Wohn- und Zirkuswagen in Niederzwehren weiterhin rechtswidrig

Das VG Kassel hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen unter anderem aufgestellte Wohn- und Zirkuswagen in Kassel-Niederzwehren baurechtlich legalisiert werden sollten (Az. 2 K 2003/23.KS und 2 K 2132/23.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 24.03.2026 zu den Urteilen 2 K 2003/23.KS und 2 K 2132/23.KS vom 24.03.2026 (nrkr)

Mit Urteilen vom heutigen Tage hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel zwei Klagen abgewiesen, mit denen unter anderem aufgestellte Wohn- und Zirkuswagen in Kassel-Niederzwehren baurechtlich legalisiert werden sollten.

Die Kläger begehrten in den beiden heute verhandelten Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für bauliche Anlagen, die sich bereits auf ihren jeweiligen Grundstücken befinden. Auf dem einen Grundstück befinden sich mehrere Gartenhütten und auf dem anderen mehrere Bau- und Zirkuswagen sowie ein Carport. Für die Grundstücke existiert kein Bebauungsplan.

Die Stadt Kassel lehnte die von den Klägern jeweils im Mai 2022 beantragten Baugenehmigungen für die vorhandenen Anlagen ab und begründete dies damit, dass die Vorhaben im Außenbereich lägen und eine Genehmigung daher nicht möglich sei.

Dagegen haben die Kläger am Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass es sich – insbesondere aufgrund angrenzender Wohnhäuser und der weiteren Bebauung in der Umgebung – nicht um Außenbereich handele.

Dem folgte die 2. Kammer nicht. Diese verschaffte sich während der mündlichen Verhandlung durch eine Ortsbesichtigung einen Eindruck von der dortigen Umgebungsbebauung. Danach kam sie zu dem Ergebnis, dass die betroffenen Grundstücke baurechtlich dem Außenbereich zuzuordnen seien. Es fehle an einer aufeinanderfolgenden Bebauung, die den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittele und die Grundstücke in dieser Weise präge. Die Grundstücke stellten daher nicht lediglich eine „Baulücke“ in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Die Bauaufsichtsbehörde habe die (nachträglichen) Bauanträge in beiden Verfahren deshalb mit zutreffender rechtlicher Begründung abgelehnt. Die Vorhaben seien nach den für den Außenbereich maßgeblichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig, weil öffentliche Belange beeinträchtigt würden.

Die Entscheidungen (Urteile vom 24. März 2026, Az. 2 K 2003/23.KS und 2 K 2132/23.KS) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Hinweis: Die Nutzungsuntersagung der Bau- und Zirkuswagen war bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes (Pressemeldung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 9/2025).

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

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