BFH zu § 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein unterjähriger schädlicher Beteiligungserwerb (§ 8c KStG) bei nachfolgender rückwirkender Umwandlung den Verlustrücktrag nicht einschränkt – entgegen BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645 (Az. I R 1/23).

BFH, Urteil I R 1/23 vom 16.07.2025

Leitsatz

Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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