Rhein-Neckar-Kreis: Kostenbeitragsbescheid für Kindertagespflege wegen unwirksamer Satzung rechtswidrig

Das VG Karlsruhe hat einen Kostenbeitragsbescheid des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises aufgehoben, weil die dem Kostenbeitrag zugrunde liegende Satzung des Kreistags vom 17. Dezember 2024 unwirksam ist (Az. 8 K 7290/25).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.03.2026 zum Urteil 8 K 7290/25 vom 17.03.2026

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. März 2026 einen Kostenbeitragsbescheid des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises aufgehoben, weil die dem Kostenbeitrag zugrunde liegende Satzung des Kreistags vom 17. Dezember 2024 unwirksam ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die 8. Kammer die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen; weitere sechs vergleichbare Klageverfahren wurden deshalb einstweilen zurückgestellt.

Die Kläger sind Eltern von zwei Kindern unter 18 Jahren. Sie beantragten für ihren jüngsten Sohn Förderung in Kindertagespflege, die das Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises auch bewilligte. Zugleich setzte es gegenüber den Klägern monatlich zu zahlende Kostenbeiträge fest. Am 17. Dezember 2024 beschloss der Kreistag des Rhein-Neckar-Kreises die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege im Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Kostenbeitragssatzung 2024). Mit ihr wurden die Kostenbeiträge erstmals seit dem Jahr 2014 angehoben und zwar ab 1. Januar 2025 um rund 60 %. Die Kläger sollten nun monatlich 267 Euro anstelle von 167 Euro zahlen. Außerdem ist in § 2 Abs. 4 der Satzung geregelt, dass die Kostenbeitragspflicht durch vorübergehende Abwesenheiten (beispielsweise Ferien- und Krankheitszeiten) des Kindes oder durch Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kindertagespflegeperson, die durch eine durch den Rhein-Neckar-Kreis vermittelte Ersatzbetreuung aufgefangen würden, nicht berührt werde. Im Anschluss daran zog das Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises die Kläger mit Bescheid vom 9. April 2025 rückwirkend zum 1. Januar 2025 zu höheren Kostenbeiträge heran. Den von den Klägern gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Rhein-Neckar-Kreis zurück.

Mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat den Bescheid des Jugendamts des Rhein-Neckar-Kreises vom 9. April 2025 aufgehoben (Az. 8 K 7290/25).

Nach Auffassung der 8. Kammer verletze § 2 Absatz 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz. In der Folge sei die gesamte Satzung nichtig. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlange, gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten könnten. Abgabebegründende Tatbestände müssten so bestimmt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen könne. Hiervon ausgehend sei § 2 Absatz 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 nicht hinreichend bestimmt. Denn aus dieser Bestimmung lasse sich nicht – auch nicht durch Auslegung – entnehmen, wann eine Abwesenheit des Kindes „vorübergehend“ sei. Der Rhein-Neckar-Kreis sei in der Vergangenheit von vier Wochen ausgegangen, nun nehme er dies bei sechs Wochen an. Dies hätte rechtssicher in der Satzung geregelt werden müssen. Da mit der Nichtigkeit von § 2 Absatz 4 der Kostenbeitragssatzung 2024 die übrige Kostenbeitragssatzung keine sinnvolle (Rest-)Regelung mehr darstelle, sei die Satzung insgesamt nichtig.

Dagegen hielt die Kammer die Erhöhung des Kostenbeitrags für rechtmäßig. Der Kostenbeitrag stehe immer noch in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung. Trotz der Förderung der Kindertagespflege durch das Land und unter Berücksichtigung der erhöhten Kostenbeiträge trage der Rhein-Neckar-Kreis immer noch 15 % der Kosten selbst – im Jahr 2025 einen Betrag von rund 2,4 Mio. Euro. Der Kostenbeitrag sei auch nicht abschreckend hoch. Dies gelte auch für den höchsten möglichen Kostenbeitrag von 555 Euro bei einer Betreuungszeit von 45 Stunden pro Woche. Die Satzungsänderung als solche verletze außerdem nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Denn die am 17. Dezember 2024 beschlossene Änderung habe erst für die Zeit ab 1. Januar 2025 gegolten.

Dagegen verletzte nach Auffassung der Kammer der gegenüber den Klägern auf der Grundlage der Satzung erlassene Kostenbeitragsbescheid vom 9. April 2025 die Vorgaben des Vertrauensschutzes. Die Kläger hatten von der Änderung erst mit dem Bescheid vom 9. April 2025 erfahren. Es sei nicht grob sorgfaltswidrig, dass sie Mitte Januar 2025 erschienene einzelne Presseberichte über die Beitragserhöhung nicht gesehen hätten.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zugelassen. Der Beklagte, der Rhein-Neckar-Kreis, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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