Ein Bagger versinkt in der Ostsee: Wer haftet?

Eine Baufirma haftet für den Totalschaden eines in der Ostsee versunkenen Mietbaggers, weil sie die Gefahrenstelle nicht gesichert hatte und sich das Verhalten des eingesetzten Baggerfahrers zurechnen lassen muss (Az. 3 U 12/25).

OLG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 06.05.2026 zum Urteil 3 U 12/25 vom 03.02.2026 (rkr)

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Schleswig zu befassen. Die Antwort? Es kommt drauf an. In diesem Fall haftete die Baufirma, die sich den Bagger samt Fahrer gemietet hatte, für den eingetretenen Schaden.

Was ist passiert?

Eine Baufirma führte Arbeiten für den Küstenschutz an der Ostseeküste durch. Im Zuge der Arbeiten musste auch direkt in der Ostsee gegraben werden, wofür die Baufirma einen speziellen Kettenbagger samt Fahrer von einem anderen Unternehmen mietete. Während der Arbeiten im flachen Ostseewasser rutschte der Bagger in eine Untiefe, versank und erlitt einen Totalschaden. Das Unternehmen, dem der Bagger gehörte, verlangte von der Baufirma Schadensersatz in Höhe von fast 180.000 Euro. Die Baufirma meinte, sie treffe keine Schuld. Sie habe extra den Spezialbagger angefordert. Das Unternehmen habe zugesagt, der Baggerfahrer sei erfahren. Der Bagger sei aber auch deshalb versunken, weil der Baggerfahrer nicht den sichersten Weg über das Ufer, sondern eine Abkürzung durch das Wasser gewählt habe.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg hat die Baufirma zur Zahlung verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das OLG Schleswig zurückgewiesen.

Beide Gerichte waren der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag geschlossen worden sei. Die Baufirma habe ihre Pflicht verletzt, die Mietsache ordnungsgemäß zurückzugeben. Daher habe sie Schadensersatz zu leisten. Die Baufirma habe die Abbruchkante im Wasser nicht markiert oder gesichert. Der Baggerfahrer habe die Untiefen nicht erkennen können und hätte daher den sichern Weg über Land wählen müssen. Ein Fehler des Baggerfahrers sei aber der Baufirma – nicht dem „ausleihenden“ Unternehmen – zuzurechnen. Denn der Baggerfahrer sei in dem Moment in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen und habe nach deren Weisungen gehandelt.

Das Urteil vom 03.02.2026 (Az. 3 U 12/25) ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

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