BFH: Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 – Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht

Der BFH hatte zu den zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an einen (konkludenten) Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG zu entscheiden (Az. X R 32/23).

BFH, Urteil X R 32/23 vom 02.12.2025

Leitsatz

  1. Der Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006, bei einem Anteilstausch den Buchwert (die Anschaffungskosten) oder einen Zwischenwert als Veräußerungspreis der Anteile anzusetzen, setzt keine bestimmte Form voraus. Er kann ausdrücklich oder konkludent gestellt werden.
  2. § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 knüpft für das Ende der Antragsfrist grundsätzlich an die Abgabe derjenigen Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Einbringenden an, die den steuerlichen Übertragungsstichtag erfasst.
  3. Das fristgebundene Antragserfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 ist mit Art. 8 Abs. 1, 4 und 8 der Fusionsrichtlinie 2009 vereinbar. Es handelt sich um eine zulässige verfahrensrechtliche Voraussetzung, die den unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz wahrt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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