BGH: Nachgereichtes PDF nur mit anwaltlicher Glaubhaftmachung

Bei elektronischer Gerichtsakte müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt die Form nicht, so der BGH (Az. VI ZR 313/24). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil VI ZR 313/24 des BGH vom 10.02.2026

Fristwahrend geht der Schriftsatz nur als .docx ein und wird als PDF nachgereicht – dann nur mit Glaubhaftmachung der Identität beider Dokumente.

Bei elektronischer Gerichtsakte müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt die Form nicht, so der BGH. Wird zunächst eine .docx-Datei eingereicht und erst nach Fristablauf ein formwahrender Schriftsatz, so muss die Identität beider Dokumente anwaltlich glaubhaft gemacht werden (Urteil vom 10.02.2026, Az. VI ZR 313/24).

Formfehler später geheilt oder nicht?

In einer Verkehrssache hatten die Beklagten eigentlich form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die dreiseitige Berufungsbegründung erreichte das Gericht jedoch nur als docx.-Dokument einen Tag vor Fristablauf. Dieser Formfehler war zunächst nur den Klägervertretern aufgefallen, das Gericht teilte dies dem Beklagtenvertreter mit. Daraufhin reichte dieser eine PDF-Datei nach Ablauf der Frist „vorsorglich nochmals als PDF“ nach.

Das Gericht störte sich zunächst – wie später auch der BGH – daran, dass dies nicht ausreichen dürfte, um den Formfehler zu heilen, weil die maßgebliche Vorschrift des § 130a Abs. 6 ZPO eine Glaubhaftmachung verlangt, dass sie mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme.

Daraufhin schrieb der Anwalt: „Hinsichtlich der Einreichung der Berufungsbegründung im PDF-Format ist nach unserer Auffassung eine Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung nicht erforderlich, da diese Übereinstimmung ganz offensichtlich vorlag. Aus der Einreichung ergibt sich insoweit, dass hier lediglich das Format abgeändert worden war.“ Später ergänzte er, dass „eine Glaubhaftmachung der Identität der übersandten Berufungsbegründung aufgrund des geringen Umfanges nicht erforderlich wäre.“

Das Berufungsgericht stimmte dem Anwalt letztlich zu und sah den ursprünglichen Formfehler als nach § 130a Abs. 6 ZPO geheilt an. Da die eingereichte Word-Datei von vornherein ohne weiteres einsehbar gewesen sei, habe der Abgleich der Dokumente unmittelbar nach Eingang des formwahrenden Schriftsatzes erfolgen können, so das Gericht.

BGH sieht die Vorschriften strenger

Der BGH sah dies nun anders und verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der Frist formwahrend eingereicht worden sei. Bei elektronisch geführten Akten müsse ein Schriftsatz „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein“ (§ 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sei hier das Dateiformat .pdf notwendig. Diese Vorschriften seien zwingendes Recht, sodass eine docx.-Datei nicht als formwirksam gelte. Anderes könne allenfalls bei Papierakten gelten, wenn der Schriftsatz ausgedruckt zu dieser genommen werde – bei elektronisch geführten Akten gehe dies aber nicht.

Dieser Mangel sei auch nicht geheilt worden, weil die später eingereichte PDF-Datei nicht die Voraussetzungen des § 130a Abs. 6 ZPO erfülle. Denn es fehle die anwaltliche Glaubhaftmachung, dass das zweite Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Erklärung sei nicht entbehrlich, sondern unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung, die nicht einschränkend auszulegen sei. Keine der Ausführungen des Anwalts enthielte jedoch eine solche Glaubhaftmachung unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten. Im Gegenteil zeige der spätere Schriftverkehr, dass der Anwalt sie für entbehrlich gehalten habe.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reiche es nicht, dass die Richterinnen und Richter selbst einen Abgleich vornehmen konnten und dies auch getan haben. Das Gesetz sei – jedenfalls in diesem Fall einer mehrseitigen Berufungsbegründung – zwingend. Der Absender einer Datei in einem unzulässigen Format könne nicht davon ausgehen, dass sich das Gericht weiter von sich aus damit befasse. Ein zuverlässiger Abgleich könne außerdem nur auf Grundlage von technischen Voraussetzungen erfolgen, die für die Arbeit der Gerichte und ihre technische Infrastruktur gerade nicht maßgeblich seien.

Allerdings ließ der BGH offen, ob „für die Fälle, in denen der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung“, die Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung in Betracht komme.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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