LSG Hessen, Pressemitteilung vom 29.06.2026 zu den Urteilen L 3 U 189/24 vom 28.04.2026 und L 3 U 176/25 vom 19.05.2026
Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten
Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene auf Wegen zum Erwerb des Mittagessens in der Mittagspause gesetzlich unfallversichert sind.
Berufsgenossenschaft: Kein Versicherungsschutz im Homeoffice bei Einkauf des Mittagessens
Die in Vollzeit tätige Klägerin im ersten Fall arbeitete während der Corona-Pandemie auf Wunsch des Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu dem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen besorgen wollte, und brach sich den Oberarm.
Im zweiten Fall waren sechs Stunden tägliche Arbeitszeit vereinbart. Der Kläger konnte die Arbeitsorte frei wählen. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit besorgte der Kläger mittags bei einem Imbiss Essen für den Kollegen und sich, um dieses auf der Terrasse zu verzehren. Im Wohnhaus des Kollegen knickte er auf der Treppe auf dem Weg zur Terrasse um, wodurch ein Kreuzband anriss.
Die Berufsgenossenschaften lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jeweils ab.
Hessisches Landessozialgericht: Weg zum Erwerb des Mittagessens kann unfallversichert sein
Das Hessische Landessozialgericht hat im ersten Fall einen Arbeitsunfall anerkannt, im zweiten hingegen nicht. Der Weg, um Nahrung in der Mittagspause zu sich zu nehmen oder zum alsbaldigen Verzehr einzukaufen, sei versichert, wenn er in zweierlei Hinsicht mit der versicherten Betriebstätigkeit verknüpft sei: Zum einen müsse er dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (Handlungstendenz). Zudem anderen müsse es sich um einen Weg handeln, der nur deshalb im Betrieb zurückgelegt werde (Betriebsweg) oder am Betrieb starte und ende (Arbeitsweg), weil die Person persönlich im Betrieb anwesend sein und dort betriebliche Tätigkeiten verrichten müsse (Betriebsbedingtheit). Nicht versichert sei hingegen die Nahrungsaufnahme selbst, wenn diese „nur“ dazu diene, menschliche Grundbedürfnisse wie „Hunger“ bzw. „Durst“ zu befriedigen. Bei Personen, die außerhalb der Unternehmensstätte tätig seien, bestehe Versicherungsschutz, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliege, dass das eigene Zuhause oder ein anderer Ort ein Arbeitsort und damit der Betrieb sei. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg sei dann die Außentür des Wohnhauses.
Im ersten Fall liege ein versicherter Unfall auf einem Arbeitsweg vor. Die Klägerin habe den Weg zum Imbiss mit der Handlungstendenz zurückgelegt, sich Mittagessen an einem Ort außerhalb des Wohnhauses zu besorgen, um die Arbeitskraft zu erhalten. Hierbei sei sie durch betrieblich bedingte Vorgaben und Zwänge persönlich in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden gewesen. Denn vor- und nachmittags habe sie Termine gehabt, zudem habe sie sich bei Kollegen in die „Mittagspause“ abgemeldet. Dem stehe nicht entgegen, dass keine festen Homeofficetage vereinbart gewesen seien. Denn der Unfall habe sich während der Corona-Pandemie ereignet und damit zu einer Zeit, als die Tätigkeit im Homeoffice – soweit dies nach Art der Tätigkeit möglich gewesen sei – den Regelfall dargestellt habe und dies auch von dem Arbeitgeber der Klägerin unstreitig so gewünscht und praktiziert worden sei. Den Unfalltag habe die Klägerin zudem als Homeofficetag im Büro angemeldet.
Der Unfall im zweiten Fall sei hingegen nicht versichert gewesen. Es habe sich um grundsätzlich versichertes mobiles Arbeiten gehandelt. Der auf der Treppe zurückgelegte Weg sei jedoch kein Betriebsweg, da sowohl die Handlungstendenz als auch die Betriebsbedingtheit fehlten. Der Kläger sei die Treppe aus privatnützigen Gründen herabgestiegen, weil er auf der Terrasse habe essen wollen. Auch wenn er, wie vorgetragen, während des Essens weiter habe arbeiten wollen, sei das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger auch dann die Treppe zum Unfallzeitpunkt herabgestiegen wäre, wenn er nicht habe essen wollen. Der Kläger sei am Unfalltag außerdem nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe und die Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Die Nahrungsaufnahme könne zudem nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient haben, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen sei und nur noch anderthalb Stunden angedauert habe.
(Az. L 3 U 189/24 (1. Fall) und L 3 U 176/25 (2. Fall) – Revisionen sind am Bundessozialgericht unter Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R anhängig).
Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. 3Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
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Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt
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