Verlängerung der Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 32c EStG

Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht und ist für die in Rn. 3 genannten Betrachtungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 anzuwenden (Az. IV D 4 – S 2230/00036/003/151).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S 2230/00036/003/151 vom 04.09.2025

Zur Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23. Oktober 2024 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I Nr. 3211) nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung.

I. Anwendungsregelung

1 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt (BStBl) Teil I veröffentlicht und ist für die in Rn. 3 genannten Betrachtungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 anzuwenden. Für vorherige Betrachtungszeiträume gilt das BMF-Schreiben vom 18. September 2020 (BStBl I S. 952) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 24. November 2020 (BStBl I S. 1217) und vom 31. August 2022 (BStBl I S. 1302).

II. Inkrafttreten und Betrachtungszeiträume

1. Inkrafttreten

2 Durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 321) wurde die Tarifermäßigung nach § 32c EStG um zwei Betrachtungszeiträume verlängert. Gemäß § 52 Absatz 33a Satz 5 bis 7 EStG ist die Verlängerung der Tarifermäßigung unmittelbar für Einkünfte im Sinne des Artikels 211 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) geändert wurde, eines Landwirts anwendbar. Soweit andere Einkünfte gemäß § 13 EStG betroffen sind, steht das Inkrafttreten unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission feststellt, dass die Tarifermäßigung des § 32c EStG entweder keine oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt. Die Europäische Kommission hat durch Beschluss vom 17. Februar 2025 festgestellt, dass es sich bei der Verlängerung der Tarifermäßigung nach § 32c EStG um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt. Die Vorschrift ist somit ab dem 18. Februar 2025 ohne Einschränkung für alle Einkünfte im Sinne des § 13 EStG anwendbar (BStBl I S. 682). Die Tarifermäßigung nach § 32c EStG ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren.

2. Betrachtungszeiträume

3 Nach § 52 Absatz 33a Satz 5 EStG sind vorgegebene Betrachtungszeiträume zu bilden. Die Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028. Die Tarifermäßigung erfolgt jeweils im letzten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums, d. h. nur in den Veranlagungszeiträumen 2025 und 2028.

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III. Zugangsvoraussetzungen

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IV. Ermittlung der Tarifermäßigung

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Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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