BFH: Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen

Der BFH hat sich mit dem Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen (Riester-Rente) und der Frage, ob Steuerbescheide im Nachhinein korrigiert werden können, befasst (Az. X R 28/24).

BFH, Urteil X R 28/24 vom 15.04.2026

Leitsatz

  1. Dem Steuerpflichtigen steht ein Wahlrecht zu, ob er Altersvorsorgebeiträge nach § 10a des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben geltend machen möchte.
  2. Das Wahlrecht auf Gewährung des Sonderausgabenabzugs wird jedenfalls für Zeiträume bis zum 30.06.2020 weder durch die (nur für Zeiträume bis 2018 erforderliche) an den Anbieter gerichtete Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung noch durch die Datenübermittlung vom Anbieter an die zentrale Stelle ausgeübt.
  3. Wie jede Korrekturvorschrift setzt auch § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft war. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige ein ihm zustehendes Wahlrecht erstmals nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids ausübt.
  4. Es bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung, inwieweit „Erläuterungen zur Festsetzung“ in einem Steuerbescheid, die einen erheblichen Umfang aufweisen und aus Fließtext ohne Zwischenüberschriften oder trennende Leerzeilen bestehen, eine etwaige Hinweispflicht des Finanzamts nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO erfüllen.
  5. Vermerkt der Zusteller das Datum der Zustellung entgegen § 180 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, gilt das Schriftstück gemäß § 189 ZPO erst dann als zugestellt, wenn der Adressat es in den Händen hält.

Quelle: Bundesfinanzhof

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