durch einen verringerten Gebührensatz bei (nicht näher definierten) Massenverfahren.

Die BRAK kritisierte dies scharf: Der Beschluss sanktioniere jene Anwältinnen und Anwälte, die ihre Mandanten durch effiziente und strukturierte Fallbearbeitung bestmöglich vertreten. Vollständig übersehen wird dabei das Haftungsrisiko, das bei einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren nicht etwa sinkt, sondern erheblich steigt – zugleich soll aber die gesetzliche Vergütung sinken.

Dies ist weder sachgerecht noch angemessen und wird sich zwangsläufig auf die Annahme von Mandaten auswirken. Im Ergebnis geht der Beschluss der JuMiKo daher zu Lasten rechtsuchender Bürgerinnen und Bürger.

Die Anknüpfung gesetzlicher Gebühren an den – nur vermuteten – Arbeitsaufwand konterkariert das gesamte System der Gebührenberechnung und Kostenerstattung. Die gesetzliche Anwaltsvergütung nach dem RVG basiert bislang auf objektivierbaren Kriterien wie Streitwert und Verfahrensstadium; davon wendet der Beschluss der JuMiKo sich ab.

Juristische Ausbildung

Ebenfalls auf der Agenda stand die Zukunft der (voll-)juristischen Ausbildung. Die Ministerinnen und Minister befassten sich mit einem Bericht des Ausschusses zur Koordinierung der Juristenausbildung und begrüßt die Umsetzung der Empfehlungen durch Länder und Universitäten. Diese werden jedoch insbesondere von studentischer Seite als unzureichend kritisiert.

Zahlreiche weitere anwaltsrelevante Themen

Weitere Beschlüsse betreffen verfahrensrechtliche Änderungen unter anderem beim Grundbuch- und beim Erbscheinsverfahren, beim Verbraucherinsolvenzverfahren und bei der Gründung von Gesellschaften. Auch die Agenda im Straf- und Strafverfahrensrecht war prall gefüllt und enthielt unter anderem Fragen des Sexualstrafrechts, Suchanfragen und Benachrichtigungen nach dem Bundeszentralregistergesetz, eine Harmonisierung der Strafrahmen im Betäubungsmittel- und Dopingstrafrecht, und den Ehrschutz für Personen des politischen Lebens.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Heckenbepflanzung: Grenzabstand einhaltende Bambushecke über sechs Meter muss nicht zurückgeschnitten werden

Das Hessische Nachbarrecht sieht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Heckenbepflanzung vor, die die Grenzabstände wahrt. Die aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme folgende Grenze ungewöhnlich schwerer und nicht mehr hinzunehmender Beeinträchtigungen ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung bei dem streitgegenständlichen Grundstück nicht erfüllt, entschied das OLG Frankfurt (Az. 17 U 132/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 17 U 132/22 vom 01.07.2026

Das Hessische Nachbarrecht sieht grundsätzlich keine Höhenbegrenzung für eine Heckenbepflanzung vor, die die Grenzabstände wahrt. Die aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme folgende Grenze ungewöhnlich schwerer und nicht mehr hinzunehmender Beeinträchtigungen ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung bei dem streitgegenständlichen Grundstück nicht erfüllt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Urteil.

Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten über den Anspruch auf Rückschnitt einer Bambusanpflanzung, hilfsweise über eine Wuchsobergrenze von 3 m. Auf dem Beklagtengrundstück befindet sich seit den 1960er Jahren entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung, die durch eine im Jahr 2015 erneuerte 28 Meter lange, auf der Grundstücksgrenze verlaufende Mauer aus Betonprofilen (L-Steinen) abgestützt wird. Auf dieser Mauer errichtete die Beklagte 2018 einen einen Meter hohen Doppelstabzaun mit Sichtschutzstreifen. Ferner pflanzte sie hinter der Mauer über die gesamte Breite Bambuspflanzen (Typ Phyllostachys). Die Bambuspflanzen haben zwischenzeitlich eine Höhe von mindestens sechs bis sieben Meter.

Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Mitwirkung an der Herstellung einer ortsüblichen Einfriedung in Form eines Maschendrahtzauns, auf Beseitigung der Grenzanlage (u. a. der Betonprofile, des Metallzauns und des Bambusses), hilfsweise Entfernung des Bambusses, äußerst hilfsweise Rückschnitt des Bambusses auf einen Meter sowie Ersatz eines Mietausfallschadens von 14.440 Euro Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zum Rückschnitt des Bambusses auf drei Meter verurteilt unter Zurückweisung der Klage im Übrigen. Auf die Berufung der Beklagten hin hat der zuständige 17. Zivilsenat des OLG nunmehr nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückschnitt des Bambus, begründete der Senat seine Entscheidung. “Negative Einwirkungen einer Grundstücksbenutzung sind nur dann als Eigentumsbeeinträchtigung anzusehen, wenn diese gegen eine Rechtsnorm verstößt, die den Inhalt des Eigentumsrechts im Interesse des Nachbarn beschränkt und damit zugleich dessen Eigentumssphäre entsprechend erweitert”, führte der Senat aus. Hier habe die Beklagte nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben über Grenzabstände und eine Höhenbegrenzung der Anpflanzung verstoßen.

Der angepflanzte Bambus unterfalle dabei dem Begriff der Hecke i. S. d. Nachbarschaftsrechts. Insbesondere liege der heckentypische Dichtschluss der als Höhen- und Seitenbegrenzung wirkenden Bambuspflanzen – trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich – vor. Der bei einer Wuchshöhe von über zwei Metern einzuhaltende Grenzabstand von 0,75 m sei ausweislich der Angaben des vermessungstechnischen Sachverständigen hier beachtet worden. Eine Höhenbegrenzung sei dem Hessischen Nachbarschaftsrecht für Pflanzen, die diesen Abstand einhielten, nicht zu entnehmen. Das aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben folgende Gebot gesteigerter gegenseitiger Rücksichtnahmepflichten im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis komme nur zum Tragen, wenn “ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint”, konkretisierte der Senat. Eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung durch eine Grenzbepflanzung könne vorliegen, wenn diese “erdrückende Wirkung” habe; wenn für den Nachbarn das Gefühl des “Eingemauertseins” entstehe. Im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung habe der Senat den Eindruck gewonnen, dass die hier vorhandenen optischen Wirkungen deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle der “erdrückenden und dominierenden Wirkung” blieben. Eine ungewöhnlich schwere und unerträgliche Beeinträchtigung, die über die typische Sichtbehinderung einer üblichen Heckeneinfriedung deutlich hinausgehe, habe sich nicht feststellen lassen. Das große klägerische Grundstück mit eigenständiger Bepflanzung und Bebauung mit einem großzügigen Wohnhaus wirke auch zukünftig “als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik”. Der Bambus entfalte weder garten- noch hausseitig eine “wandartige” Wirkung, wobei die Lichtverhältnisse maßgeblich durch eine Nordseiten- und Waldrandlage und grenznahe Bebauung auf dem klägerischen Grundstück bedingt seien.

Zu diesem Fall auch schon: BGH, Urteil vom 28.03.2025 – V ZR 185/23

Erläuterungen

Hessisches Nachbarrechtsgesetz vom 24. September 1962

§ 39 Grenzabstände für lebende Hecken

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben bei dem Anpflanzen lebender Hecken von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 40 – folgende Abstände einzuhalten:

1. mit Hecken über 2 m Höhe 0,75 m,

2. mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0,50 m,

3. mit Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Hecken, die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kein Schadensersatz bei Dooring mit Wohnmobil

Das LG Lübeck lehnte Ersatzansprüche für eine deformierte Autotür ab, gegen die ein Wohnmobil gefahren war. Vielmehr sei von einer fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des aussteigenden Pkw-Fahrers auszugehen (Az. 5 O 71/24).

LG Lübeck, Mitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 5 O 71/24 vom 29.05.2026 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck lehnte Ersatzansprüche für eine deformierte Autotür ab, gegen die ein Wohnmobil gefahren war.

Was ist passiert?

Ein Autofahrer parkte am Straßenrand im Bereich und öffnete die Fahrertür. Ein Wohnmobil fährt vorbei und reißt die Tür mit. Der Autofahrer verlangt Schadenersatz mit der Begründung, das Wohnmobil sei viel zu schnell (ca. 60 statt erlaubter 30 km/h) und zu geringem seitlichen Abstand vorbeigefahren. Außerdem sei die Tür nur einen kleinen Spalt geöffnet gewesen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht lehnte Ersatzansprüche des Autofahrers ab. Laut des eingeholten technischen Gutachtens sei die Tür weit geöffnet gewesen und habe in die Fahrbahn hineingeragt. Der Autofahrer habe damit gegen seine besondere Sorgfaltspflicht beim Aussteigen gemäß § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Wer ein- oder aussteigt oder die Tür öffnen will, habe den Verkehr vor Beginn bis zum vollständigen Abschluss des Ein- oder Aussteigevorgangs mit äußerster Sorgfalt zu beobachten und sich danach einzurichten. Werde beim Öffnen der Tür ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so sei typischerweise von einer fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden auszugehen (sog. Anscheinsbeweis). Dass das Wohnmobil deutlich zu schnell oder mit zu geringem Seitenabstand gefahren war, habe sich nicht feststellen lassen.

Das Urteil vom 29.05.2026 (Az. 5 O 71/24) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein | Landgericht Lübeck

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Bundeswehr darf Stabsfeldwebel-Beförderungen vorerst aussetzen

Die Entscheidung der Bundeswehr, Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf Weiteres auszusetzen, ist rechtmäßig. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen in insgesamt 22 Eilbeschlüssen auf die Anträge von Hauptfeldwebeln der Bundeswehr entschieden, die jeweils die Freihaltung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Stabsfeldwebel) erreichen wollten (Az. 1 B 428/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zu den Beschlüssen 1 B 428/26 u. a. vom 29.06.2026

Die Entscheidung der Bundeswehr, Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf Weiteres auszusetzen, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gestern Abend in insgesamt 22 Eilbeschlüssen auf die Anträge von Hauptfeldwebeln der Bundeswehr entschieden, die jeweils die Freihaltung von Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Stabsfeldwebel) erreichen wollten.

Nach einer Organisationsverfügung des Verteidigungsministeriums vom 10.05.2026 werden Beförderungen in das Amt des Stabsfeldwebels bis auf weiteres ausgesetzt, sofern sie nicht bis zum 30.06.2026 realisiert werden, das heißt eine Auswahlentscheidung gefällt und die Beförderungsurkunde übergeben wurde. Der Beförderungsstopp bei den Feldwebeln wurde durch Social-Media-Posts des Generalinspekteurs Carsten Breuer im Mai 2026 öffentlich. Das Bundesministerium der Verteidigung begründete seine Verfügung mit Vorgaben der Rechtsprechung, unter anderem mit Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2025. Danach ist die Verwaltungspraxis, Beförderungen zum Stabsfeldwebel von einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren seit der Ernennung zum Feldwebel abhängig zu machen, rechtswidrig. Sie steht nicht mit dem Leistungsprinzip des Grundgesetzes in Einklang, wonach Beförderungsentscheidungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen sind. Nunmehr beantragte eine Vielzahl von Feldwebeln bei verschiedenen Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen die Freihaltung von Stabsfeldwebel-Planstellen. Bei den Verwaltungsgerichten Aachen, Köln und Minden hatten diese Anträge keinen Erfolg. Die dagegen gerichteten Eilbeschwerden wies das Oberverwaltungsgericht gestern zurück.

Zur Begründung hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Entscheidungen über die Begehren der Antragsteller sind nicht mehr eilbedürftig. Sämtliche Beförderungen, für die bis einschließlich Juni 2026 Auswahlentscheidungen getroffen wurden, sind nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung durch Aushändigung der Urkunden schon vollzogen worden. Weitere Beförderungen wird es vorerst nicht geben. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der – mit einem Abbruch eines einzelnen Beförderungsverfahrens vergleichbaren – Organisationsverfügung vom 10.05.2026 bestehen nicht. Sie hält sich in den Grenzen des weiten Organisationsermessens des Dienstherrn. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil das Bundesministerium der Verteidigung ein neues Konzept zur Beförderung in das Amt des Stabsfeldwebels erstellen muss. Die bisherige Anforderung einer Mindestdienstzeit von 16 Jahren steht nicht mit dem Leistungsprinzip in Einklang. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Freihaltung der Beförderungsstellen. Mit der Organisationsentscheidung fehlt es an einer organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidung des Dienstherrn, ein öffentliches Amt zu besetzen. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung noch unbesetzte A 9-Beförderungsplanstellen vorhanden sind.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Hotel ist kein gleichwertiger Ersatz für Cluburlaub

Das LG Frankfurt sprach einer Familie nach der kurzfristigen Absage eines gebuchten Cluburlaubs eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu, da die angebotenen Ersatzreisen nicht gleichwertig waren (Az. 2-24 O 123/25).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zum Urteil 2-24 O 123/25 vom 17.03.2026 (nrkr)

Stornierter Cluburlaub

Eine Familie buchte für den Sommer 2025 einen zweiwöchigen Cluburlaub in der Türkei als Pauschalreise inklusive Flug zum Gesamtpreis von rund 12.800 Euro. Einen Monat vor Reisebeginn teilte das später beklagte Club-Unternehmen mit, dass die Unterbringung in dem gebuchten Club wegen Streitigkeiten mit dem Eigentümer der Anlage nicht erfolgen könne. Zugleich bot die Beklagte der Familie eine Unterkunft in einem anderen ihrer Clubs in Ägypten oder Kalabrien an und verwies auf weitere Clubs aus ihrem Club-Portfolio. Alternativ bot sie die Unterkunft in einem Hotel in der Türkei an. Die Umbuchungen sollten kostenlos sein. Die Familie ließ sich nicht darauf ein und stornierte die Reise. Sie unternahm in der Zeit eine andere Urlaubsreise.

Vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main klagte die Familie auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden. In dem konkret gebuchten Club in der Türkei hätten sie schon zweimal Urlaub gemacht und ihn auch Freunden und anderen Familien empfohlen.

Die Reiserechtskammer sprach der Familie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu.

Die gebuchte Club-Reise sei von der Beklagten vereitelt worden. Die angebotenen Ersatzunterkünfte in der Türkei seien dem gebuchten Club nicht gleichwertig gewesen, denn es seien nur normale Hotels gewesen. Die Kammer führte aus: „Ein Cluburlaub ist eine spezielle Form der Urlaubsreise, bei der die Unterhaltung und Aktivität der Gäste gegenüber einem Hotelurlaub deutlich im Vordergrund stehen. Er ist durch vielfältige Sport-, Animations-, Unterhaltungs- und Ausflugsprogramme gekennzeichnet, während eine ‘Rundumbetreuung‘ der Gäste bei gewöhnlichen Hotelaufenthalten nicht gegeben ist. Zudem besteht in Clubanlagen oftmals eine engere Bindung zu den Trainern bzw. Animateuren sowie den Gästen untereinander (‘Clubatmosphäre‘)“. Der Verweis auf einen Club an einer anderen Destination sei auch kein gleichwertiges Angebot, weil eine Urlaubsreise maßgeblich durch den gewählten Urlaubsort geprägt werde.

Dass die Kläger in der geplanten Reisezeit anderweitig verreisten, stehe einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht entgegen. Dieser andere Urlaub sei nicht von der Beklagten veranstaltet gewesen.

Die Höhe der Entschädigung richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sei vorliegend unter anderem, dass es sich um einen speziellen, höherwertigen Cluburlaub gehandelt habe und die Beklagte die Reise nur einen Monat vor Reiseantritt abgesagt habe. Dies rechtfertige eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises.

Das Urteil vom 17. März 2026 ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 2-24 O 123/25).

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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