Anwalt erklärt Widerruf und Anfechtung – Rücktritt ist mitgemeint

Erklärt eine Anwältin oder ein Anwalt für einem Mandanten ausdrücklich nur die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, kann die Erklärung lt. BGH dennoch so ausgelegt werden, dass die Käuferin damit konkludent auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat (Az. VIII ZR 37/24).

BRAK, Mitteilung vom 11.03.2026 zum Urteil VIII ZR 37/24 des BGH vom 11.02.2026

Wird in einem Anwaltsschreiben der wirkliche Parteiwille – die Lösung vom Vertrag – deutlich, so ist der Rücktritt auch ohne dessen Benennung erklärt.

Erklärt eine Anwältin oder ein Anwalt für einen Mandanten oder eine Mandantin ausdrücklich nur die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, kann die Erklärung dennoch so ausgelegt werden, dass die Käuferin damit konkludent auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat. Damit verneint der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsansicht der Vorinstanz, für eine „laienfreundliche“ Auslegung sei hier kein Raum, da die Erklärung von einem zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sei (Urt. v. 11.02.2026, Az. VIII ZR 37/24).

Frau kauft „Faksimile“-Buch für 16.000 Euro an ihrer Haustür

Im zugrundeliegenden Fall wollte sich eine Frau von einem Kaufvertrag lösen, der bereits zwei Jahre zurücklag. In einem Haustürgeschäft ohne Vorankündigung des Besuchs hatte ihr ein Mitarbeiter der nun Beklagten ein „Faksimile“ eines offenbar historischen Buches („Exemplar 375/999“), versehen mit einem Messingschild mit ihrem Namen und der Editionsnummer, für 15.999,00 Euro angeboten.

Die Frau hatte das Angebot direkt angenommen, außerdem die Möglichkeit, das Ganze über die Verkäufer über ein Darlehen zu finanzieren. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs unterzeichnete sie ein Informationsblatt zur Bedeutung von Faksimiles, die angeblich einen „maximal möglichen Perfektionsgrad“ anstrebten, und dass altes Handwerkszeug und Techniken für eine möglichst originalgetreue Nachbildung sorgen würden. Sie zahlte und bekam das Buch geliefert.

Knapp zwei Jahre später verlangte die Frau jedoch zunächst mit Anwaltsschreiben, später im Wege der Klage die Rückerstattung des Kaufpreises und bot die Rückgabe des Buchs an. Zur Begründung berief sie sich auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs. 1, 2 BGB (Sittenwidrigkeit wegen Wuchers). Ferner erklärte sie den Widerruf sowie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Das ihr übersandte Buch weise die in dem Informationsblatt angegebenen Eigenschaften eines Faksimiles nicht auf. Es handele sich um einen einfachen, nicht limitierten Nachdruck, dessen Herstellung nicht besonders aufwendig sei. Im Übrigen stehe der tatsächliche Wert des Buchs in einem krassen Missverhältnis zum gezahlten Kaufpreis.

BGH: Auf die Formulierung kommt es nicht an

Vor dem Landesgericht bekam sie noch Recht, doch das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage ab. Der Widerruf sei nach fast zwei Jahren nicht mehr möglich, eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums scheitere am Vorrang des Gewährleistungsrechts, eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Für die Annahme von Wucher habe die Klägerin nicht genug dargelegt. Der mithin einzig in Betracht kommende Anspruch auf Rücktritt scheitere daran, dass das Wort „Rücktritt“ in den Schreiben und der Klage nicht erwähnt sei. Eine laienfreundliche Auslegung komme nicht in Betracht, weil die Erklärung von einem zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sei.

Der BGH widersprach dem OLG in diesem entscheidenden Punkt jedoch: Das Anwaltsschreiben sei durchaus als Rücktrittserklärung auszulegen. Zur wirksamen Erklärung eines Rücktritts sei der Gebrauch dieses Worts auch in dem Fall, dass ein Anwalt die Erklärung verfasst habe, nicht erforderlich. Der wirkliche Wille der Erklärenden nach § 133 BGB – so wie der Empfänger ihn unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste – sei hier maßgeblich, nicht allein der Wortlaut. Die Benennung verschiedener Anspruchsgrundlagen, allesamt mit dem Ziel, sich unter Rückgabe des Buches vom Vertrag zu lösen, mache unmissverständlich deutlich, dass die Käuferin den Kaufvertrag auf jeden Fall und unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt rückabgewickelt wissen wolle. Anders könne auch ein Empfänger die anwaltliche Erklärung nicht verstehen.

Ob hier tatsächlich die Voraussetzungen eines Rücktritts gegeben sind, muss nun aber die Vorinstanz klären. Außerdem muss sie der Klägerin erneut Gelegenheit geben, Sachvortrag zur möglichen Sittenwidrigkeit wegen Wuchers zu ergänzen – auch hier habe die Vorinstanz zu strenge Maßstäbe angelegt, so der BGH.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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