BFH zur Grunderwerbsteuer bei erneuter Überschreitung der 95 %-Grenze

Der BFH hat bzgl. der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 GrEStG bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG zu der Frage Stellung genommen, ob § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auch auf den Fall anwendbar ist, dass der rückgängig gemachte Erwerb für sich genommen nicht grunderwerbsteuerbar war (Az. II R 26/23).

BFH, Urteil II R 26/23 vom 07.05.2025

Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs

Leitsatz

  1. Werden die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft aufgrund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbaren Rechtsgeschäfts in der Hand eines Erwerbers vereinigt und sinkt dessen Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt ein Anteilserwerb, der zu einer erneuten Anteilsvereinigung in der Hand des Erwerbers führt, wieder nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
  2. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war.

Quelle: Bundesfinanzhof

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