Auswärtiger Anwalt erhält 12 Euro für Aktenversand

Ein auswärtiger Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Aktenversendungspauschale von 12 Euro. Bei Dokumentenpauschalen sind die Maßstäbe aber strenger. Dies entschied das AG Tiergarten (Az. 312 OWi 100/25). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.09.2025

Ein auswärtiger Rechtsanwalt hat Anspruch auf die Aktenversendungspauschale von 12 Euro. Bei Dokumentenpauschalen sind die Maßstäbe aber strenger.

Das AG Tiergarten hat entschieden, dass einem auswärtigen Anwalt die Aktenversendungspauschale von 12 Euro auch dann zu erstatten ist, wenn die Mandantin am Gerichtsort wohnt. Ihr könne nicht aufgegeben werden, einen am Gerichtsort kanzleiansässigen Verteidiger zu mandatieren, der die Akte auf der Geschäftsstelle des Gerichts am Ort hätte einsehen können. Die freie Wahl des Verteidigers dürfe nicht durch Kostenargumente beschränkt werden. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale entschied das Gericht allerdings im Grundsatz strenger: Kopiert ein Anwalt unnötige Seiten der Gerichtsakten – nämlich eigene Schreiben – so kann die Dokumentenpauschale insgesamt abgezogen werden (Beschluss vom 14.08.2025, Az. 312 OWi 100/25).

In einem Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit machte der beauftragte Verteidiger Kosten im Zusammenhang mit der Aktenversendung sowie für gefertigte Ablichtungen geltend. Die Kostenstelle des Amtsgerichts hatte diese nur teilweise berücksichtigt. Gegen die Festsetzung erhob der Rechtsanwalt Erinnerung.

Freie Verteidigerwahl

Das Gericht gab der Erinnerung hinsichtlich der zweiten Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 Euro zuzüglich Umsatzsteuer statt. Es führte aus, dass die Mandantin nicht darauf verwiesen werden könne, einen dort ansässigen Anwalt zu mandatieren. Vielmehr bestehe nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ein Anspruch auf freie Wahl der Verteidigung. Bei auswärtiger Beauftragung sei die Aktenversendung notwendig, da ansonsten Reisekosten für die persönliche Einsicht anfallen würden, die regelmäßig höher lägen als die Pauschale.

Bezüglich der Dokumentenpauschale kam das Amtsgericht hingegen zumindest im Grundsatz zu einem anderen Ergebnis: Nach § 46 Abs. 1 RVG i. V. m. Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV-RVG seien Kopien nur erstattungsfähig, wenn sie zur sachgemäßen Bearbeitung des Falls geboten seien. Ablichtungen eigener Schriftsätze und Empfangsbekenntnisse seien nicht erforderlich, da diese dem Verteidiger bereits vorlägen. Vorliegend habe der Anwalt nicht pflichtgemäß entschieden: Er hatte zwei Seiten solcher eigenen Schreiben mit kopiert. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr selbst zu prüfen, welche Aktenbestandteile aus Sicht der Verteidigung zwingend zu kopieren waren und welche nicht. Aus diesem Grund sei eigentlich eine vollständige Streichung der Dokumentenpauschale denkbar gewesen.

Im konkreten Fall durfte der Anwalt die 6,50 Euro jedoch behalten: Eine Schlechterstellung war dem Gericht mangels Anschlusserinnerung des Erinnerungsgegners aufgrund des Verbots der reformatio in peius verboten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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