EuGH, Pressemitteilung vom 25.06.2026 zum Urteil C-277/25 vom 25.06.2026
In Polen erhielten mehrere Personen, deren Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen beschädigt worden waren, Entschädigungszahlungen von den Versicherungen der Unfallverursacher. Da sie der Ansicht waren, dass die erhaltenen Beträge ihren Sachschaden nicht vollständig ersetzten, traten sie ihre Entschädigungsforderungen1 gegen Entgelt an Inkasso-Unternehmen ab.
Diese Unternehmen erhoben daraufhin Klagen gegen die betreffenden Versicherungen. Ein mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasstes polnisches Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob die EU-Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung2 einer solchen Abtretung des Schadensersatzanspruchs entgegensteht.
Der Gerichtshof verneint dies.
Die Richtlinie soll den Schutz der Opfer von Verkehrsunfällen und die obligatorische Deckung der Kfz-Haftpflicht gewährleisten. Dieser Schutz erstreckt sich somit auf Personen, die im Sinne der Richtlinie als „Geschädigte“ gelten3.
Ein Unternehmen, das eine Entschädigungsforderung erwirbt, kann nicht als „Geschädigter“ angesehen werden, da seine Rechte nicht auf nationalem Haftungsrecht beruhen, sondern auf einem Abtretungsvertrag mit einer Person, die infolge eines Verkehrsunfalls einen Sachschaden erlitten hat.
Die Richtlinie regelt weder die Abtretung von Entschädigungsforderungen noch die Klagebefugnis, mit der Personen die Zahlung solcher Forderungen vor den nationalen Gerichten geltend machen können. Folglich steht sie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Abtretung von Entschädigungsforderungen erlaubt und deren Erwerber ermächtigt, zur Geltendmachung dieser Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich gegen die Versicherung vorzugehen.
Fußnoten
1Genauer gesagt handelt es sich um die Differenz zwischen dem geschätzten Wert des vollständigen Ersatzes der durch einen Verkehrsunfall verursachten Sachschäden einerseits und der Entschädigung, die die Versicherung an die geschädigte Person gezahlt hat, andererseits.
2Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht.
3Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2009/103.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union
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