ArbG München, Pressemitteilung vom 21.05.2026 zum Urteil 4 Ca 15395/25 vom 20.05.2026 (nrkr)
Das Arbeitsgericht München hat am 20.05.2026 in einem Rechtsstreit entschieden, dass ein Tram-Bahnfahrer nicht aufgrund einer von ihm angeführten Gewissensnot dazu berechtigt ist, das Fahren einer Tram mit Bundeswehr-Werbung zu verweigern.
Seit August 2024 fährt aufgrund eines Werbevertrags mit der Bundeswehr eine mit bundeswehrtypischen Farben beklebte Trambahn durch München. Das Arbeitsgericht München musste entscheiden, ob sich ein als Kriegsdienstverweigerer anerkannter Trambahnfahrer aus Gewissensgründen weigern kann, diese Trambahn zu fahren. Der Kläger war in rund 1 ¾ Jahren nur einmal zum Fahren der streitgegenständlichen Tram eingeteilt. Er erhielt im Zusammenhang mit seiner Weigerung die Tram zu fahren eine Ermahnung, gegen die er Klage erhob. Die beklagte Verkehrsgesellschaft beantragte im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der Kläger grundsätzlich verpflichtet sei, die Tram mit der Bundeswehr Werbung zu fahren. Nachdem die Parteien sich hinsichtlich der Ermahnung mittels Teilvergleich einigten, war durch das Arbeitsgericht noch über die Widerklage zu entscheiden.
Die Erstellung der Dienstpläne erfolgt durch den Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts (vgl. § 106 Satz 1 GewO). Die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 106 Satz 1 GewO gebietet es jedoch, die kollidierenden Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers einerseits (Gewissensfreiheit, Art 4 GG) mit dem Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer im Rahmen der gleichfalls grundrechtlich geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) eine von der vertraglichen Vereinbarung gedeckte Tätigkeit zuzuweisen, grundrechtskonform auszugleichen (vgl. BAG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 AZR 636/09 –, BAGE 137, 164-177, Rn. 23). Im Streitfall hat sich der Trambahnfahrer darauf berufen, dass er als Pazifist das Fördern von Kriegsbereitschaft und Krieg grundsätzlich ablehne und es für ihn aus Gewissensgründen unmöglich sei, die Bundeswehrtram zu fahren. Die Beklagte berief sich darauf, dass es organisatorisch einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstellen würde, für jeden einzelnen Tag sicherzustellen, dass der Kläger nicht für die Bundeswehrtram eingeteilt werde. Außerdem könnten sich dann auch andere Mitarbeiter auf etwaige Gewissenskonflikte berufen und die Beklagte wäre zur Gleichbehandlung verpflichtet.
Das Arbeitsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Bei der Ausübung ihres Direktionsrechts müsse die Beklagte als Arbeitgeberin Gewissenskonflikte des klagenden Trambahnfahrers mit ihren eigenen Interessen abwägen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Fahren einer für die Bundeswehr werbenden Trambahn den grundgesetzlich geschützten Bereich der Gewissensfreiheit nur noch am Rande tangiere. Ferner sei von Bedeutung, dass diese Einschränkung der Gewissensfreiheit des Fahrers bislang nur einmal vorgekommen und aufgrund der Vielzahl von Trambahnen und Trambahnfahrern in München auch in Zukunft nur höchst selten zu befürchten sei. Umgekehrt müsste die Beklagte sonst praktisch täglich sicherstellen, dass der Kläger nicht auf die Bundeswehrtram eingeteilt werde. Das Arbeitsgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass der relativ geringfügige Eingriff in die Gewissensfreiheit des Fahrers nicht höher zu bewerten sei, als die Einschränkung der Beklagten durch den sonst erforderlichen organisatorischen Mehraufwand und daher zurücktreten müsse.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Az. 4 Ca 15395/25).
Quelle: Arbeitsgericht München
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