OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 14.04.2026 zum Beschluss 1 U 63/25 vom 18.02.2026
Eine Reiseabbruchversicherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende aber die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise.
Ein Ehepaar buchte eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu im September/Oktober 2023 zu einem Gesamtpreis von 9.570 Euro. Zuvor schloss der Ehemann bei einem Versicherungsunternehmen eine Familienreiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eine Versicherungssumme von 9.000 Euro ohne Selbstbeteiligung für die ganze Familie ab. Das Ehepaar trat die Reise an und befand sich knapp eine Woche auf dem Kreuzfahrtschiff. Dann meldete der Ehemann der Versicherung einen Schadensfall. Zur Begründung teilte er der Versicherung mit, dass seine Ehefrau wegen eines positiven COVID-19-Tests für die Dauer von fünf Tagen unter Quarantäne stehe und deshalb auch das im Anschluss an die Kreuzfahrt gebuchte Hotel in Honolulu wegen der Quarantäne erst einen Tag nach dem eigentlichen Buchungstag betreten dürfe. Der Ehemann fragte zudem nach den Optionen eines Rücktransports, den die Versicherung jedoch ablehnte. Das Ehepaar verblieb im Folgenden zunächst auf dem Kreuzfahrtschiff, bezog im Weiteren auch das Hotel in Honolulu und flog wie geplant wieder nach Hause.
Das Landgericht wies die Klage, mit der der Ehemann 9.000 Euro aus der Reiseabbruchversicherung geltend gemacht hat, ab. Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat dieses Urteil bestätigt. Das Ehepaar bekommt keine 9.000 Euro von dem Versicherungsunternehmen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass das Ehepaar seine Reise nicht wie in den Versicherungsbedingungen gefordert, abgebrochen habe. Abbruch der Reise in diesem Sinne setze eine von dem ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einem versicherten Grund voraus. Dies bedeute, dass die Reise zwar angetreten worden sei, aber die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolgt sei. Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versicherungsschutz erfasste Unterbrechung der Reise liege hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnen Teilen der Reise nicht teilnehme oder Teilleistungen nicht in Anspruch nehme, aber mit dem gebuchten (konkreten) Beförderungsmittel zurückkehre. Auch der Umstand, dass das Verlassen eines Kreuzfahrtschiffs sich auf hoher See tatsächlich schwierig gestalte, ändere hieran nichts. Denn das Schiff sei im konkreten Fall am 2. bzw. 3. Tag nach dem Auftreten der Erkrankung der Ehefrau in einem Hafen angelandet. Dort habe jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit bestanden, ggf. unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für die Ehefrau, das Kreuzfahrtschiff zu verlassen.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Maßgebliche Bestimmungen der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB):
Teil C (Reiseabbruchversicherung)
1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines versicherten Ereignisses im Sinne von Teil C 1.1 und Teil C 1.2 die Reiseunfähigkeit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. Die Fortsetzung oder planmäßige Beendigung der Reise kann ihr deshalb objektiv nicht zugemutet werden.
1.1. Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig davon, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden Ereignisse ein:
– schwere, unerwartete Erkrankung […]
1.2.1.3 Persönliche Quarantäne: Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öffentliche Behörde gegenüber der in Teil C 1.2 genannten Person. Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkrankung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist.
2.1.1.1 Müssen Sie aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Reisetagen, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
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