Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 in Abschnitt 13c.1 (Az. III C 2 – S 7279-a/00004/004/023).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7279-a/00004/004/023 vom 30.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Für eine jPöR ist Abschnitt 13c.1 Abs. 10 Satz 2 UStAE nur noch für diejenigen Zeiträume anwendbar, in denen die jPöR nach § 27 Abs. 22, 22a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet.

Mit der Anwendbarkeit des § 2b UStG auf eine auch unternehmerisch tätige jPöR ist eine Haftungsinanspruchnahme dieser jPöR nach § 13c UStG möglich, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung der Forderung für den unternehmerischen oder den nichtunternehmerischen Bereich der jPöR erfolgt (Abschnitt 13c.1 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE).

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. April 2026 – III C 2 – S 7100/00097/002/309 (COO.7005.100.2.14728744), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 13c.1 wie folgt geändert:

1. In Absatz 9 wird nach Satz 4 folgender Satz 5 angefügt:

5Die Sätze 2 bis 4 gelten auch bei einer unternehmerisch tätigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, für die § 2b UStG anwendbar ist.“

2. In Absatz 10 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

3Satz 2 ist nur noch für diejenigen Zeiträume anwendbar, in denen die juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 27 Abs. 22 und 22a UStG die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. anwendet.“

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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