BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7225/00009/002/051 vom 10.04.2026
Mit Urteil vom 1. August 2025, C-375/24, Keesing Deutschland, hat der EuGH entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen.
Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs „Andere Drucke“ einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG kommt damit nicht in Betracht.
Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Für vor dem 1. August 2026 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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