DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.06.2026
Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (sog. DAC) vorgelegt. Mit der Neufassung werden die DAC-Richtlinien 1-9 in einem Text zusammengefasst, um mehr Kohärenz und Nutzerfreundlichkeit zu erreichen. Zudem werden Vereinfachungen vorgeschlagen, u. a. im Hinblick auf DAC6, DAC 4/9 und DAC7:
- Streichung von bestimmten DAC6-Kennzeichen (Hallmarks): So wurde u. a. in Anhang IV die Hallmark-Kategorie A gestrichen. Im Hinblick auf die Substanzkriterien in Hallmark D2 wird die EU-Kommission Durchführungsrechtsakte vorlegen, um eine einheitlichere Anwendung und mehr Rechtsklarheit zu erreichen. Zudem wird die EU-Kommission Leitlinien zum Main Benefit Test herausgeben.;
- Aufhebung von Meldepflichten im Rahmen der DAC 6 für multinationale Unternehmensgruppen, die der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523 unterliegen;
- Im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung (C-694/20 und C-623/22) wird der Begriff des Berufsgeheimnisses (legal professional privilege) präzisiert. Danach ist er so zu verstehen, dass er nur für Rechtsanwälte und andere Berufsangehörige gilt, die – wie Rechtsanwälte – gesetzlich befugt sind, die Rechtsvertretung zu gewährleisten. Daher sollten die EU-Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Meldepflicht bei meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen nur für solche Berufsangehörigen vorsehen, wenn die Meldepflicht das nach nationalem Recht geschützte Berufsgeheimnis verletzen würde. Intermediäre, die aufgrund des Berufsgeheimnisses von der Meldepflicht befreit sind, sollen jedoch weiterhin verpflichtet bleiben, ihren Mandanten unverzüglich über dessen Meldepflicht in Kenntnis setzen.
- Abweichend davon sollen die EU-Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen ergreifen, um andere Intermediäre, die zwar gesetzlich befugt sind, die Rechtsvertretung zu gewährleisten, ihre berufliche Tätigkeit jedoch nicht unter einer der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/5/EG genannten Berufsbezeichnungen (für Deutschland: Rechtsanwälte) ausüben, zu verpflichten, unverzüglich jeden anderen Intermediär oder – falls kein solcher Intermediär vorhanden ist – den relevanten Steuerpflichten über seine bestehenden Meldepflichten zu unterrichten. Der relevante Steuerpflichtige hat die erforderlichen Informationen innerhalb von 90 statt wie bisher 30 Tagen zu übermitteln. Die Berechnung des Meldezeitraums beginnt mit dem ersten Schritt der Umsetzung. Darunter werden konkrete Maßnahmen zur Umsetzung einer Vereinbarung, wie bspw. eine Vertragsunterzeichnung, verstanden.;
- Einführung eines neuen Überprüfungstools für den Abgleich von Steueridentifikationsnummern (TIN): Die EU-Kommission wird bis spätestens 31.12.2030 ein Tool entwickeln, dass eine digitale und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der TIN ermöglicht. Ziel des Tools ist es, das Matching für Steuerbehörden zu erhöhen und die Datenqualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern. Die technischen Spezifikationen sollen über einen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. Es wird eine verpflichtende Nutzung des Tools für die Behörden der EU-Mitgliedstaaten und eine freiwillige Nutzung für berichtende Einheiten vorgesehen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, ist die Erhebung und Übermittlung zusätzlicher Identifizierungsdaten nicht mehr erforderlich, sofern die TIN mithilfe des Tools vorab überprüft wurde. Dann sind von meldepflichtigen Unternehmen nur der Name und die TIN des Steuerpflichtigen zu melden. Dieses vereinfachte Reporting sollte auch gelten, wenn der Steuerpflichtige über staatliche Überprüfungsdienste oder gleichwertige EU-Dienste, z. B. EUID, identifiziert wurde.;
- direkter Zugang für die Steuerbehörden zu Registern im Rahmen der EU-Geldwäschebekämpfungsvorschriften: So sollen die EU-Mitgliedstaaten den Steuerbehörden einen direkten, kostenfreien und unverzüglichen Zugang zu den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer, den Bankkontenregistern und den Immobilienregistern geben.;
- Länderbezogene Berichterstattung (DAC 4) und zentrale Einreichung der Ergänzungssteuererklärung (DAC 9): Multinationale Unternehmensgruppen, die der Mindestbesteuerungsrichtlinie unterliegen, sollen zukünftig eine einzige Meldung pro Konzern für die länderbezogene Berichterstattung als auch die Ergänzungssteuerklärung einreichen. Die Fristen für die Einreichung orientieren sich an denen der länderspezifischen Berichterstattung, d.h. letzter Tag des Geschäftsjahres des multinationalen Konzerns. Die EU-Kommission wird einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Spezifikationen für ein einheitliches Meldeformular festzulegen.;
- Vereinfachung der DAC7 im Hinblick auf die Schwellenwerte für den Verkauf von Waren auf digitalen Plattformen (3.000 Euro statt bisher 2.000 Euro), um das Meldevolumen von Transaktionen mit geringem Wert zu reduzieren.
Die Informationsübermittlung im Rahmen der DAC wird künftig elektronisch über das SDIE (Secure Digital Information Exchange) statt über das CCN-Netzwerk erfolgen.
Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis 31.12.2027 in nationales Recht umsetzen; die Anwendung soll schrittweise ab 01.01.2028 (für die vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen) bzw. ab 01.01.2030 (für die Anpassungen der IT-Systeme, wie z. B. das TIN-Überprüfungstool) erfolgen.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel
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