BFH zur abweichenden Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob für die Frage der Freistellung des Existenzminimums nur auf das betreffende Veranlagungsjahr eine Betrachtung vorzunehmen ist oder vielmehr eine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre (Az. IX R 18/23).

BFH, Urteil IX R 18/23 vom 03.03.2026

Leitsatz

  1. Von dem für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist keine Ausnahme aus sachlichen Billigkeitsgründen zu machen, wenn das reale Einkommen des Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr nicht ausreicht, um hieraus die festzusetzende Einkommensteuer zu zahlen.
  2. Das aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip) verpflichtet nicht dazu, Geldabflüsse, die auf Verlusten aus Stillhalter- beziehungsweise Optionsgeschäften beruhen, bereits im Verlustentstehungsjahr aufgrund sachlicher Unbilligkeit freizustellen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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