Kündigung einer ltd. Oberärztin in der Sportmedizin der TUM unwirksam

Das LAG München hat am 21.04.2026 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin und Chefarzt-Stellvertreterin im Bereich präventive Sportmedizin und Sportkardiologie bei der Technischen Universität München (TUM) unwirksam ist (Az. 9 SLa 495/25).

LAG München, Pressemitteilung vom 21.04.2026 zum Urteil 9 SLa 495/25 vom 21.04.2026

Das LAG München hat am 21.04.2026 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung einer leitenden Oberärztin und Chefarzt-Stellvertreterin im Bereich präventive Sportmedizin und Sportkardiologie bei der Technischen Universität München (TUM) unwirksam ist.

Am 27.02.2024 kam es zwischen der Klägerin, die bereits seit dem 01.01.2020 bei der TUM beschäftigt ist und dem von ihr vertretenen Chefarzt in dessen Büro und auf dem davorliegenden Flur zu einer lautstarken Auseinandersetzung. Am 29.02.2024 gab die Klägerin gegenüber der Personalabteilung an, dass der Chefarzt hierbei ihr gegenüber tätlich geworden sei und erstattete Mitte März 2024 deswegen auch Strafanzeige u. a. wegen des Verdachts der Körperverletzung. Der Chefarzt bestreitet dies. Am 10.04.2024 gab es ein Personalgespräch mit der Klägerin, in dessen Folge sie freigestellt und ihr der Kontakt zu den Mitarbeitern des Lehrstuhls untersagt wurde. Ab dem 20.05.2024 wurde sie an einen anderen Lehrstuhl versetzt, an dem sie keine Chefarztvertretung mehr innehatte.

Mit Schreiben vom 11.07.2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis sowohl wegen Verleumdung des Chefarztes bzw. eines entsprechenden Verdachts jeweils außerordentlich fristlos und auch außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Am 15.07.2024 folgte eine weitere außerordentliche Kündigung – ebenfalls fristlos und hilfsweise außerordentlich mit sozialer Auslauffrist – wegen einer Drucksituation, da mehrere Arbeitnehmer angekündigt hätten, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn die Klägerin zurückkehre. Ab Mitte Juli 2024 wurden die Vergütungszahlungen an die Klägerin eingestellt.

Das LAG München hat festgestellt, dass keine der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis beendet hat. Die Kündigungen scheitern schon an der fehlenden Einhaltung der gem. § 626 Abs. 2 BGB geltenden Kündigungserklärungsfrist. Diese beträgt 14 Tage ab Kenntnis des Kündigungsgrundes durch eine kündigungsberechtigte Person. Ist der Sachverhalt aufklärungsbedürftig, können Ermittlungen angestellt werden, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Dies gilt allerdings nur so lange, wie aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen auch tatsächlich durchführt werden, die eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen.

Anhaltspunkte für die aus Sicht des Beklagten gegebene Verleumdung des Chefarztes durch die Klägerin gab es, als der Beklagte Kenntnis von der durch die Klägerin erhobene Strafanzeige gegen den Chefarzt hatte und auch davon, dass dieser die Vorwürfe bestritt. Es stand zwar Aussage gegen Aussage, sodass der Beklagte nicht wusste, von welcher Seite eine Pflichtverletzung vorlag: Tätlichkeit oder Verleumdung. In dieser Situation wäre es für die Wahrung der für außerordentliche Kündigungen geltenden Kündigungserklärungsfrist erforderlich gewesen, zügig zu ermitteln, ob tatsächlich eine Verleumdung vorliegt. Der Beklagte hat jedoch erst Mitte Juni, als ihm aufgrund einer E-Mail eines anderen Mitarbeiters der Nachweis einer Verleumdung erfolgsversprechend erschien, Ermittlungen aufgenommen. Eine Befragung der Mitarbeiter, deren Büros auf dem Flur liegen, auf dem sich das Geschehen teilweise abgespielt hat und auch eines von der Klägerin bereits in der Anzeige genannten Zeugen wäre dem Beklagten bei Durchführung zügiger Ermittlungen deutlich früher möglich und zur Wahrung der Frist auch erforderlich gewesen.

Auch hinsichtlich der außerordentlichen Druckkündigungen war eine Einhaltung der die 14-tägige Kündigungserklärungsfrist nicht dargelegt. Der Beklagte beruft sich auf Beschwerden von Mitarbeitern über das Führungsverhalten der Klägerin beim Personalrat und bei der Personalabteilung aus dem März 2024 und aus dem Juni 2024, deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin bestreitet. Ermittlungen in den Monaten April und Mai sind nicht dargelegt. Die streitgegenständliche Vergütung war der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nachzuzuzahlen. Das Kontaktverbot hat der Beklagte in der Berufung argumentativ nicht weiterverfolgt.

Gegen das Urteil vom 21.04.2026, 9 SLa 495/25 ist keine Revision zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht München

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