BVerwG, Pressemitteilung vom 24.06.2026 zum Urteil 4 C 2.25 vom 24.06.2026
Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb um gewerbliche Tierhaltungsanlagen erweitert, kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entfallen, wenn es sich nach der tatsächlichen Betriebsweise um einen einheitlichen Betrieb handelt und die ihm zuzuordnenden Flächen als eigene Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht ausreichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger betreibt im Haupterwerb eine als landwirtschaftlicher Betrieb genehmigte Hofstelle mit Schweinehaltung und drei Außenstandorte mit Geflügelhaltung. Der Standort I ist als landwirtschaftliche, die Standorte II und III sind als gewerbliche Tierhaltungsanlagen genehmigt. Seinen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau von Wintergärten für Masthähnchen an die Ställe des Standorts I sowie die Errichtung von unterirdischen Abwasserbehältern bei gleichzeitiger Reduzierung der Tierplätze von insgesamt 83.000 auf 60.000 lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Das Vorhaben sei im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Bei den vier Anlagenstandorten und den im Eigentum des Klägers stehenden oder langfristig gepachteten Flächen handele es sich um einen einheitlichen Gesamtbetrieb. Er könne mangels ausreichender Futtergrundlage für den gesamten Tierbestand nicht (mehr) als landwirtschaftlich qualifiziert werden. Auch eine Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheide aus.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu Recht verneint, weil das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Nach dem § 201 BauGB zugrundeliegenden Leitbild der betriebsbezogenen überwiegenden Bodenertragsnutzung kommt es insoweit maßgeblich nicht auf die für die einzelnen Anlagen erteilten Genehmigungen, sondern eine konkrete Betrachtung der tatsächlichen Bewirtschaftungsweise an. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz werden die Ställe und Flächen ohne organisatorische Trennung als einheitlicher Betrieb geführt, der die Futtergrundlage für den Gesamttierbestand nicht mehr überwiegend auf eigenen und gepachteten Flächen erzeugen kann. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig, weil es einer UVP-Vorprüfungspflicht unterliegt. Die Übergangsvorschrift des § 245a Abs. 6 BauGB ist für die Geflügelhaltung nicht einschlägig, eine analoge Anwendung scheidet aus. Das Oberverwaltungsgericht hat aber zu Unrecht nicht geprüft, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB genehmigungsfähig ist. Die Anwendung dieser Vorschrift wird durch die Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Rahmen der sog. Innenentwicklungsnovelle 2013 nicht ausgeschlossen. Für eine abschließende Prüfung durch den Senat fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
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